Kurz und einfach erklärt
Firmen haben oft eigene Regeln für den Einkauf. Sie heißen Einkaufsbedingungen. Auch der Händler hat Regeln. Das sind seine AGB.
Bei Firmen ist das Gesetz nicht so streng wie bei Privatleuten. Ein klarer Hinweis auf die AGB reicht meist. Der Kunde muss die AGB lesen und speichern können.
Oft sagen beide Seiten: Nur unsere Regeln gelten. Dann zählen die Punkte nicht, bei denen sich die Regeln streiten. Dort gilt das Gesetz.
Manche Bestellungen kommen nicht über den Shop. Sie kommen aus dem System des Kunden oder per Mail. Dafür braucht es vorher einen Vertrag.
Halten Sie bei jeder Bestellung fest, welche AGB galten. Wir bauen das in Ihren Shop ein.
Ein Einkäufer bestellt im Shop, ein zweiter schickt die Bestellung aus seinem ERP, ein dritter eine E-Mail mit dem Satz „Es gelten ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen“. Im B2B-Handel treffen damit zwei Regelwerke aufeinander: die Verkaufs-AGB des Händlers und die Einkaufsbedingungen des Kunden. Gegenüber Unternehmern gelten dabei andere Regeln als im Verbrauchershop, denn § 305 Absatz 2 und 3 BGB finden auf AGB, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, keine Anwendung (§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dieser Beitrag zeigt, wie Hinweis und Abrufbarkeit in Registrierung und Checkout aussehen, was eine Abwehrklausel leistet, was die Rechtsprechung bei sich widersprechenden Bedingungen annimmt, wie Punchout-, EDI- und E-Mail-Bestellungen einzuordnen sind und wie Sie die AGB-Fassung je Bestellung festhalten. Er ersetzt keine Rechtsberatung: Der Klauseltext gehört in anwaltliche Hand, die Umsetzung im Shop ist eine technische Aufgabe.
Das Wichtigste in Kürze
- Gegenüber Unternehmern gelten § 305 Abs. 2 und 3 BGB nicht (§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB). AGB werden nach allgemeinem Vertragsrecht einbezogen: Ein deutlicher Hinweis und die Möglichkeit, sie in zumutbarer Weise zur Kenntnis zu nehmen, genügen in der Regel.
- Das BayObLG ließ einen deutlichen Hinweis auf die Internetadresse der AGB im Angebotsschreiben genügen (BayObLG, 102 AR 84/24 e). Im Shop gehört derselbe Hinweis in Registrierung und Bestellabschluss, mit Link und PDF-Download.
- Eine allgemein gehaltene Abwehrklausel schließt nach dem BGH grundsätzlich nicht nur widersprechende, sondern auch ergänzende Klauseln der Gegenseite aus (BGH, X ZR 42/99). Schweigen auf eine abweichende Auftragsbestätigung ist grundsätzlich keine Annahme.
- Widersprechen sich Verkaufs-AGB und Einkaufsbedingungen, werden die kollidierenden Klauseln in der Regel nicht Vertragsbestandteil. Der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam, an die Stelle tritt insoweit das Gesetz (§ 306 Abs. 1 und 2 BGB).
- Bei Punchout-, EDI- und E-Mail-Bestellungen sieht der Einkäufer keinen Shop-Checkout. Die Rangfolge der Bedingungen gehört dort in einen Rahmenvertrag, der vor der ersten Bestellung unterschrieben ist.
- Ein Verweis auf online abrufbare AGB ohne bestimmte Fassung verstieß gegenüber Verbrauchern gegen das Transparenzgebot (BGH, III ZR 59/24). Fassung und Datum gehören an jede Bestellung, ins Kundenkonto und in die Auftragsbestätigung.
Was § 310 BGB im B2B-Shop ändert
Für Verbraucher regelt § 305 Abs. 2 BGB genau, wann AGB Vertragsbestandteil werden: Der Verwender muss bei Vertragsschluss ausdrücklich auf sie hinweisen, der anderen Seite die Möglichkeit verschaffen, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und die andere Seite muss mit ihrer Geltung einverstanden sein (§ 305 Abs. 2 BGB). AGB sind dabei alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen bei Abschluss eines Vertrags stellt (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB). Verkaufs-AGB und Einkaufsbedingungen fallen beide darunter, nur mit vertauschten Rollen.
Gegenüber Firmenkunden fällt die besondere Einbeziehungsregel weg. § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf AGB, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden (§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB). Unternehmer ist, wer bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 Abs. 1 BGB). Wer sicherstellen will, dass im Shop tatsächlich nur Unternehmer bestellen, findet die Bausteine dafür im Beitrag Verbraucher im B2B-Shop wirksam ausschließen.
Weg fällt damit nur die besondere Form der Einbeziehung, nicht die Einbeziehung selbst. AGB werden auch gegenüber Unternehmern nur Vertragsbestandteil, wenn beide Seiten das erklären, also über Angebot und Annahme nach den allgemeinen Regeln des Vertragsrechts. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat 2024 festgehalten, dass eine ausdrückliche Einbeziehung im unternehmerischen Verkehr auch dann wirksam sein kann, wenn die AGB dem maßgeblichen Schreiben nicht beigefügt waren und der Kunde ihren Inhalt nicht kennt; der Verwender muss dem Unternehmen aber ermöglichen, in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen (BayObLG, 102 AR 84/24 e, Rn. 19).
Bestehen bleibt die Inhaltskontrolle. § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB nimmt § 307 nicht aus, das Transparenzgebot gilt also auch im B2B: Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die 15 Klauselverbote des § 309 BGB gelten nicht unmittelbar (§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB). Über § 307 kann eine dort genannte Klausel aber auch gegenüber Unternehmern unwirksam sein; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist dabei angemessen Rücksicht zu nehmen (§ 310 Abs. 1 Satz 2 BGB). Überraschende Klauseln werden ebenfalls nicht Vertragsbestandteil (§ 305c Abs. 1 BGB), und Zweifel bei der Auslegung gehen zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB).
| Punkt | Verbrauchershop | B2B-Shop |
|---|---|---|
| Einbeziehung der AGB | ausdrücklicher Hinweis, zumutbare Kenntnisnahme und Einverständnis bei Vertragsschluss (§ 305 Abs. 2 BGB) | allgemeines Vertragsrecht; deutlicher Hinweis und zumutbare Kenntnisnahme genügen in der Regel (§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB) |
| Vorab-Vereinbarung für künftige Verträge | nur unter den Voraussetzungen des § 305 Abs. 3 BGB | ohne die Vorgaben des § 305 Abs. 3 BGB, etwa im Rahmenvertrag oder bei der Registrierung |
| Abrufen und Speichern bei Vertragsschluss | Pflicht (§ 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB) | ebenso Pflicht; die Ausnahme für Vereinbarungen unter Unternehmern umfasst Nr. 1 bis 3 und Satz 2, nicht Nr. 4 (§ 312i Abs. 2 Satz 2 BGB) |
| Klauselverbote des § 309 BGB | gelten unmittelbar | gelten nicht unmittelbar, können aber über § 307 BGB zur Unwirksamkeit führen (§ 310 Abs. 1 Satz 2 BGB) |
| Transparenzgebot | gilt (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) | gilt ebenso |
| AGB der Gegenseite | kommen praktisch nicht vor | Einkaufsbedingungen des Kunden, oft mit eigener Abwehrklausel |
Hinweis und Abrufbarkeit in Registrierung und Checkout
Für den Shop heißt das: Der Hinweis auf die Verkaufs-AGB muss deutlich sein und dort stehen, wo der Vertrag zustande kommt. Im Fall des BayObLG hatte ein Lieferant in seinem Auftragsschreiben ausdrücklich auf seine AGB unter einer angegebenen Internetadresse verwiesen. Das genügte: Von der Bestellerin konnte im Rahmen ihrer kaufmännischen Sorgfaltspflichten erwartet werden, die AGB dort abzurufen oder ihre Übermittlung anzufordern (BayObLG, 102 AR 84/24 e, Rn. 20). Der Vertrag kam dort per Schreiben und E-Mail zustande. Im Shop ist der Weg zur Kenntnisnahme noch kürzer, weil Hinweis und Link im selben Medium stehen wie die Bestellung.
Abrufbar heißt dabei mehr als lesbar. Wer Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr schließt, muss dem Kunden die Möglichkeit verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern (§ 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB). Unter Unternehmern lassen sich per Vereinbarung nur die Nummern 1 bis 3 und die Zugangsregel in Satz 2 abbedingen, die Nummer 4 nicht (§ 312i Abs. 2 Satz 2 BGB). Ein PDF-Download neben dem Link macht die Speicherbarkeit greifbar. Eine Seite, die nur in einem Überlagerungsfenster aufgeht und sich nicht sichern lässt, ist dafür die schwächere Lösung.
Ein zweiter guter Ort ist die Registrierung. Weil auch § 305 Abs. 3 BGB gegenüber Unternehmern nicht gilt (§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB), können Händler und Firmenkunde die Geltung der Verkaufs-AGB für künftige Bestellungen in der Regel schon bei der Freischaltung des Kundenkontos vereinbaren, etwa über eine Zustimmung im Registrierungsformular oder einen unterschriebenen Rahmenvertrag. Wie die Freischaltung selbst abläuft, beschreibt der Beitrag zu Onboarding und Registrierung von Firmenkunden. Der Hinweis im Bestellabschluss bleibt trotzdem sinnvoll, denn er zeigt die Fassung, die für genau diese Bestellung gilt.
In Shopware 6.7 steht im Bestellabschluss eine Karte „AGB und Widerrufsbelehrung“ mit der Pflicht-Checkbox „Ich habe die AGB gelesen und bin mit ihnen einverstanden.“; der Link öffnet die Seite, die in den Stammdaten des Shops als „Shopseiten-Layout für AGB-Seiten“ zugewiesen ist (Shopware-Quellcode). Mit dem Feature-Flag v6.8.0.0 wird die Checkbox zur Einstellung „Eine Zustimmung der AGB durch den Kunden ist erforderlich“ (Shopware-Quellcode). Ist sie aus, steht im Bestellabschluss nur der Satz „Mit Ihrer Bestellung akzeptieren Sie unsere AGB und die Widerrufsbelehrung.“, und die Migration legt die Einstellung ausgeschaltet an, sofern noch kein Wert gesetzt ist (Shopware-Quellcode).
Für einen reinen B2B-Shop sind beide Varianten tragfähig, denn eine Checkbox schreibt das Gesetz gegenüber Unternehmern nicht vor. Anpassen sollten Sie aber den Text: Die Standardfassung nennt die Widerrufsbelehrung, die in einem Shop nur für Unternehmer meist nicht zum Angebot passt. Ein Satz wie „Es gelten unsere Verkaufs-AGB in der Fassung vom 1. Oktober 2026; Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten nicht.“ ist klarer, verweist auf eine bestimmte Fassung und nimmt die Abwehr gleich mit. Den genauen Wortlaut stimmen Sie mit Ihrer Rechtsberatung ab, die Umsetzung in Textbausteinen, CMS-Seite und Bestellabschluss übernimmt die Shopware-Entwicklung.
- Hinweis auf die Verkaufs-AGB im Bestellabschluss, direkt über dem Bestellbutton
- Link auf die AGB-Seite und Download als PDF mit Fassung und Datum
- Zustimmung zur Geltung der AGB bei der Registrierung oder im Rahmenvertrag
- Textbausteine ohne Verweis auf ein Widerrufsrecht, wenn nur Unternehmer bestellen
- AGB-Fassung in der Auftragsbestätigung und in der Bestellübersicht des Kundenkontos
- derselbe Hinweis in Angeboten, die der Innendienst aus dem Shop erzeugt
Die Abwehrklausel: was sie leistet und was nicht
Einkaufsbedingungen sind die AGB des Bestellers. Sie regeln aus Sicht des Einkaufs etwa Zahlungsziel, Gewährleistung, Haftung, Gerichtsstand oder Geheimhaltung und enthalten oft eine Abwehrklausel: einen Satz, nach dem abweichende Bedingungen des Lieferanten nicht gelten. Verkaufs-AGB enthalten denselben Satz in umgekehrter Richtung.
Wie weit eine solche Klausel reicht, hat der Bundesgerichtshof am 24. Oktober 2000 entschieden. Eine Bestellerin hatte eine Bandkantenbearbeitungsanlage bestellt; ihre Bestellung enthielt den Satz „Anderslautende Bedingungen - soweit sie nicht in dieser gesamten Bestellung festgelegt sind - gelten nicht.“ Die Lieferantin hatte in Angebot und Auftragsbestätigung auf die „Bedingungen für die Lieferung von Werkzeugmaschinen für Inlandsgeschäfte“ verwiesen, die ein Aufrechnungsverbot enthielten (BGH, X ZR 42/99). Die Vorinstanz hielt das Aufrechnungsverbot für vereinbart, weil die Bedingungen der Bestellerin zu diesem Punkt schwiegen. Der BGH sah das anders: Durch eine allgemein gehaltene Abwehrklausel sollen grundsätzlich nicht nur widersprechende, sondern auch zusätzliche ergänzende Klauseln ausgeschlossen werden (BGH, X ZR 42/99).
Für den Händler folgt daraus zweierlei. Erstens schützt eine Abwehrklausel in den eigenen Verkaufs-AGB davor, dass ergänzende Klauseln aus den Einkaufsbedingungen des Kunden still mitgelten. Zweitens hilft sie wenig, wenn der Kunde dieselbe Klausel in umgekehrter Richtung verwendet: Dann steht Abwehr gegen Abwehr, und für die Punkte, die beide Seiten unterschiedlich regeln, gilt in der Regel weder die eine noch die andere Fassung, sondern das Gesetz (§ 306 Abs. 2 BGB). Eine Abwehrklausel ist damit ein Schutz gegen fremde Zusätze, kein Mittel, die eigenen Bedingungen gegen einen Kunden mit eigener Abwehr durchzusetzen.
In die Verkaufs-AGB gehört deshalb eine kleine Zahl von Bausteinen, deren Wortlaut Ihre Rechtsberatung festlegt:
- Geltungsbereich: Die AGB gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, also genau dem Kreis aus § 310 Abs. 1 BGB.
- Ausschließlichkeit: Es gelten nur diese AGB; abweichende und ergänzende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn der Händler ihnen ausdrücklich zustimmt.
- Rangfolge: Individuell ausgehandelte Vereinbarungen, etwa im Rahmenvertrag oder im Angebot, gehen vor. Das sieht das Gesetz ohnehin vor (§ 305b BGB), die Klausel macht es für beide Seiten sichtbar.
- Fassung: Datum oder Versionsnummer stehen im AGB-Dokument selbst, nicht nur im Dateinamen.
- Klarheit: kurze Sätze und eindeutige Begriffe, denn Zweifel bei der Auslegung gehen zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB).
Entgegennahme ist nicht ohne Weiteres Zustimmung
Wenn beide Seiten ihre Bedingungen schicken
Der typische Ablauf im B2B: Der Kunde bestellt mit Verweis auf seine Einkaufsbedingungen, der Händler bestätigt mit Verweis auf seine Verkaufs-AGB. Rechtlich ist eine solche Bestätigung keine Annahme, denn eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag (§ 150 Abs. 2 BGB). Wer daraus schließt, dass das letzte Wort gewinnt, liegt in der Regel falsch: Allein in der widerspruchslosen Hinnahme der modifizierten Auftragsbestätigung liegt grundsätzlich keine stillschweigende Annahmeerklärung (BGH, X ZR 42/99).
Trotzdem wird der Vertrag in solchen Fällen meist durchgeführt: Beide Seiten liefern und zahlen. Im BGH-Fall ging es um den restlichen Werklohn für eine gelieferte Anlage, und der Senat sprach vom zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag; die strittige Klausel der Lieferantin wurde aber nicht Vertragsbestandteil (BGH, X ZR 42/99). Für das, was dann fehlt, gibt § 306 BGB die Richtung vor: Sind AGB ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam (§ 306 Abs. 1 BGB), und sein Inhalt richtet sich insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).
Für den Shopbetreiber zählt das Ergebnis mehr als die Theorie. Was in den Verkaufs-AGB vom Gesetz abweicht, etwa eine verkürzte Gewährleistungsfrist, eine Haftungsbegrenzung oder ein Gerichtsstand, ist bei kollidierenden Bedingungen in der Regel nicht vereinbart. Wie viel allein ein Gerichtsstand wert sein kann, zeigt der Beschluss des BayObLG vom 14. August 2024: Weil die AGB des Lieferanten wirksam einbezogen waren, galt deren Gerichtsstandsklausel, und das Gericht wies den Antrag der Bestellerin zurück, ein gemeinsames Gericht für ihre Klage gegen zwei Beteiligte zu bestimmen (BayObLG, 102 AR 84/24 e).
| Situation | Was in der Regel gilt | Fundstelle |
|---|---|---|
| Nur der Händler verweist auf seine AGB, der Kunde bestellt ohne eigene | Verkaufs-AGB gelten, wenn der Hinweis deutlich war und die AGB zumutbar abrufbar sind | § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB; BayObLG, 102 AR 84/24 e |
| Kunde bestellt mit Einkaufsbedingungen, Händler bestätigt mit eigenen AGB | Bestätigung gilt als neuer Antrag, Schweigen darauf ist grundsätzlich keine Annahme | § 150 Abs. 2 BGB; BGH, X ZR 42/99 |
| Allgemeine Abwehrklausel in den Bedingungen einer Seite | schließt grundsätzlich auch ergänzende Klauseln der Gegenseite aus | BGH, X ZR 42/99 |
| Beide Seiten führen den Vertrag trotzdem durch | Vertrag besteht, die strittigen Klauseln werden nicht Vertragsbestandteil | BGH, X ZR 42/99 |
| Lücke durch nicht einbezogene Klauseln | Vertrag bleibt im Übrigen wirksam, es gelten die gesetzlichen Vorschriften | § 306 Abs. 1 und 2 BGB |
| Individuell ausgehandelte Abrede, etwa im Rahmenvertrag | geht den AGB beider Seiten vor | § 305b BGB |
Für einzelne Punkte gelten Besonderheiten, etwa beim Eigentumsvorbehalt oder bei Lieferungen ins Ausland, für die das UN-Kaufrecht eigene Regeln kennt. Diese Punkte gehören in die anwaltliche Prüfung Ihrer Bedingungen, nicht in eine Shop-Einstellung. Welche Fragen sich daraus für Prozesse und Systeme ergeben, klären wir in der E-Commerce-Beratung.
Bestellungen über Punchout, EDI und E-Mail
Ein großer Teil des Umsatzes aus elektronischen Bestellungen läuft nicht über einen Shop-Checkout. Unternehmen in der EU mit mindestens 10 Beschäftigten erzielten 2024 8,39 Prozent ihres Umsatzes über Websites und Apps; davon stammten 4,34 Prozent aus Web-Verkäufen an andere Unternehmen und Behörden und 4,04 Prozent aus Web-Verkäufen an Verbraucher (Eurostat). Über EDI-Nachrichten, also Bestellungen von System zu System, liefen 11,07 Prozent des Umsatzes (Eurostat). Bei diesen EDI-Bestellungen sieht kein Einkäufer einen Hinweis im Bestellabschluss eines Shops.
Bei Punchout springt der Einkäufer aus seinem Beschaffungssystem in den Shop, stellt einen Warenkorb zusammen und überträgt ihn zurück; die verbindliche Bestellung erzeugt danach sein eigenes System, oft mit Verweis auf die Einkaufsbedingungen des Hauses. Wie das technisch abläuft, erklärt der Beitrag zu Punchout und OCI-Katalogen. Für die AGB heißt das: Der Hinweis gehört nicht nur in die Punchout-Sitzung, sondern vor allem in die Vereinbarung, mit der die Anbindung beginnt. Die Anbindung selbst richten wir als Punchout- und OCI-Anbindung ein.
Der Ort für diese Vereinbarung ist ein Rahmenvertrag, der vor der ersten Bestellung unterschrieben ist und die Rangfolge festlegt: zuerst die individuellen Vereinbarungen des Rahmenvertrags, dann die Verkaufs-AGB, Einkaufsbedingungen nur, soweit sie ausdrücklich einbezogen sind. Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor AGB (§ 305b BGB); was im Rahmenvertrag ausgehandelt ist, geht beiden Regelwerken vor. Für Kunden mit Kontingenten und Festpreisen bietet sich derselbe Vertrag an, siehe Rahmenverträge und Abrufaufträge im Shop.
Für EDI gilt dasselbe in strengerer Form. Dort tauschen zwei Systeme strukturierte Nachrichten aus, für einen Hinweistext ist kein Platz. Welche Bedingungen gelten, regelt die Vereinbarung, mit der die EDI-Anbindung eingerichtet wird. Die technische Seite beschreibt der Beitrag zu EDI-Anbindungen für Großkunden.
E-Mail-Bestellungen sind der unübersichtlichste Weg. Das Gesetz nimmt Verträge, die ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen werden, nur von den Nummern 1 bis 3 aus (§ 312i Abs. 2 Satz 1 BGB); die Nummer 4 zum Abrufen und Speichern der AGB nennt die Ausnahme nicht. Praktisch heißt das: Die Auftragsbestätigung nennt die Verkaufs-AGB mit Fassung und Link und hängt sie als PDF an. Enthält die Bestellmail einen Verweis auf Einkaufsbedingungen, ist das ein Fall für die Abwehrklausel und für einen Blick des Innendiensts, bevor bestätigt wird. Erfasst der Innendienst solche Aufträge direkt im Kundenkonto, hilft der Beitrag Im Namen des Kunden bestellen bei Rechten und Protokoll.
Shop-Checkout
Hinweis über dem Bestellbutton, Link und PDF, Fassung am Auftrag. Der Kunde sieht die Bedingungen in dem Moment, in dem er bestellt.
Punchout und EDI
Kein Bestellabschluss im Shop. Die Rangfolge der Bedingungen steht im Rahmenvertrag, der vor der Anbindung unterschrieben wird.
E-Mail und Telefon
Auftragsbestätigung mit AGB-Fassung, Link und PDF. Verweise auf Einkaufsbedingungen in der Bestellmail prüft der Innendienst vor der Bestätigung.
Die AGB-Fassung je Bestellung festhalten
AGB ändern sich, Bestellungen bleiben. Wer Jahre später über eine Gewährleistungsfrist oder einen Gerichtsstand streitet, braucht die Fassung, die beim jeweiligen Vertragsschluss galt. Der BGH hat am 10. Juli 2025 über einen Telekommunikationsanbieter entschieden, der in einem Antragsformular per Post nur auf seine im Internet abrufbaren AGB verwiesen hatte. Bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung erfasste dieser Verweis auch alle künftig unter der Adresse eingestellten Fassungen (BGH, III ZR 59/24, Rn. 20). Mangels Bezugs zu einer bestimmten Fassung sei ein anderes Verständnis nicht zwingend (BGH, III ZR 59/24, Rn. 23), und die Klausel sei nach dem Transparenzgebot unwirksam (BGH, III ZR 59/24, Rn. 18).
Der Fall betraf Verbraucher in einem Verbandsklageverfahren. Das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB gilt aber auch gegenüber Unternehmern. Ob ein Gericht einen dynamischen Verweis im B2B gleich beurteilen würde, ist offen. Der Aufwand, es nicht darauf ankommen zu lassen, ist gering, denn ein Verweis auf eine bestimmte Fassung leistet beides, Transparenz und Beweis. Der BGH nennt bei Geschäftsabschlüssen im Internet selbst die Verlinkung auf eine bestimmte Fassung von Vertragsbedingungen als Gegenbeispiel zum bloßen Verweis auf eine Adresse (BGH, III ZR 59/24, Rn. 23).
In Shopware CE ist dafür kein eigenes Feld vorgesehen. Die Bestellung kennt Kundenkommentar, internen Kommentar und frei definierbare Zusatzfelder, aber kein Feld für die Fassung der AGB (Shopware-Quellcode). Eine kleine Erweiterung schreibt beim Bestellabschluss Versionsnummer und Prüfsumme der gültigen AGB in ein Zusatzfeld der Bestellung. Von dort gelangt die Fassung in die Auftragsbestätigung, in die Bestellübersicht des Kundenkontos und über die Schnittstelle ins ERP. Was zu einer sauber geführten Fassung gehört:
- eine Versionsnummer oder ein Datum im AGB-Dokument selbst, nicht nur im Dateinamen
- ein Archiv aller Fassungen mit Gültigkeitszeitraum, das beim Aktualisieren nicht überschrieben wird
- die Fassung als Zusatzfeld an jeder Bestellung, auch an Bestellungen aus Punchout, EDI und Innendienst
- die Fassung als PDF in Auftragsbestätigung und Kundenkonto
- die Übergabe der Fassung an das ERP, damit Rechnung und Mahnwesen auf dieselbe Fassung verweisen
Wo die Dokumente danach liegen und wie lange sie aufbewahrt werden, beschreibt der Beitrag zum Belegarchiv im Kundenkonto. Die AGB-Fassung ist dort ein weiteres Dokument je Auftrag, das der Kunde selbst abrufen kann. Die Darstellung im Portal setzen wir als Teil eines B2B-Kundenportals um.
In sechs Schritten zu klaren Bedingungen im Shop
- Bestandsaufnahme: Welche Bestellwege gibt es (Shop, Punchout, EDI, E-Mail, Telefon), und an welcher Stelle sieht der Kunde heute die Verkaufs-AGB?
- Bedingungen prüfen lassen: Geltungsbereich, Abwehrklausel, Rangfolge und Fassung in den Verkaufs-AGB mit der Rechtsberatung abstimmen.
- Shop anpassen: Hinweis und Link über dem Bestellbutton, PDF-Download, Textbausteine ohne Widerrufshinweis, Zustimmung in der Registrierung.
- Fassung speichern: Versionsnummer an jeder Bestellung als Zusatzfeld, Weitergabe an Auftragsbestätigung, Kundenkonto und ERP.
- Rahmenverträge nachziehen: Für Punchout- und EDI-Kunden die Rangfolge der Bedingungen vor der nächsten Bestellung schriftlich festhalten.
- Innendienst einweisen: Bestellmails mit Verweis auf Einkaufsbedingungen erkennen und nach einem festgelegten Ablauf bestätigen oder Rücksprache halten.
Die Schritte 3 und 4 sind in Shopware überschaubar: Textbausteine, eine CMS-Seite mit Download und ein Zusatzfeld mit einer kleinen Erweiterung. Aufwendiger wird es dort, wo die Fassung durch ERP und Punchout-Anbindung laufen muss; das planen wir zusammen mit den Schnittstellen zu Ihrem ERP. Wie sich solche Posten im Gesamtbudget einordnen, zeigt der Beitrag Was kostet ein B2B-Shop? Für die Reihenfolge der Schritte und die Abstimmung mit Ihrer Rechtsberatung bietet sich eine E-Commerce-Beratung vor dem ersten Ticket an.
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