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Recht & Compliance

Data Act im B2B-Shop: Datenangaben vor dem Kauf

Der Data Act verlangt vor dem Kauf vernetzter Produkte vier Datenangaben. So stehen sie aus dem PIM belegbar in Produktseite, Angebot und Punchout-Katalog.

15 Min. Lesezeit Data ActComplianceProduktdatenPIMB2B

Wer vernetzte Maschinen, Antriebe, Sensoren, Zähler oder Messgeräte über einen B2B-Shop verkauft, hat seit dem 12. September 2025 (Data Act, Art. 50) eine Pflicht, die in kaum einem Produktdatenmodell vorgesehen ist: Vor Abschluss des Kaufvertrags stellt der Verkäufer dem Käufer mindestens vier Angaben (Data Act, Art. 3 Abs. 2) zu den Daten bereit, die das Produkt erzeugt. Das gilt ausdrücklich auch für Geschäftskunden, denn Nutzer im Sinne der Verordnung ist jede natürliche oder juristische Person, die ein vernetztes Produkt besitzt. Für Produkte, die nach dem 12. September 2026 (Data Act, Art. 50) in Verkehr gebracht werden, kommt die Pflicht zum Datenzugang per Design hinzu – eine Herstellerpflicht, die im Katalog trotzdem sichtbar wird, weil sie zwei Produktgenerationen voneinander trennt. Wie verbreitet vernetzte Technik in Betrieben ist, zeigt die amtliche Statistik: Schon 2021 nutzten 29 % (Eurostat) der EU-Unternehmen mit mindestens zehn Beschäftigten vernetzte Geräte oder Systeme. Dieser Beitrag behandelt nicht die Datenrechte im Allgemeinen, sondern eine praktische Frage: Wo stehen die Pflichtangaben im Bestellweg, und wie lässt sich belegen, dass sie vor dem Vertragsschluss sichtbar waren?

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Verkäufer eines vernetzten Produkts stellt vor Vertragsschluss mindestens vier Angaben (Data Act, Art. 3 Abs. 2) bereit: Art, Format und Umfang der Daten, Echtzeitfähigkeit, Speicherort samt Dauer sowie den Weg zu Abruf und Löschung.
  • Die Pflicht gilt im B2B genauso wie gegenüber Verbrauchern: Nutzer ist nach Art. 2 Nummer 12 auch eine juristische Person. Ein Einkäufer im Punchout-Katalog hat denselben Anspruch auf die Angaben wie ein Privatkunde.
  • Der belastbare Ort für die Angaben ist ein eigener Attributsatz je Produktfamilie im PIM, befüllt aus Herstellerdaten und mit Pflichtfeldprüfung vor der Freigabe. Freitext in der Beschreibung lässt sich weder prüfen noch versionieren.
  • „Vor Abschluss“ wird belegbar, wenn Angebot, Warenkorb und Auftragsbestätigung die Fassung der Datenangaben mitführen und der Käufer sie speichern und unverändert wieder abrufen kann (Data Act, Erwägungsgrund 24).
  • Für Produkte, die nach dem 12. September 2026 (Data Act, Art. 50) in Verkehr gebracht werden, gilt zusätzlich Datenzugang per Design. Ein Kennzeichen für das Inverkehrbringen trennt im Katalog die beiden Produktgenerationen.

Was der Data Act vom Verkäufer vor dem Kauf verlangt

Die Verordnung (EU) 2023/2854, kurz Data Act, regelt, wer Daten aus vernetzten Produkten nutzen darf. Der größte Teil des Textes richtet sich an Hersteller und Dateninhaber. Eine Vorschrift trifft den Handel aber unmittelbar: Nach Art. 3 Abs. 2 werden dem Nutzer „vor Abschluss eines Kauf-, Miet- oder Leasingvertrags“ vom Verkäufer, Vermieter oder Leasinggeber bestimmte Informationen „in klarer und verständlicher Art und Weise“ bereitgestellt. Der Verkäufer kann dabei auch der Hersteller sein – die Pflicht hängt aber an dem, der den Vertrag schließt. Für einen Großhändler, der Antriebe, Steuerungen oder Messtechnik mehrerer Hersteller vertreibt, heißt das: Er braucht die Angaben aller Hersteller in einer Form, die sein Shop vor dem Kauf zeigen kann.

Die Verordnung gilt seit dem 12. September 2025 (Data Act, Art. 50). Eine eigene Übergangsregel, wie sie Art. 50 für den Datenzugang per Design vorsieht, gibt es für die Informationspflicht nicht. Sie knüpft an den Vertragsschluss an und nicht an das Datum des Inverkehrbringens – nach dem Wortlaut ist also auch Bestandsware betroffen, die seit Jahren im Katalog steht. Der Cyber Resilience Act regelt dagegen die Sicherheit vernetzter Produkte. Beide Verordnungen betreffen oft dieselben Artikel, verlangen aber verschiedene Angaben und lassen sich im Datenmodell sauber trennen.

Wer als Nutzer gilt

Nutzer ist nach Art. 2 Nummer 12 Data Act „eine natürliche oder juristische Person, die ein vernetztes Produkt besitzt oder der vertraglich zeitweilige Rechte für die Nutzung des vernetzten Produkts übertragen wurden oder die verbundenen Dienste in Anspruch nimmt“. Damit ist der Maschinenbauer, der eine Steuerung kauft, ebenso Nutzer wie der Betrieb, der ein Messgerät mietet. Eine Ausnahme für Shops, die nur an Geschäftskunden verkaufen, kennt die Vorschrift nicht.

Die vier Angaben nach Artikel 3 Absatz 2

Die Verordnung nennt mindestens vier Angaben (Data Act, Art. 3 Abs. 2) in den Buchstaben a bis d. Sie beschreiben nicht das Produkt, sondern sein Datenverhalten – und genau das fehlt in vielen Katalogen, weil es bisher niemand abgefragt hat. Die folgende Übersicht ordnet jede Angabe einem Attribut zu, das sich im PIM pflegen und in jeden Ausgabekanal übernehmen lässt.

BuchstabeInhalt laut VerordnungAttribut im PIMTypischer Inhalt
aArt, Format und geschätzter Umfang der ProduktdatenDatenarten, Datenformat, Datenmenge je ZeiteinheitMesswerte, Zustände, Fehlercodes; JSON oder CSV; geschätzte Menge je Betriebstag
bob das Produkt Daten kontinuierlich und in Echtzeit generieren kannEchtzeitfähigkeit (ja/nein), Erfassungsintervallkontinuierlich im Sekundentakt oder nur bei Ereignissen
cob das Produkt Daten auf einem Gerät oder einem entfernten Server speichern kann, gegebenenfalls mit der vorgesehenen SpeicherungsdauerSpeicherort, Speicherdauer, Ringspeicher (ja/nein)lokal im Gerät, zusätzlich im Herstellerportal; Dauer laut Hersteller
dwie der Nutzer auf die Daten zugreifen, sie abrufen oder gegebenenfalls löschen kann, samt technischer Mittel, Nutzungsbedingungen und DienstqualitätZugriffsweg, Schnittstelle, Löschweg, Verweis auf BedingungenExport über Webschnittstelle oder Feldbus, Löschung per Werksreset, Link auf Nutzungsbedingungen

Wichtig ist das Wort „mindestens“: Die vier Punkte sind eine Untergrenze. Wer sie als Pflichtfelder anlegt, sollte das Datenmodell offen halten. Der Erwägungsgrund 24 zählt, soweit verfügbar, Informationen über Datenstrukturen, Datenformate, Vokabulare, Klassifizierungssysteme, Taxonomien und Codelisten dazu, außerdem die Nutzungsbedingungen und die Dienstqualität von Programmierschnittstellen. Das ist keine zusätzliche Pflicht, aber ein Hinweis darauf, was eine klare und verständliche Angabe ausmacht – und es passt in denselben Attributsatz.

Welche Produkte betroffen sind – und welche Hersteller nicht

Ein vernetztes Produkt ist nach Art. 2 Nummer 5 ein Gegenstand, der Daten über seine Nutzung oder Umgebung erlangt, generiert oder erhebt, diese Produktdaten über einen Kommunikationsdienst, eine physische Verbindung oder einen geräteinternen Zugang übermitteln kann und dessen Hauptfunktion nicht die Speicherung, Verarbeitung oder Übertragung von Daten für eine andere Partei ist. Die Erwägungsgründe nennen ausdrücklich landwirtschaftliche und industrielle Maschinen und Anlagen. Im Sortiment eines B2B-Shops sind das etwa Frequenzumrichter mit Diagnoseschnittstelle, Energiezähler, Druck- und Temperatursensoren, Akkuwerkzeuge mit App-Anbindung, Kompressoren mit Fernüberwachung oder Messgeräte mit Speicherfunktion. Unter den Unternehmen, die vernetzte Geräte einsetzten, nutzten 2021 24 % (Eurostat) Sensoren, um den Zustand von Anlagen in Echtzeit zu überwachen. Besonders dicht ist das Sortiment in B2B-Shops für die Industrie, in der Elektrotechnik und im technischen Handel.

Nicht jeder Hersteller unterliegt den Pflichten des Kapitels. Art. 7 Abs. 1 nimmt Daten aus vernetzten Produkten aus, die von einem Kleinst- oder Kleinunternehmen hergestellt oder konzipiert werden, sofern dieses keine größeren Partner- oder verbundenen Unternehmen hat und nicht als Unterauftragnehmer tätig ist. Ein kleines Unternehmen beschäftigt nach der Empfehlung der Kommission weniger als 50 Personen (Empfehlung 2003/361/EG) und hat höchstens 10 Mio. EUR (Empfehlung 2003/361/EG) Jahresumsatz oder Jahresbilanz. Für Unternehmen, die erst seit Kurzem als mittlere Unternehmen gelten, sieht der Absatz eine zeitlich begrenzte Erleichterung vor. Nach dem Wortlaut erfasst die Ausnahme auch die Angaben nach Art. 3 Abs. 2, weil sie im selben Kapitel stehen.

Die Ausnahme hängt am Hersteller, nicht am Händler

Ein Händler, der selbst klein ist, ist nach Art. 7 nicht befreit, wenn er Produkte größerer Hersteller verkauft. Umgekehrt kann ein großer Händler Produkte eines kleinen Herstellers führen, für die die Pflichten nicht gelten. Wer diese Fälle im PIM nicht kennzeichnet, zeigt entweder leere Felder oder fordert beim Hersteller Angaben an, die dieser nicht liefern muss. Die Ausnahme gehört deshalb als eigenes Feld mit Herstellernachweis in den Attributsatz.

Der Attributsatz „Datenangaben“ im PIM

Die Informationspflicht lässt sich auf zwei Wegen erfüllen: als Text in der Produktbeschreibung oder als strukturierter Attributsatz. Der erste Weg ist schneller angelegt und später teuer. Freitext lässt sich nicht auf Vollständigkeit prüfen, nicht je Kanal ausgeben und nicht versionieren. Ein Attributsatz „Datenangaben“ dagegen hängt an der Produktfamilie, vererbt die Werte an alle Varianten und wird über die PIM-Integration in Shop, Angebot und Katalogexport übernommen. Viele Werte gelten für eine ganze Baureihe: Ein Frequenzumrichter erzeugt in jeder Leistungsstufe dieselben Datenarten im selben Format.

Datenarten und Format

Welche Produktdaten entstehen, in welchem Format und in welcher geschätzten Menge. Auswahllisten statt Freitext, damit sich Werte vergleichen und filtern lassen.

Echtzeit und Intervall

Ob das Produkt kontinuierlich und in Echtzeit Daten erzeugt, dazu das Erfassungsintervall. Ein Ja-Nein-Feld mit kurzer Erläuterung deckt die meisten Fälle ab.

Speicherort und Dauer

Speicherung im Gerät, auf einem entfernten Server oder beides, jeweils mit der vorgesehenen Speicherungsdauer, soweit der Hersteller sie angibt.

Zugriff und Löschung

Technischer Weg zu Abruf und Löschung, Schnittstelle, Nutzungsbedingungen und Dienstqualität als Verweis auf ein versioniertes Dokument.

Inverkehrbringen

Datum des erstmaligen Inverkehrbringens oder ein Kennzeichen für Produkte nach dem Stichtag, damit der Datenzugang per Design je Produkt nachvollziehbar ist.

Fassung und Quelle

Versionsnummer der Datenangaben, Herkunft aus der Herstellerlieferung und Datum der letzten Prüfung. Ohne diese drei Felder bleibt jeder Nachweis lückenhaft.

Wer bereits Produktdaten für den digitalen Produktpass aufbaut, kann dieselbe Struktur nutzen: Beide Vorhaben verlangen Herstellerangaben mit Herkunft und Fassung. Die Inhalte sind verschieden, das Verfahren ist gleich. Grundlage bleibt eine belastbare Datenqualität im PIM – ein Attributsatz ist nur so gut wie die Regeln, die ihn befüllen und prüfen.

Übernahme aus Herstellerdaten und Pflichtfeldprüfung

Die Angaben entstehen beim Hersteller. Er kennt Datenarten, Speicherort und Zugriffsweg, der Händler in der Regel nicht. In der Praxis kommen die Werte deshalb aus drei Quellen: aus dem strukturierten Katalog des Herstellers, aus einer Informationsseite, auf die der Hersteller verweist, oder aus einer Abfrage beim Lieferanten. Der Erwägungsgrund 24 nennt als Möglichkeit ausdrücklich eine stabile Internetadresse, die als Weblink oder QR-Code verbreitet werden kann. Für den Shop ist das der einfachste Fall: Der Link wird als Attribut übernommen, die Kernangaben werden trotzdem strukturiert gespeichert, damit sie im Angebot und im Punchout-Katalog auch ohne Klick auf eine fremde Seite verfügbar sind. Vor der Freigabe prüft das PIM dann die folgenden Punkte:

  • Jedes Produkt mit dem Merkmal „vernetzt“ hat alle vier Angaben nach Art. 3 Abs. 2 befüllt oder eine dokumentierte Ausnahme nach Art. 7
  • Die Werte stammen aus einer benannten Herstellerquelle mit Datum, nicht aus einer Schätzung des Produktmanagements
  • Der Verweis auf Nutzungsbedingungen und Dienstqualität zeigt auf ein Dokument mit Fassungsstand
  • Das Kennzeichen für das Inverkehrbringen ist gesetzt, sobald der Hersteller das Datum liefert
  • Änderungen an den Angaben erzeugen eine neue Fassung und lösen eine erneute Freigabe aus
  • Produkte ohne vollständige Angaben gehen nicht in Shop, Angebotsvorlage und Katalogexport

Die letzte Regel ist die wirksamste. Solange ein Produkt ohne Datenangaben freigegeben werden kann, wird es früher oder später genau so verkauft. Die Pflichtfeldprüfung gehört deshalb in den Freigabe-Workflow des PIM und nicht in eine nachträgliche Auswertung. Offen bleibt die Frage, woran das Merkmal „vernetzt“ selbst hängt. Praktikabel ist eine Ableitung aus der Produktklassifikation, ergänzt um eine manuelle Markierung für Grenzfälle – etwa Werkzeugreihen, in denen nur eine Variante eine Funkschnittstelle besitzt.

Wo die Angaben im Bestellweg stehen

Im B2B-Handel führt selten nur ein Weg zum Vertrag. Ein Einkäufer sieht das Produkt im Shop, fordert ein Angebot an, bestellt über den Beschaffungskatalog seines Unternehmens oder erhält eine Auftragsbestätigung auf eine telefonische Bestellung. Die Verordnung fragt nicht nach dem Kanal, sondern nach dem Zeitpunkt: Die Angaben stehen vor Abschluss des Vertrags bereit. Jeder Kanal, über den ein Vertrag zustande kommen kann, braucht deshalb eine eigene Ausgabe.

KanalAusgabe der DatenangabenZeitpunktWas sich belegen lässt
Produktdetailseiteeigener Block „Datenangaben“ plus stabiler Linkvor dem WarenkorbFassung, die zum Zeitpunkt der Bestellung aktiv war
Angebots-PDFAbschnitt je vernetzter Position mit Fassungsstandvor der Annahme des AngebotsAngebotsnummer, Fassung, Versanddatum
Punchout-KatalogAttribut oder Link im Katalogexportvor der Übergabe des WarenkorbsExportstand und Fassung je Artikel
Warenkorb und CheckoutHinweis mit Link je vernetzter Positionvor dem Absenden der BestellungZeitstempel und Fassung in der Bestellung
AuftragsbestätigungAngaben oder Link je Position, Fassung vermerktnach dem Abschluss, als Dokumentationdauerhaft gespeichertes Dokument im Kundenkonto
KundenportalArchiv der Angaben je gekauftem Produktjederzeit nach dem Kaufunveränderte Wiedergabe der gespeicherten Fassung

Auf der Produktdetailseite gehört der Block neben die technischen Daten und nicht in einen Reiter, den kaum jemand öffnet. Wer bereits Datenblatt-Downloads auf der Produktdetailseite anbietet, kann die Datenangaben als eigenes Dokument mit Fassungsstand ergänzen. Im Angebotsprozess ist das Angebot häufig der letzte Schritt vor dem Vertrag; steht dort nichts, fehlt die Angabe genau dort, wo sie zählt. Beim Punchout über OCI verlässt der Einkäufer den Shop, bevor die Bestellung entsteht. Die Angaben müssen deshalb im Katalogexport stehen, als Attribut oder Link, den das Beschaffungssystem anzeigt. Wie sich solche Felder in Punchout-Katalogen abbilden lassen, hängt vom Zielsystem ab. Nach dem Kauf hält das Kundenportal die Fassung bereit, die zum Kaufzeitpunkt galt.

Der Kern in einem Satz

Maßgeblich ist nicht, wo die Datenangaben irgendwann stehen, sondern ob sie in dem Kanal sichtbar waren, über den der Vertrag tatsächlich zustande kam.

„Vor Abschluss“ belegbar machen

Die Verordnung verlangt die Bereitstellung, nicht den Nachweis. Im Streitfall muss der Verkäufer aber zeigen können, dass er seiner Pflicht nachgekommen ist. Ein Shop kann das leisten, wenn er drei Dinge verbindet: die Fassung der Datenangaben, den Zeitpunkt der Anzeige und den Vorgang, zu dem sie gehört. Technisch heißt das: Jede Änderung am Attributsatz erzeugt eine neue Fassungsnummer. Angebot, Warenkorb und Bestellung speichern diese Nummer je Position, und die Auftragsbestätigung nennt sie ebenfalls. So lässt sich später für jede Bestellung nachvollziehen, welche Angaben der Käufer vor dem Abschluss sehen konnte.

Der Erwägungsgrund 24 setzt dafür einen klaren Maßstab: Der Nutzer muss die Informationen so speichern können, dass sie später eingesehen werden können und eine unveränderte Wiedergabe möglich ist. Eine Seite, deren Inhalt sich ohne Kennzeichnung ändert, wird dem kaum gerecht. Ein PDF mit Fassungsstand oder eine versionierte Adresse, deren alte Fassungen erhalten bleiben, dagegen schon eher. Für die Umsetzung im Shop genügt eine Tabelle mit Fassungen je Produktfamilie: Die Produktseite zeigt die aktuelle Fassung, das Kundenkonto die jeweils gekaufte.

Stabile Adresse plus Fassungsstand

Der Erwägungsgrund 24 nennt als Beispiel eine stabile Internetadresse, die als Weblink oder QR-Code verbreitet werden kann. Für den B2B-Shop bietet sich eine Adresse je Produktfamilie an, die auf die aktuelle Fassung zeigt, und je Fassung eine eigene Unteradresse, die nicht mehr verändert wird. Der QR-Code auf Typenschild oder Verpackung führt auf die stabile Adresse, die Auftragsbestätigung auf die gekaufte Fassung.

Stichtag 12. September 2026: Datenzugang per Design

Ab dem Stichtag gilt die Pflicht aus Art. 3 Abs. 1: Vernetzte Produkte und verbundene Dienste werden so konzipiert, dass Produktdaten und Dienstdaten samt der nötigen Metadaten für den Nutzer standardmäßig einfach, sicher, unentgeltlich und in einem gängigen, maschinenlesbaren Format zugänglich sind, soweit relevant und technisch durchführbar auch direkt. Nach Art. 50 gilt das für Produkte und Dienste, die nach dem 12. September 2026 (Data Act, Art. 50) in Verkehr gebracht wurden. Inverkehrbringen meint die erstmalige Bereitstellung auf dem Unionsmarkt – also einen Zeitpunkt beim Hersteller oder Importeur, nicht den Tag, an dem der Artikel im Shop angelegt wurde. Im Lager eines Händlers können deshalb über Monate Geräte derselben Artikelnummer liegen, von denen ein Teil vor und ein Teil nach dem Stichtag in Verkehr gebracht wurde.

Die Pflicht nach Absatz 1 trifft den Hersteller. Für den Shop ist sie trotzdem relevant, weil Käufer nach ihr fragen und weil die Datenangaben nach Absatz 2 bei neueren Geräten anders ausfallen können: direkter Zugriff statt Export über eine Serviceschnittstelle, andere Formate, andere Bedingungen. Ein Kennzeichen für das Inverkehrbringen nach dem Stichtag trennt im PIM beide Generationen. Es lässt sich je Artikel oder, bei gemischtem Lagerbestand, je Charge oder Seriennummernbereich führen, sofern der Hersteller diese Information liefert.

Aufsicht und Bußgeld in Deutschland

Zuständige Behörde für den Data Act ist in Deutschland die Bundesnetzagentur (DADG, § 2). Der Bußgeldkatalog des DADG erfasst Verstöße gegen die Konzeptionspflicht aus Art. 3 Abs. 1 mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro (DADG, § 15). Die Informationspflicht aus Art. 3 Abs. 2 ist dort nicht als eigener Tatbestand aufgeführt. Freiwillig wird sie dadurch nicht: Sie bleibt eine Pflicht aus einer unmittelbar geltenden EU-Verordnung, die vor jedem Vertragsschluss zu erfüllen ist.

Verbundene Dienste: App, Portal, Fernwartung

Viele vernetzte Produkte werden mit einem Dienst verkauft: einer App zur Konfiguration, einem Portal für Verbrauchsdaten, einer Fernwartung durch den Hersteller. Für solche verbundenen Dienste gilt Art. 3 Abs. 3. Vor Abschluss des Vertrags über den Dienst stellt dessen Anbieter dem Nutzer mindestens neun Angaben (Data Act, Art. 3 Abs. 3) bereit. Die Pflicht liegt beim Anbieter des Dienstes, häufig also beim Hersteller. Verkauft der Shop den Dienst selbst mit, etwa als Servicevertrag oder als Lizenz für eine Geräteplattform, sollte er die Angaben zumindest weitergeben können. Die Liste ist deutlich länger als beim Produktkauf:

  • Art, geschätzter Umfang und Häufigkeit der Erhebung der Produktdaten, die der Dateninhaber voraussichtlich erhält
  • Art und geschätzter Umfang der Dienstdaten, die der Dienst selbst erzeugt, samt Zugriffsweg
  • ob der Dateninhaber die Daten selbst verwenden will, zu welchen Zwecken und ob Dritte sie nutzen dürfen
  • Identität des Dateninhabers mit Handelsname und Anschrift
  • Kommunikationsmittel für eine schnelle Kontaktaufnahme
  • wie der Nutzer die Weitergabe an einen Dritten verlangen und wieder beenden kann
  • das Recht auf Beschwerde bei der zuständigen Behörde
  • ob der Dateninhaber Geschäftsgeheimnisse in den Daten hält oder wer sonst ihr Inhaber ist
  • Dauer des Vertrags und Möglichkeiten der vorzeitigen Beendigung

Im PIM bekommen verbundene Dienste deshalb einen eigenen Attributsatz, der am Dienstartikel hängt und mit dem Produkt verknüpft ist. Verkauft der Shop Gerät und Dienst in einem Paket, zeigt er beide Sätze vor dem Abschluss. Für Dienste, die der Käufer erst nach dem Kauf beim Hersteller abschließt, genügt im Shop in der Regel ein Verweis darauf, dass die Angaben beim Vertragsschluss mit dem Anbieter bereitgestellt werden.

In sechs Schritten zu belastbaren Datenangaben

Der Aufwand hängt weniger an der Technik als an der Datenbeschaffung. Die folgenden Schritte ergeben eine sinnvolle Reihenfolge, weil jeder auf dem vorherigen aufbaut:

  1. Bestand erfassen: vernetzte Produkte über Klassifikation und Merkmale ermitteln, Grenzfälle markieren und jeder Produktfamilie ihren Hersteller zuordnen.
  2. Attributsatz anlegen: die vier Angaben nach Art. 3 Abs. 2, dazu Inverkehrbringen, Ausnahme nach Art. 7, Fassung und Quelle.
  3. Herstellerdaten beschaffen: strukturierte Lieferung oder stabile Informationsadresse anfragen und Rückläufe mit Datum ablegen.
  4. Pflichtfeldprüfung aktivieren: Freigabe im PIM nur mit vollständigem Attributsatz oder dokumentierter Ausnahme.
  5. Ausgabe verdrahten: Produktdetailseite, Angebotsvorlage, Punchout-Export, Warenkorb, Auftragsbestätigung und Kundenportal.
  6. Nachweis sichern: Fassungsnummer je Position speichern und alte Fassungen unverändert abrufbar halten.

Technisch ist nichts davon ungewöhnlich: Attributsätze, Freigabeprüfungen und Dokumentvorlagen gehören zum Handwerkszeug jeder Shopware-Entwicklung. Entscheidend ist die Verbindung der Systeme, damit die Fassung aus dem PIM bis in die Auftragsbestätigung durchläuft. Wir richten den Attributsatz und seine Ausgabe über die PIM-Anbindung ein und sehen uns bestehende Kataloge vorab in einem unverbindlichen Erstgespräch an.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Dieser Artikel beruht auf der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) in der im Amtsblatt veröffentlichten Fassung, auf dem Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetz (DADG), auf der KMU-Empfehlung 2003/361/EG der Kommission und auf Daten von Eurostat zur Nutzung vernetzter Geräte in Unternehmen. Die Kommission hat im November 2025 mit dem Digital-Omnibus einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung vorgelegt; bis zu einer Verabschiedung gilt der veröffentlichte Wortlaut. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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