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Integration & Prozesse

Neue Produkthaftung: Lieferkette im B2B-Shop belegen

Ab 9. Dezember 2026 gilt die neue Produkthaftung. Welche Daten ein B2B-Shop je Auftragsposition braucht, um den Vorlieferanten binnen eines Monats zu nennen.

19 Min. Lesezeit B2BERP-IntegrationProduktdatenTechnischer HandelProdukthaftung

Am 9. Dezember 2026 (Richtlinie (EU) 2024/2853, Art. 22 Abs. 1) endet die Frist, in der die Mitgliedstaaten die neue Produkthaftungsrichtlinie umsetzen müssen; mit Wirkung vom selben Tag wird die Richtlinie 85/374/EWG aufgehoben (Art. 21). In Deutschland soll das Produkthaftungsrecht damit zum ersten Mal seit 1989 (BMJV) umfassend reformiert werden. Für den Technischen Handel steckt darin weniger eine Rechts- als eine Datenfrage: Kann Ihr Shop für jede verkaufte Position auch Jahre später binnen eines Monats (Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie) sagen, wer der Hersteller ist, wer ihn in der EU vertritt und von wem die Ware kam? Dieser Beitrag zeigt, welche Felder, Verknüpfungen und Auskunftswege dafür in Shop, ERP und Kundenportal nötig sind. Er ersetzt keine Rechtsberatung – die rechtliche Einordnung Ihres Sortiments gehört in Ihre Rechtsabteilung oder zu Ihrer Kanzlei.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zwei Regelwerke laufen nebeneinander: Die neue Richtlinie gilt für Produkte, die nach dem 9. Dezember 2026 (Art. 2 Abs. 1) in Verkehr gebracht werden, für ältere gilt das bisherige Recht weiter. Maßgeblich ist ein Datum aus der Lieferkette, nicht das Verkaufsdatum im Shop.
  • Ist kein Hersteller, Importeur, Bevollmächtigter oder Fulfilment-Dienstleister mit Sitz in der EU greifbar, haftet der Lieferant, wenn er nach Aufforderung nicht binnen eines Monats (Art. 8 Abs. 3) einen Wirtschaftsakteur oder seinen eigenen Vorlieferanten benennt.
  • Die Ausschlussfrist beträgt zehn Jahre (Art. 17 Abs. 1), bei spät erkennbaren Körperverletzungen 25 Jahre (Art. 17 Abs. 2). Die Produktsicherheitsverordnung verlangt für Verbraucherprodukte den Lieferantennachweis dagegen nur für sechs Jahre (Art. 15 Abs. 5 GPSR).
  • Wer ein Produkt außerhalb der Kontrolle des Herstellers wesentlich verändert und wieder bereitstellt, gilt als Hersteller (Art. 8 Abs. 2). Konfektionierte, umgebaute oder nachgerüstete Artikel brauchen deshalb ein eigenes Kennzeichen mit Datum.
  • Software, digitale Konstruktionsunterlagen und Rohstoffe gelten ausdrücklich als Produkt (Art. 4 Nr. 1). Firmwarestände, Parametrierdateien und Downloads gehören damit in dieselbe Dokumentation wie die Hardware.
  • Der Artikelstamm zeigt nur den heutigen Lieferanten. Belastbar ist die Herkunft je Auftragsposition: Wareneingang, Vorlieferant und EU-Verantwortlicher, vom ERP an Shop und Kundenportal übergeben und dort unveränderlich abgelegt.

Was sich am 9. Dezember 2026 ändert

Die geltende Produkthaftung beruht auf der Richtlinie von 1985, die Deutschland 1989 (BMJV) mit dem Produkthaftungsgesetz umgesetzt hat. Die Richtlinie (EU) 2024/2853 ersetzt dieses Fundament. Die Mitgliedstaaten müssen sie bis zum 9. Dezember 2026 (Art. 22 Abs. 1) umsetzen, und mit Wirkung vom selben Tag wird die Richtlinie 85/374/EWG aufgehoben (Art. 21). Für die Datenhaltung entscheidend ist die Übergangsregel: Die alte Richtlinie gilt weiter für Produkte, die vor diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden (Art. 21), die neue für alles danach (Art. 2 Abs. 1). Über Jahre laufen also zwei Regelwerke nebeneinander, und welches greift, bestimmt ein Datum aus der Lieferkette.

In Deutschland hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einen Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 17. Dezember 2025 (BMJV) veröffentlicht; wegen der Vielzahl der Änderungen soll das Produkthaftungsgesetz neu gefasst werden. Im amtlichen Gesetzesportal stand bei Redaktionsschluss noch das bisherige Produkthaftungsgesetz. Die folgenden Abschnitte stützen sich deshalb auf den Richtlinientext, der die Eckpunkte für alle Mitgliedstaaten vorgibt, und auf das geltende Gesetz als Vergleich. Die Tabelle zeigt die Punkte, die für die Datenhaltung im Handel zählen.

PunktProdukthaftungsgesetz (bisher)Richtlinie (EU) 2024/2853
Produktbegriffbewegliche Sachen und Elektrizität (§ 2 ProdHaftG)zusätzlich ausdrücklich digitale Konstruktionsunterlagen, Rohstoffe und Software (Art. 4 Nr. 1)
Lieferant ohne greifbaren Herstellerhaftet, wenn er nicht binnen eines Monats Hersteller oder Vorlieferanten benennt (§ 4 Abs. 3 ProdHaftG)haftet, wenn er nicht binnen eines Monats einen Wirtschaftsakteur oder Vorlieferanten benennt; Bevollmächtigter und Fulfilment-Dienstleister stehen ausdrücklich in der Kette (Art. 8)
Höchstbetrag bei Personenschäden85 Millionen Euro (§ 10 Abs. 1 ProdHaftG)Haftung darf nicht durch nationales Recht beschränkt werden, etwa durch finanzielle Obergrenzen (Art. 15, Erwägungsgrund 56)
Verjährungdrei Jahre ab Kenntnis (§ 12 Abs. 1 ProdHaftG)drei Jahre ab Kenntnis (Art. 16 Abs. 1)
Erlöschenzehn Jahre nach Inverkehrbringen (§ 13 Abs. 1 ProdHaftG)zehn Jahre, bei spät erkennbaren Körperverletzungen 25 Jahre; nach wesentlicher Änderung neu ab Bereitstellung (Art. 17)
Wesentliche Änderungkeine ausdrückliche Regel im Gesetzestextwer außerhalb der Kontrolle des Herstellers wesentlich ändert und bereitstellt, gilt als Hersteller (Art. 8 Abs. 2)

Kein Rechtsrat, sondern Datenarbeit

Ob ein Artikel unter die neue Richtlinie fällt, ob eine Änderung wesentlich ist und wer in Ihrem Fall als Hersteller gilt, beurteilt Ihre Rechtsberatung. Dieser Beitrag beschreibt, welche Daten Sie bereithalten sollten, damit diese Beurteilung auf belastbaren Fakten aufsetzt und eine Anfrage innerhalb der Frist beantwortet werden kann.

Wer haftet: vom Hersteller bis zum Lieferanten

Die Richtlinie legt fest, welche Wirtschaftsakteure haften (Art. 8 Abs. 1). An erster Stelle steht der Hersteller des fehlerhaften Produkts, daneben der Hersteller einer fehlerhaften Komponente. Sitzt der Hersteller außerhalb der Union, haften zusätzlich der Importeur und der Bevollmächtigte des Herstellers. Gibt es weder einen Importeur mit Sitz in der Union noch einen Bevollmächtigten, haftet der Fulfilment-Dienstleister (Art. 8 Abs. 1 Buchstabe c Ziffer iii). Fulfilment-Dienstleister ist, wer mindestens zwei (Art. 4 Nr. 13) der Leistungen Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand für ein Produkt anbietet, an dem er kein Eigentumsrecht hat. Mehrere Haftende haften gesamtschuldnerisch (Art. 12 Abs. 1); wer zahlt, kann nach nationalem Recht Rückgriff gegen die anderen nehmen (Art. 14).

Am Ende der Kette steht der Lieferant, also jede Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt und weder dessen Hersteller noch dessen Importeur ist (Art. 4 Nr. 14). Das ist der typische Händler im Technischen Handel. Kann kein verantwortlicher Wirtschaftsakteur mit Sitz in der Union ermittelt werden, haftet jeder Lieferant des fehlerhaften Produkts, wenn die geschädigte Person ihn auffordert, einen solchen Wirtschaftsakteur oder den eigenen Lieferanten zu nennen, und er das nicht binnen eines Monats (Art. 8 Abs. 3) nach Erhalt der Aufforderung tut. Die Monatsfrist selbst ist nicht neu, das geltende Gesetz kennt sie bereits (§ 4 Abs. 3 ProdHaftG). Neu ist, dass Bevollmächtigter und Fulfilment-Dienstleister ausdrücklich in der Kette stehen und die Benennung auf einen Wirtschaftsakteur mit Sitz in der Union zielt.

Für den B2B-Handel lohnt ein Blick darauf, welche Schäden ersetzt werden (Art. 6 Abs. 1). Einen Anspruch hat jede natürliche Person, die durch ein fehlerhaftes Produkt geschädigt wird (Art. 5 Abs. 1). Erfasst sind Tod und Körperverletzung einschließlich medizinisch anerkannter Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit, die Beschädigung oder Zerstörung von Sachen und die Vernichtung oder Beschädigung von Daten, die nicht für berufliche Zwecke verwendet werden. Ausgenommen sind unter anderem Sachen, die ausschließlich für berufliche Zwecke verwendet werden. Beschädigt ein gelieferter Druckregler beim Kunden eine Anlage, fällt dieser Sachschaden damit nicht unter die Richtlinie. Verletzt sich dabei aber ein Monteur, liegt ein Personenschaden vor – und dann zählt, wer den Regler geliefert hat. Die Tabelle ordnet die Rollen, in die ein Händler geraten kann, den Daten zu, die er dafür braucht.

Rolle im Technischen HandelWann sie greiftWelche Daten der Shop dafür braucht
LieferantHändler stellt bereit, ein verantwortlicher Wirtschaftsakteur in der EU ist nicht ermittelbar (Art. 8 Abs. 3)Vorlieferant und EU-Verantwortlicher je verkaufter Position, abrufbar binnen eines Monats
Hersteller über EigenmarkeName, Marke oder Erkennungszeichen des Händlers auf dem Produkt (Art. 4 Nr. 10 Buchstabe b)Kennzeichen Eigenmarke, tatsächlicher Hersteller, Fertigungsvertrag
Hersteller nach wesentlicher ÄnderungUmbau außerhalb der Kontrolle des Herstellers, danach Bereitstellung (Art. 8 Abs. 2)Umbau-Kennzeichen, Art der Änderung, Datum, Prüfnachweis
ImporteurWare eines Herstellers ohne Sitz in der EU wird selbst eingeführt (Art. 8 Abs. 1)Hersteller außerhalb der EU, Einfuhrbeleg, eigene Rolle je Artikel
Fulfilment-Dienstleistermindestens zwei Leistungen aus Lagerung, Verpackung, Adressierung und Versand für fremde Ware (Art. 4 Nr. 13)Trennung eigener und fremder Bestände, Auftraggeber je Sendung

Die Monatsfrist ist eine Datenfrage

Eine Monatsfrist klingt großzügig, bis man die zweite Zeitachse danebenlegt. Der Anspruch verjährt drei Jahre (Art. 16 Abs. 1) nach dem Tag, an dem die geschädigte Person von Schaden, Fehlerhaftigkeit und haftendem Wirtschaftsakteur Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Er erlischt nach zehn Jahren (Art. 17 Abs. 1), bei Körperverletzungen, deren Symptome sich erst spät zeigen, nach 25 Jahren (Art. 17 Abs. 2). Ein Hydraulikschlauch, der Anfang 2027 in Verkehr gebracht wird, kann also noch 2036 Gegenstand einer Aufforderung sein. Bis dahin wechseln Lieferanten, Artikelnummern werden zusammengelegt, und womöglich wird das ERP einmal ausgetauscht.

Hier liegt die typische Lücke: Ein Artikelstamm kennt in der Regel den aktuellen Hauptlieferanten, nicht den Lieferanten, von dem das konkrete Stück stammte. Wer Jahre später auf eine Aufforderung antworten muss, braucht die Herkunft so, wie sie zum Zeitpunkt der Lieferung war. Diese Information entsteht im Wareneingang und muss bis zur Auftragsposition durchgereicht und dort unveränderlich abgelegt werden – mit Datum, denn die Frist hängt am Zeitpunkt des Inverkehrbringens.

Für Verbraucherprodukte gibt es bereits eine verwandte Pflicht. Die Produktsicherheitsverordnung verlangt, dass Wirtschaftsakteure alle Wirtschaftsakteure nennen können, von denen sie das Produkt oder ein eingebettetes Teil, eine Komponente oder Software bezogen haben (Art. 15 Abs. 3 GPSR), und zwar für sechs Jahre (Art. 15 Abs. 5 GPSR) ab dem Bezug beziehungsweise ab der Lieferung. Die Verordnung gilt für Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich von Verbrauchern benutzt werden (Art. 3 Nr. 1 GPSR). Wer diese Pflicht schon abbildet, hat das Grundgerüst. Wer nur an Betriebe liefert, hat dieses Gerüst womöglich nie gebraucht.

Sechs Jahre Auskunft, zehn Jahre Haftung

Wer seine Aufbewahrung an den sechs Jahren der Produktsicherheitsverordnung ausrichtet, hat für die letzten Jahre der zehnjährigen Ausschlussfrist keine Lieferkettendaten mehr. Die Löschregel für Herkunfts-, Umbau- und Softwaredaten sollte sich deshalb an der längsten Frist orientieren, die für Ihr Sortiment in Betracht kommt, und mit Ihrer Rechtsberatung abgestimmt sein.

Baustein 1: Lieferantenstamm mit EU-Verantwortlichem

Der erste Baustein ist unspektakulär, aber die Grundlage für alles Weitere: ein Lieferanten- und Herstellerstamm, der für jeden Artikel nicht nur den Einkaufslieferanten führt, sondern auch den Hersteller und den in der EU verantwortlichen Wirtschaftsakteur. Für viele harmonisierte Produkte verlangt die Marktüberwachungsverordnung bereits, dass ein in der Union niedergelassener Wirtschaftsakteur für das Produkt verantwortlich ist (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1020); die Produktsicherheitsverordnung dehnt das auf Verbraucherprodukte aus (Art. 16 Abs. 1 GPSR). Wer Verbraucherprodukte online anbietet, muss zudem Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse des Herstellers angeben (Art. 19 GPSR). Diese Angaben lassen sich für die Produkthaftung mitnutzen, wenn sie strukturiert statt als Freitext vorliegen.

Hersteller mit Anschrift

Name, eingetragene Marke, Postanschrift und E-Mail-Adresse des Herstellers als eigener Datensatz, nicht als Freitext in der Artikelbeschreibung.

EU-Wirtschaftsakteur

Importeur, Bevollmächtigter oder Fulfilment-Dienstleister mit Sitz in der Union, mit Rolle und Kontakt, sobald der Hersteller außerhalb der EU sitzt.

Rolle des Vorlieferanten

Ist der Einkaufslieferant Hersteller, Importeur oder Händler? Die Rolle entscheidet, ob eine Benennung die Kette schließt oder nur um ein Glied verlängert.

Gültig von und bis

Jede Zuordnung zwischen Artikel, Hersteller und Lieferant mit Zeitraum. Ein Lieferantenwechsel legt einen neuen Satz an, statt den alten zu überschreiben.

Nachweis

Lieferantenerklärung, Konformitätserklärung oder Vertrag als Dokument mit Ablagedatum, verknüpft mit dem Stammsatz und nicht nur im Postfach des Einkaufs.

Aufbewahrung

Löschregeln, die sich an der längsten in Betracht kommenden Haftungsfrist orientieren und nicht an der kürzesten Aufbewahrungspflicht im Haus.

Diese Daten entstehen selten im Shop. Sie kommen aus Einkauf, Lieferantenportal oder Produktinformationssystem und müssen dort gepflegt werden, wo auch die übrigen Artikelattribute gepflegt werden. Wie man solche Pflichtfelder mit Prüfregeln versieht, zeigt der Beitrag zur Datenqualität im PIM; die technische Anbindung an Shopware beschreibt unsere Seite zur PIM-Integration. Wer ohnehin am digitalen Produktpass arbeitet, kann Hersteller- und Wirtschaftsakteursdaten dort gleich mitführen.

Baustein 2: Herkunft je Auftragsposition

Der Stamm allein reicht nicht, weil viele Artikel im Technischen Handel von mehreren Lieferanten bezogen werden: Normteile, Schläuche, Dichtungen, Lager. Welche Quelle das konkrete Stück hatte, weiß nur der Wareneingang. Belastbar wird die Kette erst, wenn diese Information vom Wareneingang über Lagerplatz und Kommissionierung bis zur Lieferscheinzeile weitergegeben wird. Das ist dieselbe Mechanik wie bei Chargen und Seriennummern, nur in umgekehrter Richtung: Dort geht es darum, betroffene Kunden zu finden, hier darum, den Vorlieferanten zu nennen.

In der Praxis führt das ERP diese Verknüpfung, und der Shop bekommt sie über den Rückkanal der Auftragsdaten. Je Position gehören mindestens Vorlieferant, Hersteller, EU-Verantwortlicher, Wareneingangsdatum und, wo vorhanden, Charge oder Seriennummer dazu. Wie der Datenaustausch zwischen Shop und Warenwirtschaft aufgebaut ist, beschreibt der Beitrag zur ERP-Integration im B2B-E-Commerce; die Übertragung selbst setzen wir über unsere Schnittstellen zum ERP um. Liefern Ihre Lieferanten über ein digitales Lieferantenportal an, lassen sich Herstellerangaben schon mit dem Lieferavis erfassen.

Ohne Charge: ein Lieferant je Artikelnummer

Wo eine positionsgenaue Herkunft technisch nicht erreichbar ist, etwa bei Kleinteilen aus mehreren Quellen im selben Lagerfach, hilft eine Einkaufsregel: Für haftungsrelevante Artikel wird je Artikelnummer nur ein Lieferant geführt, und ein Lieferantenwechsel erzeugt eine neue Artikelnummer oder Variante. Das ist gröber als eine Chargenführung, liefert aber für jede Position eine eindeutige Antwort.

Zwei Sonderfälle verdienen eigene Felder. Im Streckengeschäft liefert der Vorlieferant direkt an den Kunden; die Position hat dann nie einen Wareneingang, und die Herkunft muss aus der Bestellung beim Lieferanten übernommen werden. Beim Direktimport von einem Hersteller ohne Sitz in der Union wird der Händler selbst zum Importeur und haftet in dieser Rolle (Art. 8 Abs. 1). Welche Ursprungs- und Lieferantenerklärungen für den Zoll ohnehin gepflegt werden, beschreibt der Beitrag zu Zolltarifnummer und Ursprung. Für die Haftung zählt aber nicht das Ursprungsland, sondern wer die Ware in der Union in Verkehr gebracht hat.

Baustein 3: Kennzeichen für Umbau und Konfiguration

Der Technische Handel verkauft nicht nur, er konfektioniert: Schläuche werden auf Länge geschnitten und mit Armaturen verpresst, Kabel konfektioniert, Antriebe aus Motor und Getriebe zusammengestellt, Geräte nachgerüstet. Die Richtlinie ist hier eindeutig: Wer ein Produkt außerhalb der Kontrolle des Herstellers wesentlich verändert und es anschließend auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt, gilt als dessen Hersteller (Art. 8 Abs. 2).

Was wesentlich ist, bestimmt zuerst das Produktsicherheitsrecht der Union oder der Mitgliedstaaten (Art. 4 Nr. 18 Buchstabe a). Enthält es keinen Maßstab, gelten Änderungen als wesentlich, die die ursprüngliche Leistung, den Zweck oder die Art des Produkts verändern, ohne dass der Hersteller das in seiner ursprünglichen Risikobewertung vorgesehen hatte, und durch die sich die Art der Gefahr verändert, eine neue Gefahr entsteht oder das Risikoniveau steigt (Art. 4 Nr. 18 Buchstabe b). Nicht jede Konfektionierung ist also eine wesentliche Änderung. Die Einstufung ist eine fachliche und rechtliche Entscheidung; die Datenhaltung muss sicherstellen, dass sie getroffen, begründet und später abrufbar ist.

Zwei Folgen sind für die Datenhaltung wichtig. Erstens beginnt die Ausschlussfrist für ein wesentlich verändertes Produkt neu, und zwar mit dem Datum, an dem es nach der Änderung bereitgestellt oder in Betrieb genommen wurde (Art. 17 Abs. 1 Buchstabe b). Zweitens kann sich, wer ein Produkt verändert hat, entlasten, wenn der Fehler mit einem Teil zusammenhängt, das von der Änderung nicht betroffen ist (Art. 11 Abs. 1 Buchstabe g). Beides setzt voraus, dass dokumentiert ist, was genau geändert wurde und wann. Diese Angaben gehören an jede betroffene Position:

  • Kennzeichen am Artikel: Standardware, konfektioniert, umgebaut oder nachgerüstet
  • Änderungsbeschreibung je Auftrag: welche Teile, welche Arbeitsschritte, welche Komponenten anderer Hersteller
  • Einstufung wesentlich oder nicht wesentlich, mit Datum, Begründung und verantwortlicher Person
  • Bereitstellungsdatum nach der Änderung als eigenes Feld, weil damit die Ausschlussfrist neu beginnt
  • Prüfnachweis wie Druckprüfung oder Messprotokoll, verknüpft mit der Auftragsposition
  • Herkunft aller verbauten Komponenten nach Baustein 2, nicht nur die des Grundartikels

Ein verwandter Fall ist die Eigenmarke. Als Hersteller gilt auch, wer ein Produkt entwerfen oder herstellen lässt oder durch Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen Erkennungszeichens als Hersteller auftritt (Art. 4 Nr. 10 Buchstabe b); das geltende Gesetz sieht das ähnlich (§ 4 Abs. 1 ProdHaftG). Artikel unter eigenem Label brauchen deshalb ein Kennzeichen und den tatsächlichen Hersteller im Stamm. Wird über einen Produktkonfigurator verkauft, sollte die Konfiguration als Teil der Auftragsposition gespeichert werden, damit später erkennbar ist, welche Variante aus welchen Komponenten entstanden ist.

Baustein 4: Softwarestände nachvollziehbar ablegen

Software, digitale Konstruktionsunterlagen und Rohstoffe gelten ausdrücklich als Produkt (Art. 4 Nr. 1). Im Technischen Handel betrifft das Steuerungen, Frequenzumrichter, Sensoren und Messgeräte mit Firmware, aber auch Parametrierdateien und Programme, die mit dem Gerät geliefert werden. Ein Wirtschaftsakteur wird zudem nicht von der Haftung befreit, wenn die Fehlerhaftigkeit auf Software einschließlich Updates oder Upgrades oder auf fehlende sicherheitsnotwendige Updates zurückgeht, sofern diese der Kontrolle des Herstellers unterliegen (Art. 11 Abs. 2).

Für die Datenhaltung heißt das: Der ausgelieferte Firmwarestand gehört an die Seriennummer oder mindestens an die Auftragsposition. Wer Updates über den Shop oder das Kundenportal zum Download anbietet, sollte protokollieren, welche Version wann für welches Gerät bereitstand und welcher Kunde sie abgerufen hat. Digitale Konstruktionsunterlagen – Dateien, die die Herstellung eines körperlichen Gegenstands durch automatische Steuerung von Maschinen oder Werkzeugen ermöglichen (Art. 4 Nr. 2), etwa Druckdateien für additiv gefertigte Ersatzteile – brauchen dieselbe Versionierung. Wer einen digitalen Ersatzteilkatalog mit Download-Dateien betreibt, sollte ihn daraufhin prüfen.

Pflichten rund um Updates und Schwachstellen regelt ein eigenes Gesetz; welche Angaben der Shop dafür vorhalten muss, beschreibt der Beitrag zum Cyber Resilience Act. Für vernetzte Geräte kommen Informationspflichten vor dem Kauf hinzu, die der Beitrag zum Data Act im B2B-Shop behandelt. Die Produkthaftung legt über diese Pflichten eine Zeitachse: Die Versionshistorie muss so lange abrufbar sein, wie die Haftung reicht.

Baustein 5: der Auskunftsweg im Kundenportal

Eine Aufforderung kann per Brief, per E-Mail, über den Außendienst oder über das Kundenportal eingehen. Die Frist läuft ab Erhalt der Aufforderung (Art. 8 Abs. 3 Buchstabe b), nicht ab dem Zeitpunkt, an dem sie bei der zuständigen Abteilung ankommt. Ein fester Eingangsweg mit Eingangsdatum, Zuständigkeit und Wiedervorlage ist deshalb der einfachste Baustein dieses Beitrags und zugleich einer, der sich ohne Systemumbau einrichten lässt.

Ihre Kunden stehen selbst in der Kette: Ein Installationsbetrieb gibt Ihre Armatur an einen Bauherrn weiter, ein Instandhalter baut Ihr Ersatzteil in eine Maschine ein. Wird er aufgefordert, braucht er von Ihnen Hersteller und EU-Wirtschaftsakteur, und zwar zügig. Ein B2B-Kundenportal kann diese Angaben je Lieferscheinposition anzeigen: Hersteller mit Anschrift, EU-Verantwortlicher, Charge, Lieferdatum und die zugehörigen Dokumente. Liegen Lieferscheine und Rechnungen ohnehin im Kundenkonto, wie im Beitrag zum Belegarchiv im Kundenkonto beschrieben, ist das eine zusätzliche Spalte und kein neues System. Welche weiteren Funktionen sich an dieselbe Datenbasis hängen lassen, zeigt der Beitrag zu Kundenportalen im Self-Service.

Hinzu kommt die Offenlegung im Prozess. Hat eine geschädigte Person Tatsachen und Beweismittel vorgelegt, die ihren Anspruch ausreichend plausibel machen, kann der Beklagte verpflichtet werden, relevante Beweismittel in seiner Verfügungsgewalt offenzulegen (Art. 9 Abs. 1). Unterlässt er das, wird die Fehlerhaftigkeit des Produkts vermutet (Art. 10 Abs. 2 Buchstabe a). Für einen Händler, der nach einem Umbau als Hersteller gilt, heißt das: Umbaudokumentation, Prüfnachweise und Softwarestände sind nicht nur Ordnung im System, sondern mögliche Beweismittel.

Bis zum Stichtag: ein Vorgehen in sechs Schritten

Bis zum Stichtag bleibt nicht mehr viel Zeit, aber der Umbau lässt sich staffeln. Die Reihenfolge folgt dem Risiko: zuerst die Artikel, deren Hersteller außerhalb der Union sitzt oder die Sie selbst verändern, danach der Rest des Sortiments.

  1. Bestandsaufnahme: Welche Artikel haben einen Hersteller ohne Sitz in der Union, welche werden konfektioniert, umgebaut oder unter Eigenmarke verkauft, welche enthalten Software?
  2. Lieferantenstamm ergänzen: Hersteller, EU-Wirtschaftsakteur, Rolle des Vorlieferanten und Gültigkeitszeitraum als Pflichtfelder, beginnend mit den Artikeln aus Schritt 1.
  3. Herkunft an die Position: Wareneingang, Vorlieferant und EU-Verantwortlicher werden je Auftragsposition gespeichert und vom ERP an Shop und Kundenportal übergeben.
  4. Umbauten kennzeichnen: Kennzeichen, Änderungsbeschreibung, Einstufung, Bereitstellungsdatum und Prüfnachweis für jede konfektionierte oder umgebaute Position.
  5. Aufbewahrung festlegen: Löschfristen für Lieferketten-, Umbau- und Softwaredaten mit der Rechtsberatung abstimmen und im System hinterlegen.
  6. Probeanfrage stellen: Eine interne Testanfrage zu einer Lieferung von vor einigen Jahren zeigt, ob die Antwort innerhalb eines Monats tatsächlich zustande kommt.

Welche dieser Schritte in Ihrem Sortiment am meisten bewirken, hängt davon ab, wie stark Sie konfektionieren und importieren. Die typischen Datenflüsse zwischen Shopware, ERP und Portal im Technischen Handel haben wir auf unserer Seite zum B2B-E-Commerce im Technischen Handel zusammengestellt. Wer zeitgleich die EUDR-Referenznummern einführt, kann die Felder für Vorlieferanten und Nachweise in einem Zug anlegen.

Quellen

Dieser Artikel stützt sich auf die Richtlinie (EU) 2024/2853 über die Haftung für fehlerhafte Produkte (EUR-Lex), das Produkthaftungsgesetz in der bei Redaktionsschluss veröffentlichten Fassung (gesetze-im-internet.de), die Seite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zum Gesetzgebungsverfahren, die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR) und die Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung (beide EUR-Lex). Die Angaben geben den Stand der jeweiligen Veröffentlichung wieder und ersetzen keine Rechtsberatung.

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