Am 2. August 2026 werden die Transparenzpflichten aus Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 anwendbar (KI-Verordnung, Artikel 113). Für B2B-Shops ist das kein abstraktes Datum aus Brüssel, sondern ein Stichtag mit sichtbaren Folgen im Storefront: Der Service-Chatbot im Kundenportal muss vor dem ersten Austausch offenlegen, dass sein Gegenüber ein KI-System ist. Generierte Bilder in Shop und Kampagne brauchen eine maschinenlesbare Markierung. Sprachbots in der Auftragsannahme fallen unter dieselbe Regel. In Deutschland flankiert das KI-Durchführungsgesetz die Verordnung: Der Bundestag hat es am 11. Juni 2026 in der vom Digitalausschuss geänderten Fassung beschlossen (Deutscher Bundestag), am 10. Juli 2026 hat es den Bundesrat passiert (Bundesrat). Zentrale Marktüberwachungsbehörde wird die Bundesnetzagentur, soweit keine andere Fachbehörde zuständig ist (Bundesnetzagentur). Dieser Artikel ordnet ein, welche Rolle ein Shopbetreiber rechtlich einnimmt, welche Funktionen im Shop tatsächlich betroffen sind, wo die verbreitete Sorge um KI-generierte Produkttexte am Wortlaut vorbeigeht -- und wie sich die Umsetzung im Template, im KI-Inventar und in der Datenschutz- und Consent-Struktur planbar erledigen lässt. Er ersetzt keine anwaltliche Prüfung des Einzelfalls.
Was am 2. August 2026 tatsächlich anwendbar wird
Die KI-Verordnung ist am 1. August 2024 in Kraft getreten, wird aber gestaffelt anwendbar (KI-Verordnung, Artikel 113). Seit dem 2. Februar 2025 gelten die verbotenen Praktiken aus Artikel 5 und die Pflicht zur KI-Kompetenz aus Artikel 4 (KI-Verordnung, Artikel 113). Seit dem 2. August 2025 greifen unter anderem die Regeln für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck sowie die Governance- und Sanktionsvorschriften (KI-Verordnung, Artikel 113). Der 2. August 2026 ist die dritte Stufe: Ab diesem Datum ist die Verordnung im Grundsatz vollständig anwendbar -- einschließlich der Transparenzpflichten aus Artikel 50 und der Hochrisiko-Anforderungen für die in Anhang III genannten Anwendungsfälle. Für die in Anhang I geregelten Produktbereiche verschiebt sich der Zeitpunkt auf den 2. August 2027 (Bundesnetzagentur).
Für den Handel ist die Einordnung wichtiger als die Aufregung. Ein B2B-Shop betreibt in aller Regel kein Hochrisiko-System im Sinne von Anhang III: Weder Bonitätsentscheidungen über natürliche Personen noch biometrische Verfahren gehören zum typischen Funktionsumfang eines Großhandelsshops. Genau deshalb ist Artikel 50 die Norm, die praktisch jeden trifft, der einen Chatbot, einen KI-Berater oder generierte Medien einsetzt. Sie stellt keine Anforderungen an das Modell, sondern an die Kommunikation mit dem Menschen davor. Und sie verlangt keine Zertifizierung, sondern eine erkennbare, dokumentierte Praxis. Die Bundesnetzagentur übernimmt die Marktüberwachung für die nicht harmonisierten Bereiche zentral und stellt dafür einen KI-Service-Desk mit FAQ, Kontaktformular und einem KI-Kompass bereit (Bundesnetzagentur).
| Datum | Was anwendbar wird | Bedeutung für den B2B-Shop |
|---|---|---|
| 2. Februar 2025 | Verbotene Praktiken (Artikel 5), KI-Kompetenz (Artikel 4) | Schulungspflicht für Mitarbeitende gilt bereits heute |
| 2. August 2025 | GPAI-Regeln, Governance, Sanktionsvorschriften | Bußgeldrahmen steht, Behördenstruktur entsteht |
| 2. August 2026 | Artikel 50 Transparenzpflichten, Anhang III | Chatbot-Hinweis, Markierung synthetischer Inhalte |
| 2. Dezember 2026 | Übergangsfrist des Praxisleitfadens für Systeme vor dem 2. August 2026 | Zeitfenster für Altbestände an generierten Medien |
| 2. August 2027 | Anhang-I-Produktbereiche | in der Regel ohne direkten Shop-Bezug |
Selten Hochrisiko, fast immer transparenzpflichtig
Anbieter oder Betreiber: Die Rolle entscheidet über die Pflicht
Die KI-Verordnung unterscheidet zwischen Anbietern und Betreibern. Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Betreiber -- in der englischen Fassung Deployer -- ist, wer ein KI-System in eigener Verantwortung im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit verwendet. Ein Großhändler, der einen fertigen KI-Dienst über eine Schnittstelle in sein Kundenportal einbindet, ist damit im Regelfall Betreiber, nicht Anbieter. Das ist die für die Praxis entscheidende Weichenstellung, weil sich die Pflichten aus Artikel 50 unterschiedlich verteilen.
Artikel 50 Absatz 1 adressiert die Anbieter: Sie müssen KI-Systeme, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, so gestalten, dass die betroffene Person darüber informiert wird, dass sie mit einem KI-System interagiert -- es sei denn, das ist aus Sicht einer angemessen informierten Person offensichtlich (KI-Verordnung, Artikel 50). Artikel 50 Absatz 2 verpflichtet Anbieter generativer Systeme, die Ausgaben maschinenlesbar und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar zu markieren. Artikel 50 Absatz 4 richtet sich dagegen an die Betreiber: Wer Deepfakes erzeugt oder manipuliert, muss offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde (KI-Verordnung, Artikel 50). Der Umkehrschluss ist bequem und trotzdem falsch: Auch wenn Absatz 1 formal den Anbieter trifft, erscheint der Hinweis im Zweifel in Ihrem Storefront, unter Ihrer Marke, gegenüber Ihren Kunden.
Anbieter
Entwickelt das System oder lässt es entwickeln und bringt es unter eigenem Namen in Verkehr. Trägt die Pflichten aus Artikel 50 Absatz 1 und 2, insbesondere die maschinenlesbare Markierung generierter Ausgaben.
Betreiber
Nutzt ein fertiges KI-System in eigener beruflicher Verantwortung. Trägt die Offenlegungspflichten aus Artikel 50 Absatz 3 und 4 -- und muss vertraglich absichern, dass der Anbieter seine Pflichten erfüllt.
Rollenwechsel
Wer ein zugekauftes System unter eigenem Namen anbietet, es wesentlich verändert oder seinen Zweck ändert, kann nach Artikel 25 selbst zum Anbieter werden. Das ist bei White-Label-Assistenten im Kundenportal keine theoretische Frage.
Der Vertrag ist Teil der Compliance
Was im Shop konkret betroffen ist
Drei Funktionsgruppen sind für einen B2B-Shop praktisch relevant. Die erste ist der dialogische Kanal: Service-Chatbot, KI-Berater im Produktkatalog, Assistenzfunktionen im Kundenportal. Hier greift die Offenlegung der KI-Natur vor dem ersten Austausch. Die zweite Gruppe sind synthetische Medien: generierte Produktbilder, Anwendungsszenen, Erklärvideos, vertonte Schulungsinhalte. Die dritte Gruppe sind Sprachbots in der telefonischen Auftragsannahme, die im Großhandel gerade an Verbreitung gewinnen. Für alle drei gilt derselbe zeitliche Maßstab: Die Information muss spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Exposition klar und unterscheidbar vorliegen (KI-Verordnung, Artikel 50).
| Funktion im Shop | Rechtliche Einordnung | Was konkret zu tun ist |
|---|---|---|
| Service-Chatbot im Kundenportal | Direkte Interaktion, Artikel 50 Absatz 1 | Sichtbarer Hinweis vor der ersten Nachricht, auch für Screenreader ausgelesen |
| KI-Produktberater im Katalog | Direkte Interaktion, Artikel 50 Absatz 1 | Hinweis im Einstiegszustand, kein erfundener Mitarbeitername |
| Sprachbot in der Auftragsannahme | Direkte Interaktion, Artikel 50 Absatz 1 | Ansage zu Gesprächsbeginn, dokumentierter Weg zum Menschen |
| Generierte Produkt- und Szenenbilder | Synthetischer Inhalt, Artikel 50 Absatz 2 | Maschinenlesbare Markierung durch den Anbieter, Erhalt im Medienprozess |
| Realistisch wirkende Personen oder Orte | Deepfake, Artikel 50 Absatz 4 | Zusätzliche sichtbare Offenlegung beim Inhalt selbst |
| Übersetzte Kategorietexte | Text ohne öffentliches Interesse | In der Regel keine Offenlegungspflicht, aber Qualitätssicherung |
Der Praxisleitfaden der Europäischen Kommission zur Transparenz KI-generierter Inhalte wurde am 10. Juni 2026 veröffentlicht und steht zur Unterzeichnung offen (Europäische Kommission). Er ist freiwillig und ersetzt die Verordnung nicht, konkretisiert aber, was als angemessene Umsetzung gelten kann. Für Anbieter empfiehlt er, mindestens zwei Ebenen maschinenlesbarer Markierung zu kombinieren, wo dies erforderlich ist -- etwa Metadaten und Wasserzeichen oder andere technische Maßnahmen (Europäische Kommission). Für Betreiber beschreibt er Gestaltung, Platzierung und Darstellung des sichtbaren Hinweises, einschließlich eines EU-Kennzeichens oder gleichwertiger Label und einer Audio-Ansage, wenn eine visuelle Kennzeichnung nicht möglich ist (Europäische Kommission).
Der Deepfake-Begriff ist weiter, als viele annehmen
Die wichtigste Abgrenzung: KI-Produkttexte
Die häufigste Frage in Projektgesprächen lautet: Müssen wir jetzt unter jede KI-generierte Artikelbeschreibung einen Hinweis setzen? Der Wortlaut spricht dagegen. Die Offenlegungspflicht für Texte in Artikel 50 Absatz 4 knüpft ausdrücklich an Text an, der veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren (KI-Verordnung, Artikel 50). Sie zielt auf den publizistischen Raum, nicht auf den Produktkatalog. Eine Artikelbeschreibung für eine Hydraulikkupplung informiert nicht die Öffentlichkeit über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse -- sie beschreibt eine Ware im geschäftlichen Verkehr.
Hinzu kommt eine zweite Einschränkung im selben Absatz: Die Pflicht entfällt, wenn der KI-erzeugte Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt (KI-Verordnung, Artikel 50). Wer generierte Texte vor der Freigabe fachlich prüft, dokumentiert und verantwortet, bewegt sich damit auch im publizistischen Grenzbereich auf gesichertem Boden. Diese Abgrenzung entlastet -- sie ist aber kein Freibrief.
- Irreführungsverbot bleibt unberührt. Eine generierte Beschreibung, die technische Eigenschaften erfindet, ist wettbewerbsrechtlich angreifbar -- unabhängig davon, ob ein KI-Hinweis daneben steht.
- Produktdatenqualität wird zur Haftungsfrage. Maßangaben, Werkstoffe, Normverweise und Sicherheitshinweise sind im technischen Handel vertragsrelevant. Generierte Formulierungen dürfen die Datenquelle nicht überschreiben.
- Sektorales Kennzeichnungsrecht gilt weiter. Chemie, Lebensmittel, Medizintechnik und Elektrotechnik bringen eigene Pflichtangaben mit, die kein Sprachmodell erzeugen sollte.
- Redaktionelle Verantwortung braucht einen Namen. Wer freigibt, sollte im Workflow hinterlegt sein -- das ist zugleich die Dokumentation, auf die sich Artikel 50 Absatz 4 stützt.
- Blogbeiträge sind anders zu bewerten als Artikeltexte. Ein Ratgeber zu Regulierungsthemen im Shop-Magazin kann sehr wohl Öffentlichkeitsbezug haben.
Datenqualität schlägt Kennzeichnung
Umsetzung im Storefront: Hinweis, Metadaten, Datenschutztexte
Artikel 50 Absatz 5 legt fest, wie die Information auszusehen hat: klar und unterscheidbar, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Exposition, und im Einklang mit den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen (KI-Verordnung, Artikel 50). Für die Umsetzung bedeutet das drei Dinge gleichzeitig -- sichtbar, zeitlich vorgelagert und assistiv auslesbar. Ein Hinweis, der erst nach der dritten Nachricht erscheint oder nur als graue Fußzeile unter dem Eingabefeld sitzt, erfüllt den Zweck nicht. In der Shopware-Umsetzung ist das eine überschaubare Template-Aufgabe, wenn sie vor dem Rollout mitgedacht wird.
- Hinweis im Einstiegszustand des Chat-Widgets. Bevor die erste Nachricht abgesetzt werden kann, steht dort sinngemäß: Sie schreiben mit einem KI-Assistenten. Der Text bleibt im Verlauf erreichbar, nicht nur als einmaliges Overlay.
- Barrierefreie Auszeichnung. Der Dialog erhält eine klare Rolle und eine zugängliche Beschriftung, die den KI-Hinweis mitträgt, damit Screenreader ihn beim Fokuswechsel ansagen. Reine Farb- oder Icon-Hinweise reichen nicht.
- Keine vorgetäuschte Menschlichkeit. Kein erfundener Mitarbeitername, kein Porträtfoto einer nicht existierenden Person, keine Formulierung, die persönliche Anwesenheit suggeriert. Ein neutraler Assistenzname ist zulässig und ehrlicher.
- Übergabe an einen Menschen benennen. Der Weg aus dem Bot heraus -- Rückruf, Ticket, Vertriebskontakt -- gehört sichtbar in den Dialog. Im B2B ist das ohnehin ein Servicevorteil.
- Datenschutzerklärung und Nutzungshinweise ergänzen. Zweck, eingesetzte Kategorie von KI-System, Verarbeitungsort, Aufbewahrung der Verläufe und Ansprechpartner gehören in die Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 DSGVO.
- Herkunftsmetadaten bei Bildern erhalten. Wenn generierte Medien mit Provenienz-Metadaten geliefert werden, dürfen Bildpipeline, Resizing und CDN sie nicht entfernen. Das ist eine technische Prüfung im Medienprozess, kein Redaktionsthema.
Die Informationen sind der betreffenden natürlichen Person spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Exposition in klarer und deutlich erkennbarer Weise bereitzustellen -- und sie müssen den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen.
Der Verweis auf Barrierefreiheit ist kein Beiwerk. Er verbindet die Kennzeichnungspflicht direkt mit den Anforderungen, die im Shop ohnehin gelten -- Fokusreihenfolge, Kontrast, Bedienbarkeit ohne Maus, verständliche Beschriftungen. Wer den Chat-Hinweis sauber auszeichnet, arbeitet an derselben Stelle, an der auch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz im E-Commerce ansetzt. Die Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 aus dem Praxisleitfaden betrifft ausschließlich Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden (Europäische Kommission) -- sie ist ein Zeitfenster für Altbestände, kein zusätzlicher Aufschub für neue Projekte.
Das KI-Inventar als Pflichtübung
Vor jeder technischen Umsetzung steht eine unspektakuläre Frage: Wo genau steckt in diesem Shop eigentlich KI? Die Antwort fällt regelmäßig länger aus als erwartet, weil viele Funktionen als Produktmerkmal eingekauft und nie als KI-System betrachtet wurden. Suchrelevanz, Empfehlungslogik, Sortimentsvorschläge im Warenkorb, automatische Übersetzungen, Bildfreisteller, Betrugserkennung im Checkout: Jede dieser Funktionen kann ein KI-System im Sinne der Verordnung sein oder auch nicht -- entscheiden lässt sich das erst, wenn die Liste existiert. Laut Bitkom setzen 41 Prozent der Unternehmen ab 20 Beschäftigten bereits KI ein, weitere 48 Prozent planen oder diskutieren den Einsatz (Bitkom, Befragung von 604 Unternehmen, März 2026). Die Wahrscheinlichkeit, dass ein gewachsener Shop-Stack betroffen ist, liegt entsprechend hoch.
- Onsite-Suche und Relevanzsteuerung -- Anbieter, Modelltyp, Trainingsdaten aus dem eigenen Katalog, Verantwortlicher im Haus
- Empfehlungen und Cross-Selling -- Zweck, Datengrundlage, ob Personenbezug verarbeitet wird, Rechtsgrundlage
- Service-Chatbot und KI-Berater -- Rolle als Betreiber, Hinweistext im Template, Eskalationsweg zum Menschen
- Sprachbot in der Auftragsannahme -- Ansagetext, Aufzeichnung, Aufbewahrungsfrist, Einwilligungslage
- Übersetzungen für Auslandsshops -- Freigabeprozess, Fachterminologie, Verantwortung für die Endfassung
- Bild- und Videogenerierung -- Anbieter, maschinenlesbare Markierung, Erhalt der Metadaten im Medienprozess
- Textgenerierung für Katalog und Magazin -- redaktionelle Kontrolle, benannte Freigabe, Abgrenzung Öffentlichkeitsbezug
- Betrugserkennung und Risikoprüfung im Checkout -- Zweck, Auswirkungen auf den Kunden, Prüfung auf Hochrisiko-Bezug
Für jede Zeile gehören vier Angaben in die Tabelle: Anbieter, Zweck, Datenfluss und verantwortliche Person im Haus. Dieses Inventar ist die Grundlage für alles Weitere -- für die Hinweise im Template, für die Datenschutzerklärung, für die Schulungsplanung und für die Frage, welcher Vertrag nachgeschärft werden muss. Es ist zugleich das Dokument, das bei einer Nachfrage der Marktaufsicht zuerst gebraucht wird. In gewachsenen Systemlandschaften ist die Aufnahme aufwendiger, als sie klingt, weil KI-Funktionen oft tief in Suchprofilen und Katalogpipelines sitzen; wie stark solche Funktionen am Artikelstamm hängen, zeigt sich etwa bei der Onsite-Suche über Artikelnummern. Wer ohnehin über einen Architekturwechsel nachdenkt, sollte das Inventar mit der Entscheidung für oder gegen Headless und Composable Commerce verbinden -- die Frage, welcher Dienst an welcher Stelle antwortet, wird dort ohnehin neu beantwortet.
Das Inventar ist kein Einmalprodukt
KI-Kompetenz nach Artikel 4 und die Dokumentation dahinter
Artikel 4 der KI-Verordnung ist bereits seit dem 2. Februar 2025 anwendbar und wird in der Diskussion um den August-Stichtag oft übersehen (KI-Verordnung, Artikel 113). Anbieter und Betreiber müssen nach besten Kräften Maßnahmen ergreifen, um ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen sicherzustellen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind -- unter Berücksichtigung von technischem Wissen, Erfahrung, Ausbildung und Einsatzkontext (KI-Verordnung, Artikel 4). Die Norm nennt kein Format und keine Stundenzahl. Sie verlangt Angemessenheit, und Angemessenheit lässt sich nur belegen, wenn etwas dokumentiert ist.
Wer geschult wird
Kundenservice und Innendienst, weil sie mit Bot-Verläufen arbeiten. Marketing und Katalogredaktion, weil sie Inhalte erzeugen. IT und Shop-Team, weil sie Systeme einbinden. Die Geschäftsführung, weil sie verantwortet.
Was Inhalt sein sollte
Rollenverständnis Anbieter gegenüber Betreiber, Grenzen der Systeme, Umgang mit fehlerhaften Ausgaben, Kennzeichnungsregeln im eigenen Shop, Datenschutz und der Weg zum Menschen bei Eskalation.
Wie nachgewiesen wird
Teilnehmerlisten, Datum, Inhaltsübersicht, Version der internen Richtlinie. Ergänzt um eine kurze schriftliche Nutzungsregel, die festlegt, welche Systeme für welche Zwecke freigegeben sind.
Die Dokumentation ist kein Selbstzweck. Sie ist der Unterschied zwischen einer Organisation, die eine Nachfrage in zwei Stunden beantwortet, und einer, die dafür zwei Wochen und externe Hilfe braucht. Praktikabel ist ein knappes Bündel: das KI-Inventar, eine interne Nutzungsrichtlinie, die Schulungsnachweise, die Vertragsanlagen der eingesetzten Dienste und ein Änderungsprotokoll. Wer bereits eine strukturierte Wartung und Betriebsführung für den Shop betreibt, hängt diese Punkte an einen bestehenden Rhythmus an, statt eine neue Parallelstruktur aufzubauen.
Bußgeldrahmen und Marktüberwachung nüchtern eingeordnet
Artikel 99 der KI-Verordnung staffelt die Sanktionen nach Schwere des Verstoßes. Für Verstöße gegen die Transparenzpflichten von Anbietern und Betreibern sieht die Verordnung Geldbußen von bis zu 15 Millionen Euro oder bis zu 3 Prozent des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres vor, je nachdem, welcher Betrag höher ist (KI-Verordnung, Artikel 99). Für verbotene Praktiken nach Artikel 5 liegt der Rahmen bei 35 Millionen Euro oder 7 Prozent, für falsche, unvollständige oder irreführende Angaben gegenüber Behörden bei 7,5 Millionen Euro oder 1 Prozent (KI-Verordnung, Artikel 99). Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Start-ups gilt jeweils der niedrigere der beiden Werte (KI-Verordnung, Artikel 99).
| Verstoß | Rahmen nach Artikel 99 | Praxisbezug im Shop |
|---|---|---|
| Verbotene Praktiken (Artikel 5) | 35 Mio. Euro oder 7 Prozent | im Handel selten einschlägig |
| Transparenzpflichten (Artikel 50) | 15 Mio. Euro oder 3 Prozent | Chatbot-Hinweis, synthetische Medien |
| Falsche Angaben gegenüber Behörden | 7,5 Mio. Euro oder 1 Prozent | Auskunft im Marktüberwachungsverfahren |
| Bemessung | wirksam, verhältnismäßig, abschreckend | Schwere, Größe, Vorsatz, Kooperation zählen |
| KMU und Start-ups | jeweils der niedrigere Wert | entlastet den Mittelstand spürbar |
Diese Zahlen sind Obergrenzen, keine Regelbeträge. Die Verordnung verlangt Sanktionen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, und nennt als Bemessungskriterien unter anderem Schwere und Dauer des Verstoßes, Größe des Akteurs, Vorsatz oder Fahrlässigkeit sowie die Zusammenarbeit mit den Behörden (KI-Verordnung, Artikel 99). Für einen mittelständischen Großhändler, der einen fehlenden Chatbot-Hinweis nachrüstet, ist ein Extremwert kein realistisches Szenario. Der eigentliche Anreiz liegt woanders: Die Bundesnetzagentur wird nach dem KI-Durchführungsgesetz zugleich zentrale Beschwerdestelle für Meldungen über mutmaßliche Verstöße (Bundesnetzagentur). Verfahren beginnen damit häufiger durch Hinweise Dritter als durch Routinekontrollen -- ein Muster, das aus anderen Regulierungsfeldern bekannt ist.
Die deutsche Struktur steht
Praxis im B2B: Portal, Artikelnummernsuche, Angebotsentwürfe
In B2B-Shops verteilen sich KI-Funktionen anders als im Endkundengeschäft. Sie sitzen selten in der Kampagne und häufig im Prozess: im Kundenportal, in der Suche über Artikelnummern und Werksbezeichnungen, in der Vorbereitung von Angeboten. Genau deshalb lohnt der funktionsweise Blick statt der pauschalen Frage nach dem KI-Einsatz. Sechs typische Konstellationen mit klarer Zuordnung.
Chatbot im Kundenportal
Direkte Interaktion. Hinweis vor dem ersten Austausch, auch wenn nur eingeloggte Firmenkunden Zugang haben. Der geschlossene Bereich ändert an der Pflicht nichts.
KI-Suche über Artikelnummern
Meist keine Offenlegungspflicht, weil kein Dialog und kein synthetischer Inhalt entsteht. Gehört trotzdem ins Inventar, weil Datenfluss und Anbieter dokumentiert sein müssen.
Automatische Angebotsentwürfe
Der Entwurf ist ein internes Arbeitsergebnis. Sobald er ohne fachliche Prüfung an den Kunden geht, fehlt die redaktionelle Kontrolle -- und die Haftung für den Inhalt bleibt beim Absender.
Generierte Anwendungsbilder
Synthetischer Inhalt mit Markierungspflicht beim Anbieter. Wirkt das Bild wie eine echte Aufnahme des eigenen Betriebs, kommt die sichtbare Offenlegung hinzu.
Sprachbot in der Auftragsannahme
Ansage zu Gesprächsbeginn statt Hinweis im Kleingedruckten. Zusätzlich zu klären: Aufzeichnung, Aufbewahrung und der dokumentierte Weg zu einem Menschen.
Übersetzte Länderkataloge
Maschinelle Übersetzung erzeugt Text, aber in der Regel keinen Öffentlichkeitsbezug im Sinne von Artikel 50 Absatz 4. Fachliche Freigabe bleibt aus Haftungsgründen sinnvoll.
Auffällig ist, wie oft die Antwort auf die Kennzeichnungsfrage von der Prozessgestaltung abhängt und nicht von der Technik. Ein Angebotsentwurf, den der Innendienst prüft, ergänzt und freigibt, ist ein anderer Vorgang als eine automatisch versendete Preisauskunft -- obwohl dieselbe Funktion dahintersteht. Dieselbe Logik gilt für Kalkulationen, die im Hintergrund laufen: Wer etwa Versandkosten und Speditionszuschläge im B2B-Shop kalkuliert, sollte wissen, ob und wo dabei ein lernendes Verfahren im Spiel ist. Und wer sein Kundenportal als Selbstbedienungskanal ausbaut, entscheidet mit jedem neuen Assistenten zugleich über eine Kennzeichnungsfrage.
Der geschlossene Bereich schützt nicht vor der Pflicht
Wie sich der Stichtag planbar abarbeiten lässt
Die Aufgabe zerfällt in drei Blöcke, die sich sauber trennen lassen: erfassen, umsetzen, dokumentieren. Der erste Block ist Analysearbeit und lässt sich weitgehend ohne Entwicklung erledigen. Der zweite Block ist Frontend- und Template-Arbeit im Shop, ergänzt um die Medienpipeline. Der dritte Block ist Organisation -- Richtlinie, Schulung, Nachweise. In dieser Reihenfolge bleibt der Aufwand überschaubar, weil jede Umsetzung auf einer Entscheidung aufsetzt, die vorher getroffen wurde. Umgekehrt entstehen die teuren Schleifen: Wer zuerst Hinweise einbaut und danach das Inventar erstellt, ändert die Texte zweimal.
KI-Inventar und Compliance-Check
Aufnahme aller KI-Funktionen im bestehenden Shop-Stack mit Anbieter, Zweck, Datenfluss und Verantwortlichem, dazu die Rollenklärung Anbieter gegenüber Betreiber je Funktion und eine Bewertung der Vertragslage.
Technische Umsetzung im Storefront
Hinweise im Chat-Widget und in Assistenzfunktionen, barrierefreie Auszeichnung, Anpassung von Datenschutz- und Consent-Struktur, Prüfung der Medienpipeline auf den Erhalt von Herkunftsmetadaten.
Dokumentation und Betrieb
Interne Nutzungsrichtlinie, Schulungsnachweise nach Artikel 4, Prüfpunkt bei jeder Abnahme neuer Funktionen und ein festes Review-Intervall, damit das Inventar mit dem Shop mitwächst.
Realistisch ist für einen mittelgroßen B2B-Shop ein Projektzuschnitt von wenigen Wochen, wenn Inventar und Umsetzung parallel laufen und die Verantwortlichkeiten früh geklärt sind (Projekterfahrung). Der größere Teil des Aufwands liegt erfahrungsgemäß nicht im Code, sondern in der Klärung, welche Funktion überhaupt wem gehört (Projekterfahrung). Genau dort setzt eine strukturierte Bestandsaufnahme an: Sie macht aus einer diffusen Regulierungsfrage eine Liste mit Zuständigkeiten und Terminen. Anschließend ist die Umsetzung im Template Routine.
Der Einstieg ist eine Liste, kein Rechtsgutachten
Quellen und Studien