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Recht & Compliance

Cyber Resilience Act: Pflichten im B2B-Shop ab September

Ab 11. September 2026 gilt die CRA-Meldepflicht nach Artikel 14. Welche Pflicht wann greift, wer Hersteller ist und was im B2B-Shop sichtbar werden muss.

14 Min. Lesezeit ComplianceIT-SicherheitProduktdaten

Der Cyber Resilience Act wird zum ersten Mal am 11. September 2026 (Verordnung 2024/2847) scharf - aber nicht vollständig. An diesem Tag gilt Artikel 14, die Meldepflicht der Hersteller für aktiv ausgenutzte Schwachstellen und für schwerwiegende Sicherheitsvorfälle. Der übrige Pflichtenkatalog folgt erst am 11. Dezember 2027 (Verordnung 2024/2847). Dazwischen liegen 15 Monate, in denen viele Sortimente unverändert weiterverkauft werden, während sich die Frage, wer eigentlich Hersteller ist, längst gestellt hat. Der Anlass ist real: Das BSI zählte im Berichtszeitraum weltweit durchschnittlich 119 (BSI) neu bekannt gewordene Schwachstellen pro Tag, rund 24 Prozent (BSI) mehr als im Zeitraum davor. Der Schaden durch Cyberangriffe in der deutschen Wirtschaft lag zuletzt bei 202,4 Milliarden Euro (Bitkom); 34 Prozent (Bitkom) der befragten Unternehmen waren von Ransomware-Angriffen betroffen. Dieser Beitrag ordnet, welche CRA-Pflicht ab welchem Datum greift, in welcher Rolle ein B2B-Shop steht, welche Artikel eines Sortiments überhaupt Produkte mit digitalen Elementen sind und welche Angaben deshalb in die Produktdaten wandern - vom Enddatum des Unterstützungszeitraums über die Kontaktstelle für Schwachstellenmeldungen bis zur EU-Konformitätserklärung am Artikel.

Das Wichtigste in Kürze

  • Am 11. September 2026 gilt allein Artikel 14 - die Meldepflicht der Hersteller. Kapitel IV zu den notifizierten Stellen galt bereits ab 11. Juni 2026, der gesamte übrige Pflichtenkatalog folgt am 11. Dezember 2027 (Verordnung 2024/2847).
  • Ein Shopbetreiber ist nicht automatisch Hersteller. Die Verordnung unterscheidet Hersteller, Einführer und Händler mit sehr verschiedenen Pflichtenkreisen. Wer unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, wird nach Artikel 21 wie ein Hersteller behandelt.
  • Der Unterstützungszeitraum beträgt nach Artikel 13 Absatz 8 mindestens fünf Jahre, sofern die Lebensdauer des Produkts nicht kürzer ist. Sein Enddatum muss zum Zeitpunkt des Kaufs leicht zugänglich sein - im Shop also ein eigenes Produktattribut, kein Satz im Fließtext.
  • Anhang II listet neun Angaben, die dem Produkt beiliegen müssen: Kontaktdaten des Herstellers, Kontaktstelle für Schwachstellen, Zweckbestimmung, EU-Konformitätserklärung, Enddatum des Unterstützungszeitraums und Anleitungen. Das ist Produktdatenarbeit, keine Rechtsfrage.
  • Artikel 69 Absatz 3 zieht die Meldepflicht nach vorn: Sie gilt auch für Produkte, die vor dem 11. Dezember 2027 in Verkehr gebracht wurden. Das laufende Sortiment fällt also nicht in eine Bestandsschutzlücke.

Was am 11. September tatsächlich gilt

Die Verordnung regelt ihren eigenen Zeitplan in einem einzigen Artikel. Artikel 71 Absatz 2 sagt: Die Verordnung gilt ab dem 11. Dezember 2027, Artikel 14 jedoch ab dem 11. September 2026 und Kapitel IV mit den Artikeln 35 bis 51 ab dem 11. Juni 2026 (Verordnung 2024/2847). Damit stehen drei Daten nebeneinander, die in der Praxis regelmäßig vermischt werden. Kapitel IV betrifft die Notifizierung der Konformitätsbewertungsstellen; es ist die Vorbereitung des Systems und richtet sich an Behörden und Prüfstellen, nicht an Ihr Sortiment. Artikel 14 betrifft Sie unmittelbar, wenn Sie Hersteller im Sinne der Verordnung sind. Alles Weitere - die grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen aus Anhang I, die CE-Kennzeichnung, die technische Dokumentation, die Konformitätsbewertung - greift erst zum Dezember 2027.

In Kraft getreten ist die Verordnung dagegen schon am 10. Dezember 2024 (Europäische Kommission). Inkrafttreten und Geltungsbeginn sind zwei verschiedene Dinge: Seit Dezember 2024 ist der Text bindendes Unionsrecht, seine Pflichten werden aber gestaffelt wirksam. Wer die Angabe "seit 2024 in Kraft" liest und daraus ableitet, die Anforderungen gälten längst, verschätzt sich in beide Richtungen - er hält Pflichten für überfällig, die noch nicht greifen, und übersieht die eine, die im September wirklich greift.

Artikel 14 verlangt vom Hersteller zwei Meldestränge. Bei einer aktiv ausgenutzten Schwachstelle: eine Frühwarnung innerhalb von 24 Stunden (Verordnung 2024/2847) nach Kenntniserlangung, eine Schwachstellenmeldung innerhalb von 72 Stunden und ein Abschlussbericht spätestens 14 Tage, nachdem eine Korrektur- oder Risikominderungsmaßnahme zur Verfügung steht. Bei einem schwerwiegenden Sicherheitsvorfall gilt derselbe Einstieg mit 24 Stunden und 72 Stunden, der Abschlussbericht folgt innerhalb eines Monats. Gemeldet wird gleichzeitig an das als Koordinator benannte CSIRT und an die ENISA, über eine einheitliche Meldeplattform.

Drei Daten, drei Pflichtenkreise

11. Juni 2026: Kapitel IV, Notifizierung der Konformitätsbewertungsstellen. 11. September 2026: Artikel 14, Meldepflichten der Hersteller. 11. Dezember 2027: der gesamte übrige Pflichtenkatalog, einschließlich Anhang I, CE-Kennzeichnung und technischer Dokumentation. Alle drei Daten stehen in Artikel 71 Absatz 2 (Verordnung 2024/2847).

Hersteller, Einführer, Händler: wer Sie im CRA sind

Die Verordnung adressiert Wirtschaftsakteure in klar getrennten Rollen. Händler ist nach Artikel 3 eine Person in der Lieferkette, die ein Produkt mit digitalen Elementen ohne Änderung seiner Eigenschaften auf dem Unionsmarkt bereitstellt. Einführer ist, wer ein Produkt unter dem Namen oder der Marke einer außerhalb der Union ansässigen Person in der Union in Verkehr bringt. Ein Shopbetreiber, der Markenware eines europäischen Herstellers weiterverkauft, ist damit Händler - und damit weder von Anhang I noch von Artikel 14 betroffen. Wer dieselbe Ware direkt aus einem Drittstaat bezieht und hier erstmals auf den Markt bringt, ist Einführer und hat einen deutlich größeren Pflichtenkreis (Verordnung 2024/2847).

RolleKernpflicht vor dem VerkaufBei bekannt gewordener SchwachstelleAufbewahrung
Hersteller (Artikel 13, 14)Anhang I erfüllen, Risikobewertung, technische Dokumentation, CE-Kennzeichnung, Unterstützungszeitraum festlegenMeldung an CSIRT und ENISA nach 24 und 72 Stunden, Abschlussbericht nach 14 TagenDokumentation und EU-Konformitätserklärung zehn Jahre oder Dauer des Unterstützungszeitraums
Einführer (Artikel 19)Prüfen, ob Konformitätsbewertung, technische Dokumentation, CE-Kennzeichnung, Konformitätserklärung und Anhang-II-Angaben in verständlicher Sprache vorliegenHersteller unverzüglich unterrichten, bei erheblichem Risiko zusätzlich die MarktüberwachungsbehördenExemplar der EU-Konformitätserklärung zehn Jahre oder Dauer des Unterstützungszeitraums bereithalten
Händler (Artikel 20)Prüfen, ob CE-Kennzeichnung vorhanden ist und ob Hersteller und Einführer ihre Kennzeichnungs- und Informationspflichten erfüllt habenHersteller unverzüglich unterrichten, bei erheblichem Risiko zusätzlich die MarktüberwachungsbehördenKeine eigene Aufbewahrungspflicht, aber Auskunft an die Marktüberwachung
Eigenmarke oder wesentliche Änderung (Artikel 21, 22)Gilt als Hersteller und unterliegt den Pflichten der Artikel 13 und 14Volle Meldepflicht wie ein HerstellerWie Hersteller

Die Rollen sind nicht frei wählbar, sie ergeben sich aus dem Vorgang. Und sie können im selben Shop nebeneinander bestehen: Ein Großhändler kann bei der Mehrheit seiner Artikel Händler sein, bei drei importierten Baureihen Einführer und bei der eigenen Hausmarke Hersteller. Genau deshalb gehört die Rolle als Feld an den Artikel und nicht in eine Notiz. Wer sie im Produktdatenmodell führt, kann später filtern, welche Artikel welche Nachweise brauchen - und sieht sofort, welcher Teil des Sortiments am 11. September 2026 betroffen ist.

Eigenmarke schaltet die Rolle um

Artikel 21 ist der Satz, der die meisten Shops überrascht: Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller und unterliegt den Pflichten der Artikel 13 und 14, wenn er ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder eine wesentliche Änderung an einem bereits in Verkehr gebrachten Produkt vornimmt (Verordnung 2024/2847). Handelsmarken, umgelabelte Sensorik und selbst konfigurierte Bundles fallen schnell darunter.

Produkte mit digitalen Elementen im Sortiment erkennen

Der Anwendungsbereich ist breiter, als der Begriff "Cybersicherheit" vermuten lässt. Erfasst sind Hardware- und Softwareprodukte, deren bestimmungsgemäße Verwendung eine direkte oder indirekte Datenverbindung zu einem Gerät oder Netz umfasst. In einem technischen B2B-Sortiment sind das erheblich mehr Artikel als die offensichtlichen: Router und Switches natürlich, aber auch Sensoren mit Funkmodul, Bedienpanels, Antriebsregler, Ladesäulen, Waagen mit Netzwerkanschluss, Firmware-Downloads und die Konfigurationssoftware, die neben dem Gerät im Katalog steht. Wie eng das mit anderen Regelwerken verzahnt ist, zeigt der Beitrag zu NIS2 und IT-Sicherheit im B2B-Shop: Dort geht es um die Sicherheit des Betreibers, hier um die Sicherheit des Produkts.

  • Hat der Artikel eine Netzwerk-, Bluetooth-, WLAN-, Mobilfunk- oder USB-Datenverbindung im bestimmungsgemäßen Betrieb?
  • Wird Software, Firmware oder ein Update als eigener Artikel oder als Download angeboten?
  • Verkaufen Sie den Artikel unter eigenem Namen, eigener Marke oder als selbst konfiguriertes Bundle?
  • Beziehen Sie den Artikel unmittelbar von einem Hersteller außerhalb der Union?
  • Fällt der Artikel unter Anhang III als wichtiges Produkt oder unter Anhang IV als kritisches Produkt?
  • Nehmen Sie am Artikel Veränderungen vor, die seine Cybersicherheitseigenschaften berühren?

Für Funkanlagen gibt es zusätzlich eine Vorgeschichte, die den Zeitplan erklärt. Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/30 setzt die Cybersicherheitsanforderungen der Funkanlagenrichtlinie in Kraft; ihr Anwendungsbeginn wurde vom 1. August 2024 auf den 1. August 2025 (Delegierte Verordnung 2023/2444) verschoben, weil die harmonisierten Normen nicht rechtzeitig fertig wurden. Wer vernetzte Funkprodukte führt, arbeitet also seit 2025 bereits unter einem Cybersicherheitsregime und bekommt mit dem CRA kein neues Thema, sondern eine Erweiterung des Kreises. Für die Sortimentsanalyse heißt das: Erst klassifizieren, dann priorisieren.

Was auf der Produktdetailseite stehen muss

Anhang II listet neun Angaben, die dem Produkt mit digitalen Elementen beiliegen müssen. Artikel 13 Absatz 18 ergänzt, dass diese Informationen in einer für Nutzer und Marktüberwachungsbehörden leicht verständlichen Sprache vorliegen und nach dem Inverkehrbringen mindestens zehn Jahre (Verordnung 2024/2847) verfügbar bleiben müssen - online bereitgestellte Informationen ausdrücklich eingeschlossen. Damit ist die Produktdetailseite nicht mehr nur Verkaufsfläche, sondern Ablageort mit Aufbewahrungsfrist. Wie sich Datenblätter, Zertifikate und Downloads dort sauber strukturieren lassen, behandelt der Beitrag zur B2B-Produktdetailseite mit Datenblättern.

Herstelleridentität

Name, eingetragener Handelsname oder Marke, Postanschrift, E-Mail-Adresse oder anderer digitaler Kontaktweg, bei Vorhandensein die Website. Im Shop ein Datensatz am Hersteller, nicht ein Textbaustein je Artikel.

Kontaktstelle für Schwachstellen

Die zentrale Stelle, an die Schwachstellen gemeldet werden können, samt Fundort der Strategie zur koordinierten Offenlegung. Ein eigenes Feld, weil es nicht die allgemeine Serviceadresse ist.

Eindeutige Identifikation

Name, Typ und alle weiteren Angaben, die das Produkt eindeutig identifizieren. In der Praxis Herstellernummer, Typbezeichnung und Baureihe - Felder, die im Shop ohnehin existieren sollten.

Zweckbestimmung und Sicherheitsumfeld

Wozu das Produkt bestimmt ist, in welchem Sicherheitsumfeld es betrieben werden soll, welche Hauptfunktionen und Sicherheitseigenschaften es hat - und welche vorhersehbare Fehlanwendung Risiken auslöst.

Adresse der Konformitätserklärung

Die Internetadresse, unter der die EU-Konformitätserklärung abrufbar ist. Als Feld am Artikel gepflegt, nicht als PDF-Anhang ohne Versionierung.

Supportart und Enddatum

Die Art der technischen Sicherheitsunterstützung und das Enddatum des Unterstützungszeitraums, bis zu dem Nutzer Behebung von Schwachstellen und Sicherheitsaktualisierungen erwarten können.

Neben diesen sechs stehen in Anhang II noch die ausführlichen Anleitungen zu Inbetriebnahme, Update-Installation, sicherer Außerbetriebnahme und Datenlöschung sowie der Hinweis, wo die Software-Stückliste zugänglich ist, sofern der Hersteller sie bereitstellt. Alle neun Angaben sind strukturierte Daten, keine Fließtexte. Sie gehören in ein Produktinformationssystem und werden von dort in den Shop gespielt - ein Weg, den der Beitrag zu Produktdaten und Datenqualität im PIM beschreibt. Werden sie stattdessen in Beschreibungstexte geschrieben, sind sie weder filterbar noch prüfbar noch zuverlässig aktualisierbar.

Die Kernfrage an Ihr Datenmodell

Können Sie heute per Filter beantworten, welche Artikel Ihres Sortiments Produkte mit digitalen Elementen sind, in welcher Rolle Sie sie in Verkehr bringen und wann ihr Unterstützungszeitraum endet? Wenn ja, ist die CRA-Vorbereitung überwiegend Redaktionsarbeit. Wenn nein, ist sie zuerst ein Datenmodellprojekt.

Der Unterstützungszeitraum als Produktattribut

Artikel 13 Absatz 8 verlangt vom Hersteller, den Unterstützungszeitraum so festzulegen, dass er die voraussichtliche Nutzungsdauer abbildet, und nennt dabei berechtigte Nutzererwartungen, Produktart und einschlägiges Unionsrecht als Kriterien. Unabhängig davon beträgt er mindestens fünf Jahre (Verordnung 2024/2847); ist die Lebensdauer kürzer, entspricht er der voraussichtlichen Nutzungsdauer. Für Industriesteuerungen, Netzwerktechnik und Betriebssysteme geht die Verordnung ausdrücklich von längeren Zeiträumen aus. Sicherheitsaktualisierungen müssen nach Absatz 9 nach ihrer Bereitstellung mindestens zehn Jahre verfügbar bleiben oder für die verbleibende Dauer des Unterstützungszeitraums, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist.

Absatz 19 ist der Satz mit der unmittelbarsten Shopwirkung: Das Enddatum muss zum Zeitpunkt des Kaufs in leicht zugänglicher Weise klar und verständlich angegeben werden, mindestens mit Monat und Jahr. "Zum Zeitpunkt des Kaufs" heißt im Onlinehandel: vor dem Absenden der Bestellung sichtbar, also auf der Produktdetailseite und sinnvollerweise auch im Warenkorb. Ein Enddatum, das nur im beigelegten Handbuch steht, erfüllt das nicht. Technisch ist das ein Datumsfeld am Artikel - vergleichbar mit den Datenpunkten, die der digitale Produktpass nach ESPR verlangt, und mit derselben Konsequenz: Ein Feld, das nur teilweise gepflegt ist, erzeugt Lücken, die auffallen.

  • Datumsfeld statt Freitext: Monat und Jahr als strukturierter Wert, damit sich ablaufende Artikel filtern, sortieren und im Bestand überwachen lassen.
  • Ableitung je Variante: Unterschiedliche Baureihen desselben Artikelstamms können unterschiedliche Enddaten haben; das Feld gehört auf die Ebene, auf der die Firmware differiert.
  • Chargenbezug prüfen: Wo Fertigungslose unterschiedliche Firmwarestände tragen, hilft die Verknüpfung mit Chargen und Seriennummern, um das richtige Enddatum zuzuordnen.
  • Anzeige im Bestellprozess: Sichtbar auf der Produktdetailseite, wiederholt im Warenkorb, übernommen in Auftragsbestätigung und Rechnung.
  • Ablaufwarnung im Katalog: Artikel, deren Unterstützungszeitraum in den nächsten zwölf Monaten endet, brauchen eine Kennzeichnung - für den Einkauf ebenso wie für den Kunden.

Nachweise gegenüber Geschäftskunden

Der zweite Treiber ist nicht die Behörde, sondern der Einkauf Ihrer Kunden. Wer selbst unter NIS2 fällt oder ein Informationssicherheits-Managementsystem betreibt, fragt Lieferantennachweise ab - und der schnellste Weg dorthin ist ein Shop, der die Unterlagen ohne Rückfrage liefert. Der B2B-Internethandel von Herstellern und Großhandel in Deutschland lag zuletzt bei 509 Milliarden Euro (ECC KÖLN) mit einem Wachstum von 7 Prozent (ECC KÖLN); der Anteil der Beschaffung, der ohne persönlichen Kontakt abläuft, wächst weiter. Je mehr davon selbstbedient passiert, desto stärker entscheidet die Datenlage im Shop darüber, ob ein Artikel überhaupt in die engere Wahl kommt.

Praktisch heißt das: EU-Konformitätserklärung, Sicherheitshinweise und Supportangaben gehören in einen Bereich, den angemeldete Kunden dauerhaft erreichen - auch Monate nach der Bestellung, wenn das Audit ansteht. Ein Kundenportal mit Self-Service ist dafür der passende Ort, weil es Bestellhistorie und Dokumente verbindet. Wer ohnehin regulatorische Prüfschritte im Bestellprozess hat, kennt das Muster aus der Sanktionslistenprüfung im Exportkontrollumfeld: Der Nachweis ist wertlos, wenn er nicht zum Vorgang gespeichert wird. Dass der Bedarf real ist, zeigen die Schadenszahlen: 70 Prozent (Bitkom) des Gesamtschadens deutscher Unternehmen entfallen inzwischen auf Cyberangriffe.

Nachweis am Vorgang, nicht am Artikel allein

Speichern Sie zu jeder Bestellposition, welche Fassung der Konformitätserklärung und welches Enddatum des Unterstützungszeitraums zum Bestellzeitpunkt galten. Artikelstammdaten ändern sich; ein Audit fragt nach dem Stand von damals. Diese Momentaufnahme kostet ein Feld je Position und erspart später die Rekonstruktion.

Meldepflicht nach Artikel 14: was den Shop betrifft

Melden muss der Hersteller, nicht der Shop. Sind Sie Händler, endet Ihre Pflicht bei Artikel 20 Absatz 4: Sobald Sie von einer Schwachstelle Kenntnis erhalten, informieren Sie unverzüglich den Hersteller; birgt das Produkt ein erhebliches Cybersicherheitsrisiko, zusätzlich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen Sie es bereitgestellt haben (Verordnung 2024/2847). Für Einführer gilt die inhaltlich gleiche Regel in Artikel 19 Absatz 5. Das klingt nach wenig, hat aber eine Voraussetzung, die im Shop liegt: Sie müssen wissen, wer Ihre Kunden für den betroffenen Artikel sind und über welchen Weg Sie diese Information überhaupt entgegennehmen. Eine unbeachtete Sammeladresse reicht dafür nicht.

Artikel 69 Absatz 2 nimmt Produkte, die vor dem 11. Dezember 2027 in Verkehr gebracht wurden, grundsätzlich aus den Anforderungen aus - es sei denn, sie werden danach wesentlich geändert. Absatz 3 macht davon eine wichtige Ausnahme: Die Pflichten des Artikels 14 gelten für alle Produkte im Anwendungsbereich, die vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurden (Verordnung 2024/2847). Für ein Lager mit langlebiger Technik ist das der zentrale Satz. Wer seine Softwarestände ohnehin systematisch nachhält, hat es leichter; die Denkweise entspricht der, die der Beitrag zur Wartungsstrategie für Shopware 6.7 für die eigene Plattform beschreibt - nur eben angewandt auf das Sortiment statt auf den Shop.

Sanktionen und Marktüberwachung

Artikel 64 staffelt die Obergrenzen für Geldbußen nach Art des Verstoßes. Die Mitgliedstaaten legen die konkreten Vorschriften fest; die Verordnung gibt die Rahmen vor. Bemerkenswert ist Absatz 10: Abweichend von den Absätzen 3 bis 9 gelten die dort genannten Geldbußen nicht für Hersteller, die als Kleinst- oder Kleinunternehmen gelten, soweit es um die Frist der Frühwarnung nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a oder Absatz 4 Buchstabe a geht - also um die 24 Stunden -, und ebenso wenig für Verwalter quelloffener Software bei jedem Verstoß gegen die Verordnung (Verordnung 2024/2847).

VerstoßObergrenze absolutObergrenze umsatzbezogen
Grundlegende Anforderungen aus Anhang I sowie Pflichten der Artikel 13 und 1415 000 000 Euro2,5 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes des Vorjahres
Pflichten der Artikel 18 bis 23 und 28, einzelne Absätze der Artikel 30 bis 33 sowie Artikel 39, 41, 47, 49 und 5310 000 000 Euro2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes des Vorjahres
Falsche, unvollständige oder irreführende Auskunft an Stellen und Behörden5 000 000 Euro1 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes des Vorjahres

Maßgeblich ist jeweils der höhere Betrag. Für einen Händler liegt das Risiko damit nicht bei den produktbezogenen Anforderungen, sondern bei den Auskunfts- und Prüfpflichten der Artikel 18 bis 23 - also genau bei den Feldern, die im Shop gepflegt werden. Nach Artikel 52 Absatz 16 überwachen die Marktüberwachungsbehörden zudem, wie Hersteller die Kriterien für den Unterstützungszeitraum angewendet haben. Der Umgang mit dieser Art von Anforderung ist aus anderen Regelwerken vertraut: Auch bei der Barrierefreiheit nach BFSG entscheidet weniger die einzelne Angabe als die Frage, ob sie systematisch erzeugt wird oder von Hand.

Was jetzt im Shop vorbereitet wird

Bis zum 11. September 2026 ist die Aufgabe überschaubar, bis zum Dezember 2027 ist sie es nicht mehr. Die Reihenfolge ergibt sich aus der Abhängigkeit: Ohne Klassifizierung des Sortiments lässt sich keine Rolle zuordnen, ohne Rolle kein Pflichtenkreis, ohne Pflichtenkreis kein Feldbedarf. Angesichts von durchschnittlich 119 (BSI) neuen Schwachstellen pro Tag ist die Meldekette ohnehin kein theoretischer Fall.

  1. Sortiment klassifizieren: Je Artikel festhalten, ob es sich um ein Produkt mit digitalen Elementen handelt, und ob Anhang III oder Anhang IV einschlägig sind.
  2. Rolle je Artikel bestimmen: Hersteller, Einführer oder Händler - mit besonderem Blick auf Eigenmarken und selbst konfigurierte Bundles nach Artikel 21.
  3. Felder anlegen: Enddatum des Unterstützungszeitraums, Kontaktstelle für Schwachstellen, Adresse der EU-Konformitätserklärung, Sprachfassungen der Anhang-II-Angaben.
  4. Meldeweg einrichten: Eine benannte Adresse für eingehende Schwachstellenhinweise, ein definierter Weg zum Hersteller und eine Zuordnung, wer intern innerhalb von 24 Stunden reagiert.
  5. Lieferantendaten einfordern: Die Anhang-II-Angaben beim Vorlieferanten strukturiert anfragen, statt sie später aus PDF-Dateien zu übertragen - dieselbe Disziplin, die ein Printkatalog aus Shopdaten verlangt.
  6. Kundenkommunikation vorbereiten: Wer Serviceleistungen und Wartungsverträge im Shop verkauft, kann Supportzeiträume und Sicherheitsaktualisierungen als Teil des Leistungsversprechens beschreiben.

Die Kommission hat am 27. Juli 2026 praktische Leitlinien veröffentlicht, die Herstellern, Entwicklern und Unternehmen jeder Größe bei der Erfüllung ihrer Pflichten helfen sollen (Europäische Kommission). Für die Shopseite ändern die Leitlinien nichts an der Grundaufgabe: Die Angaben, die der CRA verlangt, sind Produktdaten. Sie entstehen im Einkauf, leben im Produktinformationssystem und werden im Shop sichtbar. Wer diese Kette einmal sauber baut, bedient damit auch die nächsten Regelwerke - und kann Gespräche über Nachweispflichten, die heute noch am Messestand geführt werden, in den Shop verlagern, wie es der Beitrag zu Messekontakten im B2B-Shop für den Vertrieb beschreibt.

Quellen und Studien

Dieser Artikel basiert auf Daten von [Verordnung (EU) 2024/2847], [Europäische Kommission], [BSI], [Bitkom], [Delegierte Verordnung (EU) 2023/2444] und [ECC KÖLN]. Die genannten Zahlen beziehen sich auf den Stand der jeweiligen Veröffentlichung.

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