Kurz und einfach erklärt
Manche Shops verkaufen nur an Firmen. Dann gelten viele Regeln für Privatkunden nicht. Ein Beispiel ist das Recht, einen Kauf zu widerrufen.
Dafür muss der Shop klar zeigen: Hier kaufen nur Firmen. Ein Satz im Kleingedruckten reicht dafür meist nicht. Der Hinweis gehört gut sichtbar oben auf jede Seite.
Wer ein Konto will, muss den Namen seiner Firma nennen. Ein eigenes Kästchen fragt: Kaufen Sie für Ihre Firma? Erst nach einer Prüfung sieht man Preise.
Zwei Gerichte haben dazu geurteilt. Ihre Urteile zeigen, worauf es ankommt. Der Text ersetzt keine Beratung durch einen Anwalt.
Wir bauen diese Schritte in Ihren Shop ein.
Viele B2B-Händler schreiben „Verkauf nur an Gewerbetreibende“ in die AGB und gehen davon aus, dass die Pflichten gegenüber Verbrauchern damit erledigt sind. Bestellt trotzdem ein Verbraucher wirksam, schuldet der Shop die volle Liste: ein Widerrufsrecht mit einer Frist von 14 Tagen (§ 355 Abs. 2 BGB), seit dem 19. Juni 2026 (Art. 2 RL 2023/2673) eine Widerrufsfunktion auf der Online-Benutzeroberfläche (§ 356a Abs. 1 BGB) und Gesamtpreise einschließlich Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 1 PAngV). Zwei Urteile zeigen, wo die Grenze verläuft. Das OLG Hamm hielt einen Ausschluss für unwirksam, dessen Hinweis erst nach dem Scrollen lesbar war (OLG Hamm, 12 U 52/16, Rn. 49) und dessen Unternehmerbestätigung in der AGB-Checkbox steckte (OLG Hamm, 12 U 52/16, Rn. 52). Der BGH verwehrte es dagegen, sich auf einen Testkäufer als Verbraucher zu berufen, der Hinweis und Unternehmerbestätigung bewusst übergangen hatte (BGH, I ZR 60/16, Rn. 26). Dieser Beitrag übersetzt beide Entscheidungen in Bausteine für Kopfzeile, Registrierung und Bestellbutton und zeigt, wie sie sich in Shopware CE umsetzen lassen. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
Das Wichtigste in Kürze
- Bestellt ein Verbraucher, gelten Widerrufsrecht mit 14 Tagen Frist (§ 355 Abs. 2 BGB), seit 19. Juni 2026 (Art. 2 RL 2023/2673) die Widerrufsfunktion (§ 356a Abs. 1 BGB) und Gesamtpreise mit Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 1 PAngV).
- Ob jemand Verbraucher ist, hängt am Zweck des einzelnen Geschäfts (§ 13 BGB). Verbleibende Zweifel gehen bei natürlichen Personen zugunsten der Verbrauchereigenschaft (BGH, I ZR 60/16, Rn. 20).
- Wer einen Hinweis auf jeder Shopseite und eine Unternehmerbestätigung am Bestellbutton übergeht und sich danach als Verbraucher ausgibt, kann sich nicht auf Verbraucherschutz berufen (BGH, I ZR 60/16, Rn. 26).
- Das OLG Hamm verwarf einen Ausschluss mit Hinweis am Seitenrand, optionalem Firmenfeld und Bestätigung in der AGB-Checkbox (OLG Hamm, 12 U 52/16, Rn. 51). Ein Verweis auf AGB reicht grundsätzlich nicht (OLG Hamm, 12 U 52/16, Leitsatz 3).
- Im Shop gehören zusammen: Hinweis in der Kopfzeile jeder Seite, Pflichtfeld Firma, Nachweis der Tätigkeit, eine eigene Bestätigungs-Checkbox getrennt von den AGB und die Freischaltung des Kontos vor Preis und Bestellung.
- Shopware CE bringt Registrierungsformulare je Kundengruppe mit Freischaltung im Admin mit. Firma und USt-IdNr. sind dort optional. Die USt-IdNr. lässt sich je Land zur Pflicht machen, das Firmenfeld erst per Anpassung (Shopware-Dokumentation).
Was ein Verbraucher im Shop an Pflichten auslöst
Das Gesetz trennt die Kundschaft nach dem Zweck des Geschäfts. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist, wer bei Abschluss in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, ob als natürliche oder juristische Person oder als rechtsfähige Personengesellschaft (§ 14 Abs. 1 BGB). An dieser Unterscheidung hängt ein großer Teil der Pflichten, die ein Onlineshop erfüllen muss.
Kommt über den Shop ein Fernabsatzvertrag mit einem Verbraucher zustande, steht ihm ein Widerrufsrecht zu (§ 312g Abs. 1 BGB). Die Frist beträgt 14 Tage (§ 355 Abs. 2 BGB). Sie beginnt nicht, bevor der Händler ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt hat (§ 356 Abs. 3 BGB). Ohne Belehrung erlischt das Widerrufsrecht bei Warenlieferungen erst zwölf Monate und 14 Tage nach Erhalt der Ware (§ 356 Abs. 4 BGB). Seit dem 19. Juni 2026 (Art. 2 RL 2023/2673) muss ein Shop, der Verträge über eine Online-Benutzeroberfläche schließt, zusätzlich eine Widerrufsfunktion bereitstellen, die gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer gleichbedeutenden Formulierung beschriftet ist (§ 356a Abs. 1 BGB). Wer diese Funktion weglässt, weil er sich für einen reinen B2B-Shop hält, hat ein Problem, sobald der erste Verbraucher wirksam bestellt.
Dazu kommen die Preisangaben. Die Preisangabenverordnung regelt die Angabe von Preisen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern (§ 1 Abs. 1 PAngV). Wer Verbrauchern Waren anbietet, muss Gesamtpreise angeben (§ 3 Abs. 1 PAngV), also Preise einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (§ 2 Nr. 3 PAngV). Im Bestellprozess mit Verbrauchern muss die Schaltfläche gut lesbar mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein (§ 312j Abs. 3 BGB). Ein Shop, der nachweislich nur an Unternehmer verkauft, darf dagegen Nettopreise in den Vordergrund stellen und seinen Bestellprozess freier gestalten.
| Pflicht | Gegenüber Verbrauchern | Gegenüber Unternehmern |
|---|---|---|
| Widerrufsrecht im Fernabsatz | ja, Frist 14 Tage (§ 355 Abs. 2 BGB) | kein gesetzliches Widerrufsrecht (§ 312g Abs. 1 BGB) |
| Widerrufsfunktion „Vertrag widerrufen“ | ja, seit 19. Juni 2026 (§ 356a Abs. 1 BGB, Art. 2 RL 2023/2673) | nicht vorgeschrieben |
| Preisangabe | Gesamtpreis inklusive Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 1 PAngV) | Nettopreise zulässig, die PAngV gilt nur gegenüber Verbrauchern (§ 1 Abs. 1 PAngV) |
| Beschriftung des Bestellbuttons | „zahlungspflichtig bestellen“ oder gleichwertig (§ 312j Abs. 3 BGB) | frei wählbar |
| Eingabefehler korrigieren, Zugang bestätigen | ja (§ 312i Abs. 1 BGB) | ja, abweichende Vereinbarung möglich (§ 312i Abs. 2 BGB) |
| Vertragsbestimmungen abrufbar und speicherbar | ja (§ 312i Abs. 1 BGB) | ja (§ 312i Abs. 1 BGB) |
Einige Pflichten stehen in beiden Spalten. Wer Waren über einen Onlineshop verkauft, muss jedem Kunden technische Mittel zur Korrektur von Eingabefehlern geben, bestimmte Informationen zum Vertragsschluss nach Art. 246c EGBGB mitteilen, den Zugang der Bestellung unverzüglich elektronisch bestätigen und die Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB abrufbar und speicherbar machen (§ 312i Abs. 1 BGB). Zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, lassen sich die ersten drei dieser Pflichten durch Vereinbarung abbedingen (§ 312i Abs. 2 BGB), die Abrufbarkeit der Vertragsbestimmungen nicht. Ein Shop nur für Unternehmer spart also vor allem Widerruf, Widerrufsfunktion und Bruttopreise, nicht jede Pflicht des elektronischen Geschäftsverkehrs.
Wer als Verbraucher gilt, entscheidet nicht das Formular
Für die Einordnung kommt es auf den Zweck des einzelnen Geschäfts an, nicht auf ein Häkchen. Eine Steuerberaterin, die Druckerpatronen für die Kanzlei bestellt, handelt als Unternehmerin. Bestellt sie dieselben Patronen für den Drucker zu Hause, ist sie Verbraucherin. Bei gemischter Nutzung kommt es darauf an, welcher Zweck überwiegt (§ 13 BGB). Ein Shop sieht von außen nur die Angaben im Formular, nicht den Zweck dahinter.
Der BGH hat dazu einen Grundsatz festgehalten, der jeden B2B-Shop betrifft: Rechtsgeschäftliches Handeln einer natürlichen Person ist grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen, verbleibende Zweifel gehen zugunsten der Verbrauchereigenschaft (BGH, I ZR 60/16, Rn. 20). Ob für die Abgrenzung allein der objektiv verfolgte Zweck zählt oder auch die Umstände, die der Händler erkennen kann, hat der BGH ausdrücklich offengelassen (BGH, I ZR 60/16, Rn. 20). Für den Shop heißt das: Die Angaben im Formular sind Indizien, keine verbindliche Einordnung. Ihr Gewicht wächst mit der Deutlichkeit, mit der der Shop vorher klargestellt hat, dass er nur an Unternehmer verkauft.
Bei Einzelunternehmen und Freiberuflern ist die Lage am wenigsten eindeutig. Sie sind natürliche Personen und kaufen mal beruflich, mal privat. Bei einer GmbH, einer AG oder einer eingetragenen Genossenschaft stellt sich die Frage nicht, denn Verbraucher können nur natürliche Personen sein (§ 13 BGB). Ein Shop, der überwiegend Handwerksbetriebe, Praxen oder Kanzleien beliefert, hat deshalb mehr Grenzfälle als einer, der an Industriekunden verkauft.
Rechtsprechung, keine Rechtsberatung
Der Testkauf vor dem BGH
Die zentrale Entscheidung des BGH zum Thema stammt vom 11. Mai 2017 (BGH, I ZR 60/16). Zwei Händler für Zubehör von Frankiermaschinen stritten über eine Unterlassungserklärung, nach der die Beklagte nicht ohne Widerrufsbelehrung und vollständige Preisangaben an Verbraucher verkaufen durfte. Ein Rechtsanwalt bestellte im Auftrag der Klägerin Briefumschläge im Shop der Beklagten. Auf jeder Seite stand der Hinweis, verkauft werde nur an Unternehmer, Gewerbetreibende, Freiberufler und öffentliche Institutionen, nicht an Verbraucher (BGH, I ZR 60/16, Rn. 25). Unmittelbar über dem Bestellbutton bestätigte der Käufer, als Unternehmer und nicht als Verbraucher zu bestellen (BGH, I ZR 60/16, Rn. 25). Erst danach trug er im Feld „Firma“ das Wort „Privat“ ein. Die Klägerin verlangte daraufhin Vertragsstrafen von insgesamt 17.500 Euro (BGH, I ZR 60/16, Rn. 9).
Der BGH bestätigte die Abweisung. Wer eine Sache von einem Unternehmer kaufen will, der zu einem Geschäftsabschluss mit einem Verbraucher nicht bereit ist, kann den Schutz der Verbrauchervorschriften nicht dadurch erreichen, dass er sich wahrheitswidrig als Händler ausgibt (BGH, I ZR 60/16, Rn. 26). Grundlage ist der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Den Testkauf selbst wertete das Gericht als rechtsmissbräuchlich, weil er darauf angelegt war, die Vorsorgemaßnahmen der Händlerin zu umgehen (BGH, I ZR 60/16, Rn. 33).
Für die Gestaltung eines B2B-Shops sind zwei Stellen des Urteils wichtiger als das Ergebnis. Erstens: Nichts sprach dafür, dass die Händlerin die Bestellung auch ohne die ausdrückliche Unternehmerbestätigung angenommen hätte (BGH, I ZR 60/16, Rn. 30). Die Bestätigung war also ein echter Filter, kein Zierrat. Zweitens: Der Eintrag „privat“ im Feld „Firma“ konnte nach Ansicht des Gerichts Zweifel wecken, ob nicht doch für den privaten Bedarf bestellt wurde (BGH, I ZR 60/16, Rn. 29). Die Händlerin kam damit durch, weil der Käufer sich zuvor ausdrücklich als Unternehmer erklärt hatte. Ein Shop, der solche Widersprüche vor der Annahme erkennt und die Bestellung zur Rückfrage anhält, muss sich auf diese Abwägung gar nicht erst verlassen.
Was das Urteil trägt und was nicht
Woran ein Ausschluss beim OLG Hamm scheiterte
Ein halbes Jahr vor dem BGH hatte das OLG Hamm am 16. November 2016 entschieden (OLG Hamm, 12 U 52/16). Eine Plattform wollte ihre Leistung nur an Gewerbetreibende verkaufen. Es ging nicht um Ware, sondern um den kostenpflichtigen Zugang zu einer Datenbank mit über 20.000 Kochrezepten (OLG Hamm, 12 U 52/16, Rn. 4), für 19,90 Euro im Monat bei einer Mindestlaufzeit von zwei Jahren (OLG Hamm, 12 U 52/16, Rn. 4). Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverband. Das Gericht hielt die Beschränkung auf Gewerbetreibende grundsätzlich für möglich (OLG Hamm, 12 U 52/16, Leitsatz 1). Es verlangte aber neben deutlichen Hinweisen an geeigneter Stelle, dass der Ausschluss von Verbraucherverträgen in erheblichem Maße sichergestellt ist (OLG Hamm, 12 U 52/16, Leitsatz 2).
Die Plattform scheiterte an Gestaltungsdetails, die in vielen B2B-Shops ganz ähnlich aussehen:
- Der Hinweis stand auf jeder Seite links unten und war bei üblicher Bildschirmeinstellung erst nach dem Scrollen zu lesen (OLG Hamm, 12 U 52/16, Rn. 49).
- Blickfang der Anmeldeseite war das farbig hervorgehobene Formular, die Hinweise standen am Rand (OLG Hamm, 12 U 52/16, Rn. 50).
- Das Feld „Firma“ war als einziges kein Pflichtfeld (OLG Hamm, 12 U 52/16, Rn. 51).
- Die Bestätigung des gewerblichen Status steckte in derselben Checkbox wie die AGB, und an dieser Stelle rechnet ein Verbraucher nur mit AGB (OLG Hamm, 12 U 52/16, Rn. 52).
- Blieb die Checkbox leer, erschien nur der Hinweis, die AGB zu bestätigen (OLG Hamm, 12 U 52/16, Rn. 53).
- Die frei zugänglichen Inhalte waren erkennbar für Unternehmer uninteressant (OLG Hamm, 12 U 52/16, Rn. 56).
Den rechtlichen Kern formuliert das Gericht so: Eine Täuschung durch den Besteller kommt nur in Betracht, wenn der Wille, ausschließlich mit Gewerbetreibenden zu kontrahieren, klar zum Ausdruck kommt und hinreichend sichergestellt ist, dass Verbraucherverträge nicht ohne Weiteres zustande kommen (OLG Hamm, 12 U 52/16, Rn. 43). Eine Bestätigung, die nur mittelbar über die AGB abgegeben wird, reicht nicht, weil Verbraucher AGB im elektronischen Geschäftsverkehr regelmäßig nicht im Einzelnen lesen (OLG Hamm, 12 U 52/16, Rn. 55). Das Gericht gab außerdem eine Ansicht aus der Literatur wieder: Passen angegebenes Gewerbe sowie Art und Menge des Kaufgegenstands nicht eindeutig zusammen, sei im Zweifel von einem Verbrauchergeschäft auszugehen (OLG Hamm, 12 U 52/16, Rn. 41). Für Händler mit Waren, die auch Privatleute kaufen, ist dieser Gedanke besonders heikel.
| Merkmal | OLG Hamm, 12 U 52/16 | BGH, I ZR 60/16 |
|---|---|---|
| Datum | 16. November 2016 | 11. Mai 2017 |
| Angebot | Abo für eine Rezeptdatenbank | Verbrauchsmaterial für Frankiermaschinen |
| Klagepartei | Verbraucherschutzverband | Mitbewerberin nach einem Testkauf |
| Hinweis | am Seitenrand, erst nach dem Scrollen lesbar | auf jeder Seite des Shops |
| Bestätigung | in der AGB-Checkbox, Firma kein Pflichtfeld | Erklärung direkt über dem Bestellbutton, bestätigt per Klick, im selben Satz wie die Kenntnisnahme der AGB |
| Ergebnis | Beschränkung nicht wirksam, Verbraucherrecht anwendbar | Berufung auf Verbraucherschutz nach Treu und Glauben verwehrt |
Drei Schutzstufen im Vergleich
Aus beiden Urteilen lässt sich eine Stufenfolge ableiten, die auch die Grafik oben zeigt. Sie ist keine Bewertung, sondern beschreibt zwei Dinge: wie deutlich ein Shop seinen Willen ausdrückt, nur mit Unternehmern Verträge zu schließen, und wie gut er Verbraucherbestellungen tatsächlich abfängt. Welche Stufe für Ihr Sortiment passt, hängt davon ab, wie wahrscheinlich Verbraucher überhaupt im Shop landen.
| Stufe | Was der Besucher sieht | Einordnung nach der Rechtsprechung |
|---|---|---|
| 1: Klausel nur in den AGB | nichts, solange er die AGB nicht öffnet | Bezugnahme auf AGB reicht grundsätzlich nicht (OLG Hamm, 12 U 52/16, Leitsatz 3) |
| 2: Hinweis im Seitenfuß | einen Satz am Rand, oft erst nach dem Scrollen | leicht zu übersehen, kein Beleg für einen gesicherten Ausschluss (OLG Hamm, 12 U 52/16, Rn. 49) |
| 3: Hinweis auf jeder Seite, Pflichtfeld Firma, eigene Bestätigung | Hinweis im Kopfbereich und Erklärung direkt am Bestellbutton | wer beides übergeht, kann sich nicht auf Verbraucherschutz berufen (BGH, I ZR 60/16, Rn. 26) |
| Zusatz: Freischaltung vor Preis und Bestellung | Preise und Bestellbutton erst nach geprüftem Konto | nicht Gegenstand der Urteile, setzt direkt bei der Forderung nach einem gesicherten Ausschluss an (OLG Hamm, 12 U 52/16, Leitsatz 2) |
Stufe 3 nimmt die beiden Elemente auf, die der BGH vor sich hatte, Hinweis und Unternehmererklärung, und trennt die Erklärung außerdem von den AGB: Im Testkauf-Fall standen beide in einem Satz (BGH, I ZR 60/16, Rn. 4). Wer zusätzlich Konten erst nach einer Prüfung freischaltet, geht über beide Urteile hinaus: Ein Verbraucher kommt dann gar nicht bis zum Bestellbutton, solange niemand seine Angaben angesehen hat. Für Sortimente, die auch Privatleute interessieren, etwa Werkzeug, Büromaterial, Gartenbedarf oder Küchentechnik, ist diese Stufe die naheliegende. Ein Händler für Hydraulikventile oder Laborchemikalien kann dagegen mit Stufe 3 auskommen, wenn sich kaum ein Privatkunde in seinen Katalog verirrt.
Sechs Bausteine für den Ausschluss im Shop
Die folgenden Bausteine setzen die Anforderungen beider Urteile in Shopfunktionen um. Keiner davon ist für sich allein ein Schutzschild. Zusammen machen sie den Willen deutlich, nur an Unternehmer zu verkaufen, und sorgen dafür, dass Verbraucherbestellungen nicht ohne Weiteres durchrutschen.
Hinweis in der Kopfzeile
Ein Satz wie „Verkauf nur an Unternehmer, Gewerbetreibende, Freiberufler und Behörden“ steht auf jeder Seite oben, auch in Warenkorb und Kasse, nicht im Seitenfuß und nicht nur in den AGB.
Pflichtfeld Firma
Ohne Firmenname lässt sich kein Konto anlegen. Ein optionales Firmenfeld signalisiert, dass auch Privatleute willkommen sind, so hat es das OLG Hamm gelesen.
Nachweis der Tätigkeit
USt-IdNr., Handelsregisternummer oder Gewerbenachweis: Wer keine USt-IdNr. hat, bekommt einen anderen Weg, statt abgewiesen zu werden.
Eigene Bestätigung
Eine eigene Checkbox „Ich bestelle für mein Unternehmen, nicht als Verbraucher“, getrennt von den AGB und mit eigener Fehlermeldung, wenn sie fehlt.
Freischaltung vor dem Kauf
Neue Konten landen zunächst in einer Prüfgruppe. Preise und Bestellbutton erscheinen erst, wenn der Innendienst das Unternehmen bestätigt hat.
Widersprüche abfangen
Einträge wie „privat“ im Firmenfeld oder Bestellungen, die nicht zum angegebenen Gewerbe passen, halten die Freischaltung oder die Bestellung zur Rückfrage an.
Beim Nachweis lohnt ein Blick ins Steuerrecht. Eine USt-IdNr. erteilt das Bundeszentralamt für Steuern nur auf Antrag (§ 27a Abs. 1 UStG). Ein Betrieb, der nur im Inland verkauft und keinen Antrag gestellt hat, hat keine. Ein Pflichtfeld nur für die USt-IdNr. würde ihn ausschließen, ein Pflichtfeld „USt-IdNr. oder anderer Nachweis“ mit Prüfung im Innendienst nicht. Wie die Nummer im Bestellprozess gegen das Bundeszentralamt geprüft wird, beschreibt der Beitrag zur USt-IdNr.-Prüfung im B2B-Shop.
Auch das Umfeld zählt. Das OLG Hamm hat ausdrücklich gewürdigt, wen die frei zugänglichen Inhalte ansprachen (OLG Hamm, 12 U 52/16, Rn. 56). Wer Ratgebertexte, Newsletter und Werbung auf Privatkunden zuschneidet, schwächt seinen eigenen Hinweis. Produkttexte mit Gebindegrößen, Staffelpreisen, technischen Datenblättern und Fachbegriffen sprechen dagegen erkennbar Betriebe an.
Umsetzung in Shopware CE
Shopware CE bringt die Grundlage mit. Für jede Kundengruppe lässt sich ein eigenes Registrierungsformular mit eigener Adresse anlegen. Wer sich darüber registriert, wird nicht sofort der Kundengruppe zugeordnet, sondern bleibt in der Standardkundengruppe des Verkaufskanals, bis jemand im Admin die Anfrage annimmt oder ablehnt (Shopware-Dokumentation). Über die Option „Registrierungsformular für Unternehmen“ kommen die Felder Firma, Abteilung und Umsatzsteuer-ID dazu, allerdings als optionale Eingaben (Shopware-Dokumentation).
Ein optionales Firmenfeld ist genau der Punkt, den das OLG Hamm beanstandet hat (OLG Hamm, 12 U 52/16, Rn. 51). Für einen Shop nur für Unternehmer wird das Firmenfeld deshalb per Anpassung des Formulars und serverseitiger Prüfung zum Pflichtfeld. Für jedes Land lässt sich in den Einstellungen festlegen, dass die USt-ID ein Pflichtfeld ist, und für EU-Länder eine Prüfung des Formats aktivieren (Shopware-Dokumentation). Die Formatprüfung sagt nur, ob die Nummer richtig aufgebaut ist, nicht ob sie vergeben und gültig ist. Die allgemeine Registrierung, die Shopware mit oder ohne Auswahl zwischen Kundenkonto und Geschäftskonto anbietet (Shopware-Dokumentation), sollte in einem reinen B2B-Shop nicht mehr erreichbar sein. An ihre Stelle tritt das Formular der Firmenkunden-Gruppe.
- Kundengruppe „Firmenkunden“ mit Nettopreisdarstellung und eigenem Registrierungsformular anlegen, der Einführungstext des Formulars nennt die Beschränkung auf Unternehmer.
- Firmenfeld, Nachweisfeld und Bestätigungs-Checkbox im Formular-Template als Pflicht setzen, serverseitig prüfen und jede fehlende Angabe mit eigener Fehlermeldung benennen.
- USt-ID je Land als Pflichtfeld oder mit Alternativnachweis führen und die Formatprüfung für EU-Länder aktivieren.
- Zahlungs- und Versandarten über Verfügbarkeitsregeln im Rule Builder an die Kundengruppe „Firmenkunden“ binden, damit Konten in der Standardkundengruppe nicht bestellen können.
- Gastbestellungen und die Preisanzeige für nicht angemeldete Besucher per Erweiterung oder eigener Entwicklung unterbinden.
- Die Hinweisleiste über das Theme auf allen Seiten einblenden, auch auf Registrierung, Warenkorb und Kasse.
- Die Freischaltung im Admin mit einer E-Mail an den Kunden verbinden, Shopware nutzt dafür die Vorlagen für angenommene und abgelehnte Kundengruppenwechsel (Shopware-Dokumentation).
Wie Registrierung, Prüfung und Kontostatus als Prozess zusammenspielen, beschreibt der Beitrag zum Onboarding von Firmenkunden. Die Rechte innerhalb eines freigeschalteten Firmenkontos regelt das Modell aus Kundengruppen, Rollen und Rechten. Wir bauen beides in Shopware CE und verbinden die Freischaltung auf Wunsch über eine Schnittstelle mit dem Kundenstamm im ERP, damit ein Firmenkunde nicht in zwei Systemen getrennt geprüft wird.
Telefon, E-Mail und Grenzfälle
Der Ausschluss im Onlineshop wirkt nur dort, wo er sichtbar ist. Viele B2B-Händler nehmen Bestellungen auch per Telefon, E-Mail oder Fax an. Auch das sind Fernkommunikationsmittel (§ 312c Abs. 2 BGB), und ein Verbraucher kann darüber kaufen, was ihm der Shop verwehrt, wenn im Innendienst niemand nachfragt, für wen bestellt wird. Der Kundenstamm im ERP sollte deshalb dieselbe Kennzeichnung tragen wie das Shopkonto: geprüftes Unternehmen ja oder nein. Bestellt der Innendienst im Namen eines Kunden, prüft er diese Kennzeichnung, bevor der Auftrag angelegt wird.
Schwieriger sind Bestellungen, die durch den Filter kommen und trotzdem privat wirken: ein Freiberufler, der über das Kanzleikonto einen Rasenmäher bestellt, oder eine Lieferadresse, die erkennbar eine Privatwohnung ist. Für solche Fälle hilft eine klare interne Regel. Entweder wird die Bestellung nach Rückfrage storniert, oder sie wird mit allen Verbraucherpflichten abgewickelt, also mit Widerrufsbelehrung und den übrigen Informationen für Verbraucher. Welche Variante passt, klären Sie mit Ihrer Rechtsberatung. Technisch sollte der Shop beide Wege können.
Wer bewusst beide Zielgruppen bedienen will, baut keinen Ausschluss, sondern einen hybriden Shop mit getrennten Kundengruppen, Preisanzeigen und Checkout-Abläufen. Wie das in einer einzigen Shopware-Instanz funktioniert, zeigt der Beitrag zu B2B und B2C in einem Shop.
Was der Ausschluss im Alltag erlaubt
Ist der Ausschluss sauber gebaut, gewinnt der Shop Spielraum. Preise dürfen netto im Vordergrund stehen, weil die Preisangabenverordnung nur gegenüber Verbrauchern gilt (§ 1 Abs. 1 PAngV). Kundenspezifische Preislisten und Staffeln lassen sich nach der Freischaltung zeigen, ohne dass anonyme Besucher sie sehen. Wie das in Shopware aussieht, beschreibt der Beitrag zu Preislisten und Staffelpreisen. Der Bestellprozess kann Bestellnummer, Kostenstelle und Rechnungskauf in den Vordergrund stellen, statt die Pflichtinformationen für Verbraucher unmittelbar vor dem Bestellbutton bündeln zu müssen (§ 312j Abs. 2 BGB).
Die Pflichten aus § 312i Abs. 1 BGB bleiben dabei bestehen, soweit sie nicht vertraglich abbedungen sind (§ 312i Abs. 2 BGB). Eine Zugangsbestätigung per E-Mail und abrufbare AGB gehören deshalb in der Regel auch in den reinen B2B-Shop, und abrufbar und speicherbar müssen die Vertragsbestimmungen in jedem Fall sein. Für die Widerrufsfunktion nach § 356a Abs. 1 BGB gilt das nicht: Sie ist eine Pflicht gegenüber Verbrauchern und entfällt, wenn der Shop tatsächlich nur mit Unternehmern Verträge schließt. Wer im Kundenportal ohnehin Bestellungen, Belege und Retouren zeigt, behält damit die Oberfläche für Geschäftskunden schlank.
In fünf Schritten zum Shop nur für Unternehmer
Die Umstellung eines bestehenden Shops lässt sich in fünf Schritten planen. Sie verlangt Entscheidungen von Vertrieb, Rechtsberatung und Technik, deshalb lohnt eine feste Reihenfolge.
- Bestand aufnehmen: Wo steht der Hinweis heute, welche Felder sind Pflicht, wie viele Konten haben keinen Firmennamen, und über welche Kanäle kommen Bestellungen herein?
- Zielbild festlegen: Schutzstufe nach Sortiment wählen und mit der Rechtsberatung abstimmen, welche Texte für Hinweis, Bestätigung und Fehlermeldungen verwendet werden.
- Registrierung umbauen: Kundengruppe mit eigenem Formular, Pflichtfelder Firma und Nachweis, eigene Bestätigungs-Checkbox, Freischaltung im Admin.
- Bestellweg absichern: Zahlungs- und Versandarten an die geprüfte Kundengruppe binden, Gastbestellung und Preisanzeige für Gäste unterbinden, Hinweisleiste auf allen Seiten einblenden.
- Bestand nachziehen und überwachen: Konten ohne Firmenangabe nachprüfen, Widersprüche wie „privat“ im Firmenfeld als Prüfregel hinterlegen und Innendienst sowie ERP auf dieselbe Kennzeichnung bringen.
Ein Ausschluss von Verbrauchern ist kein einzelner Satz, sondern eine Kette aus Hinweis, Pflichtfeld, Bestätigung und Freischaltung. Je weniger Glieder fehlen, desto klarer lässt sich im Streitfall zeigen, dass der Shop nur mit Unternehmern Verträge schließen wollte. Welche Glieder in Ihrem Shop heute schon stehen und welche fehlen, lässt sich in einer E-Commerce-Beratung in kurzer Zeit klären.
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