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Integration & Prozesse

Bauprodukte im B2B-Shop: Leistungserklärung ab 2026

Bauproduktenverordnung (EU) 2024/3110: Wie Leistungs- und Konformitätserklärung, CE-Angaben und Sicherheitshinweise vor der Vertragsbindung im Shop sichtbar werden.

13 Min. Lesezeit B2BShopwareERP-IntegrationProduktdatenGroßhandel

Ein Baustoffhändler mit Shop verkauft keine Ware, die man einfach in den Warenkorb legt. Zu Zement, Dämmplatte, Fenster oder Bewehrungsstahl gehört ein Dokument, das die Leistung des Produkts in Bezug auf seine wesentlichen Merkmale festhält. Seit dem 8. Januar 2026 gilt dafür die Bauproduktenverordnung (EU) 2024/3110, und sie stellt eine Anforderung, die den Shop unmittelbar trifft: Der Händler präsentiert die vorgeschriebenen Angaben in sichtbarer Weise, bevor der Kunde an den Kaufvertrag gebunden ist – ausdrücklich auch im Fernverkauf (Art. 25 Abs. 3). Damit wandert die Leistungs- und Konformitätserklärung von der Versandmappe auf die Produktdetailseite. Vor der Bereitstellung stehen vier Prüfpunkte, die der Händler abarbeiten muss (Art. 25 Abs. 2), und hinter dem Verkauf eine Aufbewahrung von zehn Jahren mit einer Vorlagefrist von zehn Tagen gegenüber der Behörde (Art. 20 Abs. 4). Dieser Beitrag übersetzt die Vorgaben in Shop-Arbeit: in Felder im Artikelstamm, in eine Freigabelogik vor der Veröffentlichung und in ein Dokumentenmodell, das Fassungswechsel aushält.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Anzeigepflicht trifft die Produktdetailseite, nicht den Lieferschein: Die vorgeschriebenen Angaben stehen sichtbar da, bevor der Kunde an den Kaufvertrag gebunden ist, und das gilt ausdrücklich auch für Fernverkäufe (Art. 25 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/3110).
  • Vor jeder Bereitstellung stehen vier Prüfpunkte am Artikel: CE-Kennzeichnung, beigefügte oder abrufbare Leistungs- und Konformitätserklärung, Produktinformationen samt Sicherheitshinweisen und die Sprache, in der beides vorliegt (Art. 25 Abs. 2).
  • Die Erklärung darf auf einer Website liegen statt dem Produkt beizuliegen – aber nur, wenn sechs Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind, darunter ein unveränderliches elektronisches Format (Art. 16 Abs. 2).
  • Hinter der CE-Kennzeichnung stehen sieben weitere Angaben, und das Online-Angebot muss sie erforderlichenfalls klar und deutlich enthalten (Art. 18 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 2).
  • Unterlagen zehn Jahre bereithalten, auf Aufforderung binnen zehn Tagen vorlegen (Art. 20 Abs. 4): Das ist keine Archivfrage, sondern die Frage, ob jemand die zum Lieferzeitpunkt gültige Fassung noch findet.

Was sich seit dem 8. Januar 2026 geändert hat

Die Bauproduktenverordnung (EU) 2024/3110 ist am 8. Januar 2026 anwendbar geworden und löst die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ab; einzelne Artikel und Anhänge galten schon ab dem 7. Januar 2025, ein weiterer greift erst ab dem 8. Januar 2027 (Art. 96). Für den Shop ist die wichtigste Änderung nicht die Nummerierung, sondern der Zuschnitt der Händlerpflichten. Wer ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, ist Wirtschaftsteilnehmer im Sinne der Verordnung, und der Online-Katalog ist eine Form der Bereitstellung. Die Pflichten dieses Kapitels greifen dort, wo ein Produkt unter eine harmonisierte technische Spezifikation fällt oder auf Grundlage einer Europäischen Technischen Bewertung mit CE-Kennzeichnung versehen wurde (Art. 20 Abs. 1). Das ist die erste Frage, die der Artikelstamm beantworten muss: Gehört dieser Artikel überhaupt in den Regelkreis?

Aus zwei Dokumenten ist eines geworden. Die alte Verordnung kannte die Leistungserklärung; die neue verlangt eine Leistungs- und Konformitätserklärung, die beides zusammenführt. Sie deckt die Leistung eines Produkts während seines Lebenszyklus in Bezug auf wesentliche Merkmale ab, und zwar gestaffelt: die Merkmale nach Anhang II Buchstaben a bis d ab dem 8. Januar 2026, die Buchstaben e bis m ab dem 9. Januar 2030 und die Buchstaben n bis s ab dem 9. Januar 2032 (Art. 15 Abs. 3). Ein Shop, der die Erklärung heute nur als Datei verlinkt, zieht diese Staffel in drei Wellen nach. Das ist ein Argument dafür, das Dokument von Anfang an als Datensatz zu behandeln und nicht als Anhang – dieselbe Richtung, in die auch der digitale Produktpass zeigt.

Eine Erklärung, zwei Namen

In gewachsenen Beständen läuft das Dokument weiter unter „Leistungserklärung“ oder unter dem englischen Kürzel DoP. Die Verordnung (EU) 2024/3110 nennt es Leistungs- und Konformitätserklärung, weil es die Leistungsangabe und die Konformitätsaussage in einem Dokument bündelt. Für die Datenpflege heißt das: ein Dokumententyp, ein Feldsatz, zwei Bezeichnungen in der Oberfläche. Wer stattdessen zwei getrennte Typen anlegt, bekommt nach dem ersten Lieferantenwechsel Artikel mit beiden – und niemand weiß mehr, welches Dokument gilt.

Die vier Prüfpunkte aus Artikel 25 als Freigabe-Checkliste

Artikel 25 Absatz 2 formuliert die Händlerpflicht als Reihenfolge: Bevor ein Händler ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, vergewissert er sich über vier Punkte. Erstens trägt das Produkt die CE-Kennzeichnung und gegebenenfalls die zusätzliche Kennzeichnung nach Artikel 22 Absatz 9. Zweitens ist ihm erforderlichenfalls eine Leistungs- und Konformitätserklärung beigefügt oder die Erklärung ist nach Artikel 16 Absatz 2 verfügbar. Drittens liegen die allgemeinen Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen bei. Viertens stimmt die Sprache: Sie ist vom Mitgliedstaat festgelegt oder, wo es keine Festlegung gibt, von den Nutzern leicht zu verstehen (Art. 22 Abs. 6).

PrüfpunktWonach der Händler siehtFeld im ArtikelstammFehlerbild im Shop
CE-KennzeichnungKennzeichnung am Produkt, dazu die Kennzeichnung nach Art. 22 Abs. 9Kennzeichen plus Jahr der ersten AnbringungArtikel steht online, das Kennzeichen fehlt am Wareneingang
Erklärungbeigefügt oder nach Art. 16 Abs. 2 auf einer Website abrufbarDokumentverweis mit Fassung und GültigkeitVerweis zeigt auf eine ältere Fassung
Produktinformationenallgemeine Angaben, Gebrauchsanweisung, SicherheitshinweiseDokumentensatz je Artikel statt je LieferantSammelordner ohne Artikelbezug
SpracheSprache nach Art. 22 Abs. 6, festgelegt oder leicht verständlichSprachkennzeichen je DokumentLieferung in ein Land, dessen Sprachfassung fehlt
Anzeigesichtbar vor der Bindung an den Kaufvertrag (Art. 25 Abs. 3)Pflichtblock auf Detailseite und im WarenkorbAngaben erscheinen erst auf dem Lieferschein
Aufbewahrungzehn Jahre bereithalten, zehn Tage Vorlagefrist (Art. 20 Abs. 4)Archivkopie mit Zeitstempel je BestellungLieferant hat die Datei ersetzt, die alte Fassung ist weg

Diese vier Punkte sind im Shop keine Prosa, sondern eine Freigabebedingung. Sie gehören an die Stelle, an der ein Artikel von „angelegt“ auf „sichtbar“ springt – in Shopware also an die Sichtbarkeit je Verkaufskanal, gespeist aus den Feldern, die aus PIM und ERP kommen. Ein Artikel ohne gültige Erklärung wird nicht rot markiert, er wird nicht veröffentlicht. Das ist unbequem in der Sortimentspflege und billig im Vergleich zu einer späteren Korrektur der gesamten Kategorie.

Die Erklärung als versioniertes Dokument am Artikel

Die Verordnung erlaubt ausdrücklich, dass die Erklärung nicht dem Produkt beiliegt, sondern auf einer Website bereitgestellt wird. Der Preis dafür sind sechs Bedingungen, die gleichzeitig erfüllt sein müssen (Art. 16 Abs. 2). Die erste davon entscheidet über die technische Architektur: Der Inhalt der Erklärung muss auf der Website in einem unveränderlichen elektronischen Format zur Verfügung gestellt werden. Eine Datei, die der Lieferant unter derselben Adresse austauscht, erfüllt das nicht. Ein Dokument mit fester Fassungsnummer, eigener Adresse und Gültigkeitszeitraum erfüllt es.

Praktisch heißt das: Die Erklärung ist ein eigener Datensatz mit Artikelbezug, Fassungsnummer, Gültigkeit, Sprache, Datei und Prüfsumme. Der Artikel verweist auf die jeweils gültige Fassung; ältere Fassungen bleiben erreichbar, weil eine Bestellung aus dem Jahr 2027 die Fassung von 2027 braucht und nicht die von 2031. Dieselbe Trennung zwischen Artikel und Dokument verlangen auch Sicherheitsdatenblätter und Betriebsanleitungen – wer sie einmal baut, bedient drei Pflichtenkreise mit einem Modell. Wie die Dokumente auf die Detailseite kommen, hängt an der Produktdatenstrecke.

Der Kern in einem Satz

Nicht die Erklärung selbst ist das Problem, sondern die Frage, welche Fassung zum Zeitpunkt der Bestellung galt – und die beantwortet nur ein versioniertes Dokument, keine überschriebene Datei.

Anzeige vor der Vertragsbindung, nicht erst im Paket

Artikel 25 Absatz 3 ist der Satz, der den Shop verändert: Der Händler präsentiert Kunden, bevor diese an einen Kaufvertrag gebunden sind, in sichtbarer Weise die Angaben, die nach der Verordnung bereitgestellt werden müssen – und das gilt auch für Fernverkäufe. Ergänzend verlangt Artikel 29 Absatz 2 für das Online-Angebot, dass es erforderlichenfalls klar und deutlich die CE-Kennzeichnung, die in Artikel 18 Absatz 2 aufgeführten Informationen, die Kennzeichnung nach Artikel 22 Absatz 9 und einen mit einem digitalen Produktpass verbundenen Datenträger enthält. Hinter der CE-Kennzeichnung stehen dabei sieben weitere Angaben (Art. 18 Abs. 2), beginnend mit den beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die Kennzeichnung erstmals angebracht wurde.

CE-Kennzeichnung

Sichtbar am Artikel, nicht nur im Datenblatt. Dazu die Angaben, die nach Artikel 18 Absatz 2 hinter der Kennzeichnung stehen.

Leistungs- und Konformitätserklärung

Verlinkt oder eingebettet, mit Fassungsnummer und Datum. Der Verweis zeigt auf ein unveränderliches Format, nicht auf einen Ordner.

Sicherheitsinformationen

Gebrauchsanweisung und Sicherheitshinweise gehören auf die Detailseite, nicht in eine Beilage, die erst mit der Ware eintrifft.

Sprache

Je Lieferland die Sprache, die der Mitgliedstaat festgelegt hat, oder eine, die von den Nutzern leicht verstanden werden kann.

Warenkorb und Kasse

Die Angaben bleiben bis zur Bestellung erreichbar. Gebunden ist der Kunde erst mit dem Abschluss, sichtbar muss es vorher sein.

Datenträger

Wo ein digitaler Produktpass verlangt ist, gehört der zugehörige Datenträger in dieselbe Zeile wie die übrigen Pflichtangaben.

Für die Umsetzung ist die Reihenfolge wichtiger als die Gestaltung. „Sichtbar“ heißt nicht „im vierten Reiter, zwei Klicks entfernt“. In Listen- und Suchansichten reicht ein Hinweis mit Verweis; auf der Detailseite gehört der Pflichtblock in die Nähe der Kaufentscheidung, also oberhalb oder direkt neben dem Warenkorbbereich. Wer ein Kundenportal betreibt, hat es leichter: Dort lässt sich derselbe Block im Angebot und in der Bestellhistorie wiederverwenden.

Was der Artikelstamm dafür können muss

Die Felder sind überschaubar, ihre Herkunft ist es nicht. In den meisten Häusern kommt die Erklärung vom Lieferanten, die CE-Angaben aus dem Wareneingang und die Sprachfassung aus dem Übersetzungsprozess. Damit hängt die Freigabe an drei Quellen, die sich nicht gegenseitig kennen. Eine PIM-Strecke ist hier kein Luxus, sondern die einzige Stelle, an der sich die Vollständigkeit prüfen lässt, bevor der Artikel im Kanal steht. Für den Baustoffhandel haben wir das Muster in der Branchenstrecke beschrieben.

  • Kennzeichen, ob der Artikel unter eine harmonisierte technische Spezifikation oder eine Europäische Technische Bewertung fällt
  • Verweis auf die gültige Leistungs- und Konformitätserklärung mit Fassungsnummer, Gültigkeit und Sprache
  • CE-Angaben nach Artikel 18 Absatz 2, beginnend mit dem Jahr der ersten Anbringung
  • Produktinformationen, Gebrauchsanweisung und Sicherheitshinweise als eigene Dokumente am Artikel
  • Sprachkennzeichen je Dokument und je Lieferland, damit der Shop die richtige Fassung ausspielt
  • Freigaberegel: kein Verkaufskanal ohne vollständigen Satz, geprüft beim Import statt beim Kunden

Diese Felder zu füllen ist Fleißarbeit, sie zu halten ist Prozessarbeit. Ein Lieferant, der eine neue Fassung schickt, ohne die alte zu kennzeichnen, erzeugt genau den Zustand, den die Verordnung verhindern will. Deshalb gehört in die Importstrecke eine Regel, die eine neue Fassung anlegt, statt eine bestehende zu überschreiben – dieselbe Disziplin, die Chargen und Seriennummern verlangen. Die technische Anbindung dafür läuft über die üblichen Schnittstellen.

Aufbewahrung und die Zehn-Tage-Frist

Artikel 20 Absatz 4 setzt zwei Fristen nebeneinander. Ein Wirtschaftsteilnehmer muss alle Unterlagen und Informationen dieses Kapitels zehn Jahre lang nach dem Zeitpunkt bereithalten, zu dem er das betreffende Produkt geliefert oder bezogen hat. Und er legt die Dokumentation innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Aufforderung durch die zuständige nationale Behörde vor. Die erste Zahl betrifft das Archiv, die zweite die Auffindbarkeit. Zehn Jahre sind leicht, solange niemand fragt; zehn Tage sind kurz, wenn die Antwort in einem Netzlaufwerk ohne Artikelbezug liegt. Wie ein Archiv aussieht, das beide Fristen trägt, steht im Beitrag zum Belegarchiv im Kundenkonto.

Vier Fehlerbilder, die sich vor der Abnahme finden lassen

Erstens: Der Artikel ist sichtbar, der Dokumentverweis läuft ins Leere, weil ein Importlauf die Datei ersetzt hat. Zweitens: Die Erklärung liegt nur in der Sprache des Lieferanten vor, geliefert wird aber in ein Land mit eigener Sprachfestlegung (Art. 22 Abs. 6). Drittens: Die Pflichtangaben stehen auf der Detailseite, fehlen aber im Angebot und in der Bestellbestätigung – also dort, wo die Bindung entsteht. Viertens: Das Archiv kennt nur den aktuellen Stand, nicht den Stand zum Lieferzeitpunkt; eine Auskunft nach sechs Jahren wird dann zur Suchaktion.

Übergang: zwei Regelwerke nebeneinander

Der Stichtag wechselt nicht alles auf einmal. Harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Verzeichnis nach der alten Verordnung aufgeführt sind und die am 8. Januar 2026 in Kraft sind, behalten nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ihre Gültigkeit, bis die Kommission sie zurückzieht oder auf andere Weise aufhebt. Europäische Bewertungsdokumente, deren Fundstellen zum 8. Januar 2026 im Verzeichnis nach Artikel 22 der alten Verordnung stehen, bleiben bis zum 9. Januar 2031 gültig (Art. 95 Abs. 3 und 4). Für Produkte, die unter diese Normen fallen, gilt außerdem eine ganze Reihe von Artikeln der alten Verordnung weiter (Art. 95 Abs. 8).

Für die Datenpflege heißt das: Die alten Regeln sind kein Museumsstück. Die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 verlangt eine Abschrift der Leistungserklärung in gedruckter Form, sofern der Abnehmer sie fordert (Art. 7 Abs. 2), und eine Aufbewahrung der technischen Unterlagen und der Leistungserklärung von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen (Art. 11 Abs. 2). Die Bereitstellung auf einer Website war auch dort schon möglich, allerdings nur unter vier Bedingungen (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 157/2014); dazu gehört der kostenlose Zugang für Abnehmer während zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen. Ein Shop, der beide Bestände führt, braucht deshalb am Artikel ein Kennzeichen, nach welchem Regelwerk er läuft – vergleichbar mit der Unterscheidung bei Lieferantenerklärungen zum Ursprung.

Bestandsaufnahme vor dem Umbau

Drei Abfragen reichen für den ersten Überblick. Wie viele Artikel im Sortiment fallen unter eine harmonisierte technische Spezifikation? Wie viele davon haben einen Dokumentverweis, der auf eine Adresse ohne Fassungsnummer zeigt? Und bei wie vielen steht die Pflichtangabe ausschließlich im Beschreibungstext statt in einem Feld? Das Ergebnis ist in der Regel eine Liste, die sich nach Lieferanten sortieren und in Wellen abarbeiten lässt – beginnend bei den Lieferanten mit dem größten Sortimentsanteil.

Der Umbau in vier Wellen

Ein Sortiment mit mehreren tausend Bauprodukten lässt sich nicht an einem Wochenende umstellen. Sinnvoll ist eine Reihenfolge, die früh Sichtbarkeit schafft und erst danach in die Tiefe geht.

  1. Abgrenzung: Für jeden Artikel entscheiden, ob er unter eine harmonisierte technische Spezifikation oder eine Europäische Technische Bewertung fällt. Ohne diese Marke läuft jede weitere Regel ins Leere.
  2. Anzeige: Pflichtblock auf der Produktdetailseite, im Warenkorb und im Angebot, gespeist aus den vorhandenen Feldern. Damit ist die Anforderung aus Artikel 25 Absatz 3 erfüllt, auch wenn die Datenqualität noch nicht überall stimmt.
  3. Dokumentenmodell: Erklärungen als versionierte Datensätze mit Fassungsnummer, Gültigkeit und Sprache statt als Dateien in einem Ordner. Ab hier trägt die Bedingung aus Artikel 16 Absatz 2 auch technisch.
  4. Automatik: Importregeln, die neue Fassungen anlegen statt zu überschreiben, dazu eine Freigabeprüfung, die Artikel ohne vollständigen Satz gar nicht erst in den Kanal lässt.

Wer diese Reihenfolge einhält, erfüllt nach der zweiten Welle bereits die Anzeigepflicht und arbeitet danach an Tiefe und Automatisierung. Wer neben Bauprodukten auch Elektrogeräte führt, trifft dieselbe Struktur an einer anderen Pflicht wieder. Fragen zur Umsetzung im eigenen Sortiment beantworten wir über das Kontaktformular, und wie ein Baustoffsortiment im Shop aufgebaut wird, steht in der Branchenübersicht.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Dieser Artikel stützt sich auf die Verordnung (EU) 2024/3110 über Bauprodukte, die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 157/2014, jeweils in der über EUR-Lex veröffentlichten Fassung. Die genannten Artikel, Fristen und Daten beziehen sich auf den dort abrufbaren Stand. Er ersetzt keine rechtliche Prüfung des eigenen Sortiments.

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