Ein Baustoffhändler mit Shop verkauft keine Ware, die man einfach in den Warenkorb legt. Zu Zement, Dämmplatte, Fenster oder Bewehrungsstahl gehört ein Dokument, das die Leistung des Produkts in Bezug auf seine wesentlichen Merkmale festhält. Seit dem 8. Januar 2026 gilt dafür die Bauproduktenverordnung (EU) 2024/3110, und sie stellt eine Anforderung, die den Shop unmittelbar trifft: Der Händler präsentiert die vorgeschriebenen Angaben in sichtbarer Weise, bevor der Kunde an den Kaufvertrag gebunden ist – ausdrücklich auch im Fernverkauf (Art. 25 Abs. 3). Damit wandert die Leistungs- und Konformitätserklärung von der Versandmappe auf die Produktdetailseite. Vor der Bereitstellung stehen vier Prüfpunkte, die der Händler abarbeiten muss (Art. 25 Abs. 2), und hinter dem Verkauf eine Aufbewahrung von zehn Jahren mit einer Vorlagefrist von zehn Tagen gegenüber der Behörde (Art. 20 Abs. 4). Dieser Beitrag übersetzt die Vorgaben in Shop-Arbeit: in Felder im Artikelstamm, in eine Freigabelogik vor der Veröffentlichung und in ein Dokumentenmodell, das Fassungswechsel aushält.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Anzeigepflicht trifft die Produktdetailseite, nicht den Lieferschein: Die vorgeschriebenen Angaben stehen sichtbar da, bevor der Kunde an den Kaufvertrag gebunden ist, und das gilt ausdrücklich auch für Fernverkäufe (Art. 25 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/3110).
- Vor jeder Bereitstellung stehen vier Prüfpunkte am Artikel: CE-Kennzeichnung, beigefügte oder abrufbare Leistungs- und Konformitätserklärung, Produktinformationen samt Sicherheitshinweisen und die Sprache, in der beides vorliegt (Art. 25 Abs. 2).
- Die Erklärung darf auf einer Website liegen statt dem Produkt beizuliegen – aber nur, wenn sechs Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind, darunter ein unveränderliches elektronisches Format (Art. 16 Abs. 2).
- Hinter der CE-Kennzeichnung stehen sieben weitere Angaben, und das Online-Angebot muss sie erforderlichenfalls klar und deutlich enthalten (Art. 18 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 2).
- Unterlagen zehn Jahre bereithalten, auf Aufforderung binnen zehn Tagen vorlegen (Art. 20 Abs. 4): Das ist keine Archivfrage, sondern die Frage, ob jemand die zum Lieferzeitpunkt gültige Fassung noch findet.
Was sich seit dem 8. Januar 2026 geändert hat
Die Bauproduktenverordnung (EU) 2024/3110 ist am 8. Januar 2026 anwendbar geworden und löst die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ab; einzelne Artikel und Anhänge galten schon ab dem 7. Januar 2025, ein weiterer greift erst ab dem 8. Januar 2027 (Art. 96). Für den Shop ist die wichtigste Änderung nicht die Nummerierung, sondern der Zuschnitt der Händlerpflichten. Wer ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, ist Wirtschaftsteilnehmer im Sinne der Verordnung, und der Online-Katalog ist eine Form der Bereitstellung. Die Pflichten dieses Kapitels greifen dort, wo ein Produkt unter eine harmonisierte technische Spezifikation fällt oder auf Grundlage einer Europäischen Technischen Bewertung mit CE-Kennzeichnung versehen wurde (Art. 20 Abs. 1). Das ist die erste Frage, die der Artikelstamm beantworten muss: Gehört dieser Artikel überhaupt in den Regelkreis?
Aus zwei Dokumenten ist eines geworden. Die alte Verordnung kannte die Leistungserklärung; die neue verlangt eine Leistungs- und Konformitätserklärung, die beides zusammenführt. Sie deckt die Leistung eines Produkts während seines Lebenszyklus in Bezug auf wesentliche Merkmale ab, und zwar gestaffelt: die Merkmale nach Anhang II Buchstaben a bis d ab dem 8. Januar 2026, die Buchstaben e bis m ab dem 9. Januar 2030 und die Buchstaben n bis s ab dem 9. Januar 2032 (Art. 15 Abs. 3). Ein Shop, der die Erklärung heute nur als Datei verlinkt, zieht diese Staffel in drei Wellen nach. Das ist ein Argument dafür, das Dokument von Anfang an als Datensatz zu behandeln und nicht als Anhang – dieselbe Richtung, in die auch der digitale Produktpass zeigt.
Eine Erklärung, zwei Namen
Die vier Prüfpunkte aus Artikel 25 als Freigabe-Checkliste
Artikel 25 Absatz 2 formuliert die Händlerpflicht als Reihenfolge: Bevor ein Händler ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, vergewissert er sich über vier Punkte. Erstens trägt das Produkt die CE-Kennzeichnung und gegebenenfalls die zusätzliche Kennzeichnung nach Artikel 22 Absatz 9. Zweitens ist ihm erforderlichenfalls eine Leistungs- und Konformitätserklärung beigefügt oder die Erklärung ist nach Artikel 16 Absatz 2 verfügbar. Drittens liegen die allgemeinen Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen bei. Viertens stimmt die Sprache: Sie ist vom Mitgliedstaat festgelegt oder, wo es keine Festlegung gibt, von den Nutzern leicht zu verstehen (Art. 22 Abs. 6).
| Prüfpunkt | Wonach der Händler sieht | Feld im Artikelstamm | Fehlerbild im Shop |
|---|---|---|---|
| CE-Kennzeichnung | Kennzeichnung am Produkt, dazu die Kennzeichnung nach Art. 22 Abs. 9 | Kennzeichen plus Jahr der ersten Anbringung | Artikel steht online, das Kennzeichen fehlt am Wareneingang |
| Erklärung | beigefügt oder nach Art. 16 Abs. 2 auf einer Website abrufbar | Dokumentverweis mit Fassung und Gültigkeit | Verweis zeigt auf eine ältere Fassung |
| Produktinformationen | allgemeine Angaben, Gebrauchsanweisung, Sicherheitshinweise | Dokumentensatz je Artikel statt je Lieferant | Sammelordner ohne Artikelbezug |
| Sprache | Sprache nach Art. 22 Abs. 6, festgelegt oder leicht verständlich | Sprachkennzeichen je Dokument | Lieferung in ein Land, dessen Sprachfassung fehlt |
| Anzeige | sichtbar vor der Bindung an den Kaufvertrag (Art. 25 Abs. 3) | Pflichtblock auf Detailseite und im Warenkorb | Angaben erscheinen erst auf dem Lieferschein |
| Aufbewahrung | zehn Jahre bereithalten, zehn Tage Vorlagefrist (Art. 20 Abs. 4) | Archivkopie mit Zeitstempel je Bestellung | Lieferant hat die Datei ersetzt, die alte Fassung ist weg |
Diese vier Punkte sind im Shop keine Prosa, sondern eine Freigabebedingung. Sie gehören an die Stelle, an der ein Artikel von „angelegt“ auf „sichtbar“ springt – in Shopware also an die Sichtbarkeit je Verkaufskanal, gespeist aus den Feldern, die aus PIM und ERP kommen. Ein Artikel ohne gültige Erklärung wird nicht rot markiert, er wird nicht veröffentlicht. Das ist unbequem in der Sortimentspflege und billig im Vergleich zu einer späteren Korrektur der gesamten Kategorie.
Die Erklärung als versioniertes Dokument am Artikel
Die Verordnung erlaubt ausdrücklich, dass die Erklärung nicht dem Produkt beiliegt, sondern auf einer Website bereitgestellt wird. Der Preis dafür sind sechs Bedingungen, die gleichzeitig erfüllt sein müssen (Art. 16 Abs. 2). Die erste davon entscheidet über die technische Architektur: Der Inhalt der Erklärung muss auf der Website in einem unveränderlichen elektronischen Format zur Verfügung gestellt werden. Eine Datei, die der Lieferant unter derselben Adresse austauscht, erfüllt das nicht. Ein Dokument mit fester Fassungsnummer, eigener Adresse und Gültigkeitszeitraum erfüllt es.
Praktisch heißt das: Die Erklärung ist ein eigener Datensatz mit Artikelbezug, Fassungsnummer, Gültigkeit, Sprache, Datei und Prüfsumme. Der Artikel verweist auf die jeweils gültige Fassung; ältere Fassungen bleiben erreichbar, weil eine Bestellung aus dem Jahr 2027 die Fassung von 2027 braucht und nicht die von 2031. Dieselbe Trennung zwischen Artikel und Dokument verlangen auch Sicherheitsdatenblätter und Betriebsanleitungen – wer sie einmal baut, bedient drei Pflichtenkreise mit einem Modell. Wie die Dokumente auf die Detailseite kommen, hängt an der Produktdatenstrecke.
Der Kern in einem Satz
Anzeige vor der Vertragsbindung, nicht erst im Paket
Artikel 25 Absatz 3 ist der Satz, der den Shop verändert: Der Händler präsentiert Kunden, bevor diese an einen Kaufvertrag gebunden sind, in sichtbarer Weise die Angaben, die nach der Verordnung bereitgestellt werden müssen – und das gilt auch für Fernverkäufe. Ergänzend verlangt Artikel 29 Absatz 2 für das Online-Angebot, dass es erforderlichenfalls klar und deutlich die CE-Kennzeichnung, die in Artikel 18 Absatz 2 aufgeführten Informationen, die Kennzeichnung nach Artikel 22 Absatz 9 und einen mit einem digitalen Produktpass verbundenen Datenträger enthält. Hinter der CE-Kennzeichnung stehen dabei sieben weitere Angaben (Art. 18 Abs. 2), beginnend mit den beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die Kennzeichnung erstmals angebracht wurde.
CE-Kennzeichnung
Sichtbar am Artikel, nicht nur im Datenblatt. Dazu die Angaben, die nach Artikel 18 Absatz 2 hinter der Kennzeichnung stehen.
Leistungs- und Konformitätserklärung
Verlinkt oder eingebettet, mit Fassungsnummer und Datum. Der Verweis zeigt auf ein unveränderliches Format, nicht auf einen Ordner.
Sicherheitsinformationen
Gebrauchsanweisung und Sicherheitshinweise gehören auf die Detailseite, nicht in eine Beilage, die erst mit der Ware eintrifft.
Sprache
Je Lieferland die Sprache, die der Mitgliedstaat festgelegt hat, oder eine, die von den Nutzern leicht verstanden werden kann.
Warenkorb und Kasse
Die Angaben bleiben bis zur Bestellung erreichbar. Gebunden ist der Kunde erst mit dem Abschluss, sichtbar muss es vorher sein.
Datenträger
Wo ein digitaler Produktpass verlangt ist, gehört der zugehörige Datenträger in dieselbe Zeile wie die übrigen Pflichtangaben.
Für die Umsetzung ist die Reihenfolge wichtiger als die Gestaltung. „Sichtbar“ heißt nicht „im vierten Reiter, zwei Klicks entfernt“. In Listen- und Suchansichten reicht ein Hinweis mit Verweis; auf der Detailseite gehört der Pflichtblock in die Nähe der Kaufentscheidung, also oberhalb oder direkt neben dem Warenkorbbereich. Wer ein Kundenportal betreibt, hat es leichter: Dort lässt sich derselbe Block im Angebot und in der Bestellhistorie wiederverwenden.
Was der Artikelstamm dafür können muss
Die Felder sind überschaubar, ihre Herkunft ist es nicht. In den meisten Häusern kommt die Erklärung vom Lieferanten, die CE-Angaben aus dem Wareneingang und die Sprachfassung aus dem Übersetzungsprozess. Damit hängt die Freigabe an drei Quellen, die sich nicht gegenseitig kennen. Eine PIM-Strecke ist hier kein Luxus, sondern die einzige Stelle, an der sich die Vollständigkeit prüfen lässt, bevor der Artikel im Kanal steht. Für den Baustoffhandel haben wir das Muster in der Branchenstrecke beschrieben.
- Kennzeichen, ob der Artikel unter eine harmonisierte technische Spezifikation oder eine Europäische Technische Bewertung fällt
- Verweis auf die gültige Leistungs- und Konformitätserklärung mit Fassungsnummer, Gültigkeit und Sprache
- CE-Angaben nach Artikel 18 Absatz 2, beginnend mit dem Jahr der ersten Anbringung
- Produktinformationen, Gebrauchsanweisung und Sicherheitshinweise als eigene Dokumente am Artikel
- Sprachkennzeichen je Dokument und je Lieferland, damit der Shop die richtige Fassung ausspielt
- Freigaberegel: kein Verkaufskanal ohne vollständigen Satz, geprüft beim Import statt beim Kunden
Diese Felder zu füllen ist Fleißarbeit, sie zu halten ist Prozessarbeit. Ein Lieferant, der eine neue Fassung schickt, ohne die alte zu kennzeichnen, erzeugt genau den Zustand, den die Verordnung verhindern will. Deshalb gehört in die Importstrecke eine Regel, die eine neue Fassung anlegt, statt eine bestehende zu überschreiben – dieselbe Disziplin, die Chargen und Seriennummern verlangen. Die technische Anbindung dafür läuft über die üblichen Schnittstellen.
Aufbewahrung und die Zehn-Tage-Frist
Artikel 20 Absatz 4 setzt zwei Fristen nebeneinander. Ein Wirtschaftsteilnehmer muss alle Unterlagen und Informationen dieses Kapitels zehn Jahre lang nach dem Zeitpunkt bereithalten, zu dem er das betreffende Produkt geliefert oder bezogen hat. Und er legt die Dokumentation innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Aufforderung durch die zuständige nationale Behörde vor. Die erste Zahl betrifft das Archiv, die zweite die Auffindbarkeit. Zehn Jahre sind leicht, solange niemand fragt; zehn Tage sind kurz, wenn die Antwort in einem Netzlaufwerk ohne Artikelbezug liegt. Wie ein Archiv aussieht, das beide Fristen trägt, steht im Beitrag zum Belegarchiv im Kundenkonto.
Vier Fehlerbilder, die sich vor der Abnahme finden lassen
Übergang: zwei Regelwerke nebeneinander
Der Stichtag wechselt nicht alles auf einmal. Harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Verzeichnis nach der alten Verordnung aufgeführt sind und die am 8. Januar 2026 in Kraft sind, behalten nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ihre Gültigkeit, bis die Kommission sie zurückzieht oder auf andere Weise aufhebt. Europäische Bewertungsdokumente, deren Fundstellen zum 8. Januar 2026 im Verzeichnis nach Artikel 22 der alten Verordnung stehen, bleiben bis zum 9. Januar 2031 gültig (Art. 95 Abs. 3 und 4). Für Produkte, die unter diese Normen fallen, gilt außerdem eine ganze Reihe von Artikeln der alten Verordnung weiter (Art. 95 Abs. 8).
Für die Datenpflege heißt das: Die alten Regeln sind kein Museumsstück. Die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 verlangt eine Abschrift der Leistungserklärung in gedruckter Form, sofern der Abnehmer sie fordert (Art. 7 Abs. 2), und eine Aufbewahrung der technischen Unterlagen und der Leistungserklärung von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen (Art. 11 Abs. 2). Die Bereitstellung auf einer Website war auch dort schon möglich, allerdings nur unter vier Bedingungen (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 157/2014); dazu gehört der kostenlose Zugang für Abnehmer während zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen. Ein Shop, der beide Bestände führt, braucht deshalb am Artikel ein Kennzeichen, nach welchem Regelwerk er läuft – vergleichbar mit der Unterscheidung bei Lieferantenerklärungen zum Ursprung.
Bestandsaufnahme vor dem Umbau
Der Umbau in vier Wellen
Ein Sortiment mit mehreren tausend Bauprodukten lässt sich nicht an einem Wochenende umstellen. Sinnvoll ist eine Reihenfolge, die früh Sichtbarkeit schafft und erst danach in die Tiefe geht.
- Abgrenzung: Für jeden Artikel entscheiden, ob er unter eine harmonisierte technische Spezifikation oder eine Europäische Technische Bewertung fällt. Ohne diese Marke läuft jede weitere Regel ins Leere.
- Anzeige: Pflichtblock auf der Produktdetailseite, im Warenkorb und im Angebot, gespeist aus den vorhandenen Feldern. Damit ist die Anforderung aus Artikel 25 Absatz 3 erfüllt, auch wenn die Datenqualität noch nicht überall stimmt.
- Dokumentenmodell: Erklärungen als versionierte Datensätze mit Fassungsnummer, Gültigkeit und Sprache statt als Dateien in einem Ordner. Ab hier trägt die Bedingung aus Artikel 16 Absatz 2 auch technisch.
- Automatik: Importregeln, die neue Fassungen anlegen statt zu überschreiben, dazu eine Freigabeprüfung, die Artikel ohne vollständigen Satz gar nicht erst in den Kanal lässt.
Wer diese Reihenfolge einhält, erfüllt nach der zweiten Welle bereits die Anzeigepflicht und arbeitet danach an Tiefe und Automatisierung. Wer neben Bauprodukten auch Elektrogeräte führt, trifft dieselbe Struktur an einer anderen Pflicht wieder. Fragen zur Umsetzung im eigenen Sortiment beantworten wir über das Kontaktformular, und wie ein Baustoffsortiment im Shop aufgebaut wird, steht in der Branchenübersicht.
Quellen und Rechtsgrundlagen
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