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Recht & Compliance

EUDR ab Dezember 2026: Referenznummern im B2B-Shop

Ab 30.12.2026 gilt die Entwaldungsverordnung. So laufen Referenznummern vom Wareneingang über ERP und Shop bis auf Lieferschein, Rechnung und Kundenkonto.

14 Min. Lesezeit EUDRComplianceProduktdatenERP-IntegrationB2B

Ab dem 30. Dezember 2026 (Art. 38 Abs. 2 EUDR) gelten die Kernpflichten der Entwaldungsverordnung (EU) 2023/1115. Wer im Großhandel Möbel, Paletten, Papier und Karton, Holzwerkstoffe, Reifen, Kaffee oder Schokolade verkauft, bekommt damit eine Pflicht, die weniger nach Nachhaltigkeitsbericht und mehr nach Stammdaten klingt: Zu jeder Lieferung eines betroffenen Erzeugnisses gehören Angaben zum Lieferanten und zum Abnehmer und – wenn der Lieferant selbst Marktteilnehmer ist – die Referenznummer seiner Sorgfaltserklärung (Art. 5 Abs. 3 EUDR). Diese Angaben sind mindestens 5 Jahre lang vorzuhalten (Art. 5 Abs. 4 EUDR). Kommt die Nummer nur als PDF-Anhang im Postfach des Einkaufs an, ist sie für Lager, Vertrieb und Buchhaltung praktisch unsichtbar. Dieser Beitrag zeigt, wie sie stattdessen als Datenfeld vom Wareneingang über ERP und Shop bis auf Lieferschein, Rechnung und Kundenkonto läuft – und warum der B2B-Shop dabei die Rolle einer Datenkette übernimmt, nicht die eines Schaufensters.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Kernpflichten der EUDR gelten ab dem 30. Dezember 2026 (Art. 38 Abs. 2 EUDR). Für Kleinst- und Kleinunternehmen, die am 31. Dezember 2024 als Marktteilnehmer niedergelassen waren, gilt der 30. Juni 2027 (Art. 38 Abs. 3 EUDR).
  • Händler und nachgelagerte Marktteilnehmer erfassen je Lieferung Lieferant und gewerblichen Abnehmer, bei Lieferung durch einen Marktteilnehmer auch die Referenz- oder Identifikationsnummer (Art. 5 Abs. 3 EUDR).
  • Die Angaben sind mindestens 5 Jahre ab der Bereitstellung aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen (Art. 5 Abs. 4 EUDR).
  • Die Referenznummer gehört an Wareneingang und Charge, nicht an den Artikelstamm: Eine Lieferung kann Ware aus mehreren Erklärungen enthalten, und eine Nummer kann in mehreren Wareneingängen wiederkehren.
  • Die Abnehmerangaben liegen im B2B-Shop größtenteils schon vor: Firmenname, Postanschrift und E-Mail-Adresse aus dem Firmenkonto decken den Kern dessen ab, was Art. 5 Abs. 3 EUDR für Abnehmer verlangt; die Internetadresse kommt hinzu, falls verfügbar.
  • Ohne die vorgeschriebenen Angaben dürfen betroffene Erzeugnisse nicht bereitgestellt werden (Art. 5 Abs. 1 EUDR). Eine Verfügbarkeitsregel im Shop setzt das technisch um.

Was ab dem 30. Dezember 2026 gilt

Die Verordnung regelt das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt und die Ausfuhr von Erzeugnissen, die 7 relevante Rohstoffe enthalten oder unter deren Verwendung hergestellt wurden: Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz (Art. 1 Abs. 1 EUDR). Solche Erzeugnisse dürfen nur gehandelt werden, wenn drei Voraussetzungen zusammen erfüllt sind: Sie sind entwaldungsfrei, sie wurden nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt, und für sie liegt eine Sorgfaltserklärung oder eine vereinfachte Erklärung vor (Art. 3 EUDR). Entwaldungsfrei heißt im Kern, dass die Rohstoffe auf Flächen erzeugt wurden, die nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet wurden (Art. 2 Nr. 13 EUDR).

Bei den Terminen lohnt ein genauer Blick. Die Artikel mit den eigentlichen Pflichten gelten ab dem 30. Dezember 2026 (Art. 38 Abs. 2 EUDR). Für Kleinst- und Kleinunternehmen, die am 31. Dezember 2024 niedergelassen waren, verschiebt sich der Beginn auf den 30. Juni 2027 (Art. 38 Abs. 3 EUDR). Der Wortlaut dieser Ausnahme spricht von Marktteilnehmern; ob sie auch für kleine Händler greift, sollte jedes Unternehmen mit seiner Rechtsberatung klären. Für Kleinst- und Kleinunternehmen, deren Erzeugnisse schon unter die Holzhandelsverordnung (EUTR) fielen, bleibt es beim 30. Dezember 2026 (Europäische Kommission). Erzeugnisse, die per Delegierter Verordnung (EU) 2026/2102 neu in den Anwendungsbereich aufgenommen wurden, darunter löslicher Kaffee, fallen erst ab dem 30. Dezember 2027 unter die Verordnung (Europäische Kommission).

Die Verordnung ist seit ihrem Erlass mehrfach angepasst worden: Im Dezember 2024 und Dezember 2025 hat die EU sie geändert und dabei Vereinfachungen eingeführt (Europäische Kommission). Zusätzlich sah Art. 34 Abs. 1a EUDR vor, dass die Kommission bis zum 30. April 2026 eine Vereinfachung vornimmt und dazu berichtet, gegebenenfalls mit einem Gesetzgebungsvorschlag. Die Datenpflichten in diesem Beitrag folgen dem Wortlaut der konsolidierten Fassung vom 26.12.2025; wer die Umsetzung plant, prüft den Rechtsstand vor dem Start noch einmal. Wie beim Data Act mit seinen Datenangaben vor dem Kauf entscheidet am Ende nicht die Lektüre des Rechtstexts, sondern ob das nötige Feld im System existiert und befüllt wird.

Drei Rollen mit unterschiedlichen Pflichten

Marktteilnehmer ist, wer relevante Erzeugnisse im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit in Verkehr bringt oder ausführt, etwa beim Direktimport. Er gibt die Sorgfaltserklärung ab. Nachgelagerter Marktteilnehmer ist, wer Erzeugnisse in Verkehr bringt, die aus bereits erklärten Erzeugnissen hergestellt wurden. Händler ist jede weitere Person in der Lieferkette, die Erzeugnisse gewerblich bereitstellt (Art. 2 Nr. 15, 15b und 17 EUDR). Ein Großhändler kann je Warengruppe unterschiedliche Rollen haben: Marktteilnehmer beim Direktimport, Händler beim Zukauf innerhalb der EU. Wer importiert, stellt die Referenznummer außerdem den Zollbehörden vor der Überlassung zum freien Verkehr zur Verfügung (Art. 26 Abs. 4 EUDR).

Welche Warengruppen im B2B-Sortiment betroffen sind

Welche Erzeugnisse erfasst sind, legt Anhang I EUDR anhand der Kombinierten Nomenklatur fest, also derselben Warennummern, die auch in Zollanmeldung und Intrastat-Meldung stehen. Für den B2B-Handel sind vor allem diese Bereiche relevant: Holzmöbel im Möbel- und Objektgroßhandel, Paletten und Kisten sowie Papier und Karton im Verpackungshandel, Holzwerkstoffe für Bau und Handwerk, Reifen und Kautschukwaren, Kaffee und Schokolade im Lebensmittelgroßhandel sowie Rinderleder.

WarengruppeEintrag in Anhang ITypischer Fall im B2BZu beachten
Holzmöbelex 9401 (Sitzmöbel aus Holz), 9403 30, 9403 40, 9403 50, 9403 60, 9403 91 (Holzmöbel und Teile)Büro-, Objekt- und LadeneinrichtungTeile aus Holz sind mit erfasst
Paletten, Kisten, Kabeltrommeln4415Ladungsträger als eigene HandelswareNicht erfasst, wenn sie nur ein anderes Erzeugnis stützen, schützen oder tragen
Papier und KartonKapitel 47 und 48Kartonagen, Etiketten, Büro- und DruckpapierAltpapier (Abfälle und Ausschuss) und Erzeugnisse auf Bambusbasis sind ausgenommen
Holzwerkstoffe4410, 4412Spanplatten, OSB, SperrholzBei Zuschnitt die Nummer der Ausgangsplatte mitführen
Reifen und Kautschukwarenex 4010, ex 4011, ex 4012Reifenhandel, Förderbänder, TreibriemenDas Präfix ex erfasst nur einen Teil der Position
Kaffee und Schokolade0901, 1806Gastronomie- und BürobedarfLöslicher Kaffee erst ab 30.12.2027 (Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102)
Rinderlederex 4107Polster- und SattlerbedarfZugerichtetes Leder von Rindern und Kälbern; Häute und Felle stehen gesondert im Anhang

Den Warencode führen Händler mit Auslandsgeschäft ohnehin für Zoll und Außenhandelsstatistik; wie er sauber im Artikelstamm liegt, beschreibt der Beitrag zu Zolltarifnummer, Ursprung und Lieferantenerklärung. Für die EUDR wird aus dem Code ein Filter: Jede Warennummer, die in Anhang I steht, markiert einen Kandidaten. Steht vor der Position ein „ex“, erfasst die Verordnung nur einen Teil der Waren dieser Position. Diese Fälle brauchen eine fachliche Entscheidung, die anschließend als Merkmal am Artikel gespeichert wird, statt bei jeder Bestellung neu getroffen zu werden.

Zwei Ausnahmen betreffen den Verpackungshandel direkt. Paletten, Kisten und andere Ladungsträger aus Holz der Position 4415 fallen nicht unter die Verordnung, wenn sie ausschließlich als Verpackung dienen, um ein anderes Erzeugnis zu stützen, zu schützen oder zu tragen (Anhang I EUDR). Wer Paletten als Ware verkauft, ist erfasst; wer Maschinen auf Paletten ausliefert, ist es für die Palette nicht. Für Versandkartons aus Kapitel 48 nennt der Anhang diese Ausnahme nicht ausdrücklich, hier lohnt eine gesonderte Klärung. Außerdem gilt die Verordnung nicht für Waren, die ausschließlich aus Material erzeugt sind, dessen Lebenszyklus abgeschlossen ist und das sonst als Abfall entsorgt worden wäre (Vorbemerkung zu Anhang I EUDR). Für Kartonagen aus vollständig recyceltem Material lohnt es sich deshalb, den Recyclinganteil als Merkmal am Artikel zu führen.

Welche Daten je Lieferung vorliegen müssen

Der Grundsatz steht in Art. 5 Abs. 1 EUDR: Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler dürfen relevante Erzeugnisse nur dann in Verkehr bringen, bereitstellen oder ausführen, wenn sie im Besitz der vorgeschriebenen Informationen sind. Welche das sind, regelt Art. 5 Abs. 3 EUDR in zwei Richtungen. Nach oben: Name, eingetragener Handelsname oder Handelsmarke, Postanschrift, E-Mail-Adresse und, falls vorhanden, Internetadresse des Lieferanten, dazu die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen oder die Identifikationsnummern, und zwar nur, wenn der Lieferant ein Marktteilnehmer ist. Nach unten: dieselben Kontaktangaben der nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler, an die geliefert wurde.

Daraus folgen drei Dinge für die Systemlandschaft. Erstens: Verbraucher tauchen in der Abnehmerliste nicht auf, denn die Vorschrift nennt nur nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler. Ein Shop, der gewerbliche Kunden und Verbraucher bedient, muss beide Gruppen sauber trennen. Zweitens: Kauft ein Händler bei einem anderen Händler, braucht er dessen Kontaktangaben, aber keine Referenznummer. Die Nummer entsteht beim Marktteilnehmer und wandert von dort eine Stufe weiter. Drittens: Die Angaben müssen ab dem Datum der Bereitstellung mindestens 5 Jahre aufbewahrt und den Behörden auf Verlangen vorgelegt werden (Art. 5 Abs. 4 EUDR).

Unternehmen, die keine KMU sind, haben eine zusätzliche Aufgabe: Sie registrieren sich im Informationssystem der EU, bevor sie relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen, bereitstellen oder ausführen (Art. 5 Abs. 2 EUDR). Und wer als Händler neue Informationen oder begründete Bedenken erhält, dass ein bereits geliefertes Erzeugnis nicht der Verordnung entspricht, unterrichtet unverzüglich die zuständigen Behörden und die Abnehmer, an die er geliefert hat (Art. 5 Abs. 5 EUDR). Spätestens an dieser Stelle zeigt sich, ob das System schnell sagen kann, welche Kunden eine bestimmte Lieferung erhalten haben.

  • Lieferant mit Name, Handelsname, Postanschrift, E-Mail-Adresse und, falls vorhanden, Internetadresse
  • Referenz- oder Identifikationsnummer je Lieferung, sofern der Lieferant Marktteilnehmer ist
  • Gewerblicher Abnehmer mit denselben Angaben, getrennt von Verbraucherkunden
  • Datum der Bereitstellung als Beginn der Aufbewahrungsfrist
  • Zuordnung von Nummer, Artikel, Menge, Charge und Lieferung
  • Registrierung im Informationssystem, wenn das Unternehmen kein KMU ist

Der Kern in einem Satz

Die Verordnung schreibt keine bestimmte Software vor, sie verlangt eine lückenlose Zuordnung: welche Nummer zu welcher Lieferung gehörte, von welchem Lieferanten sie kam und an welchen Abnehmer sie ging.

Die Referenznummer als Datenobjekt

Die Nummer entsteht im Informationssystem der EU. Reicht ein Marktteilnehmer dort eine Sorgfaltserklärung ein, übermittelt ihm das System eine Referenznummer für genau diese Erklärung (Art. 33 Abs. 2 EUDR). Das System ist seit dem 4. Dezember 2024 in Betrieb (Europäische Kommission). Kleinst- und Kleinprimärerzeuger geben stattdessen eine einmalige vereinfachte Erklärung ab und erhalten eine Identifikationsnummer (Art. 4a Abs. 2 EUDR). Der Marktteilnehmer teilt die Referenz- oder Identifikationsnummern seinen Abnehmern in der nachgelagerten Lieferkette mit (Art. 4 Abs. 7 EUDR).

Für das Datenmodell heißt das: Die Nummer ist kein Artikelmerkmal. Eine Lieferung kann Ware aus mehreren Erklärungen enthalten, und dieselbe Nummer kann in mehreren Wareneingängen wiederkehren, etwa bei Teillieferungen. Zwischen Nummer und Wareneingang besteht damit eine Viele-zu-viele-Beziehung. Wer die Nummer als Textfeld am Artikel pflegt, überschreibt sie mit der nächsten Lieferung und verliert genau die Zuordnung, die später gefragt ist. Richtig aufgehoben ist sie am Wareneingang und, wo vorhanden, an der Charge. Wie Chargen durch Lager und Shop laufen, beschreibt der Beitrag zur Rückverfolgbarkeit mit Chargen und Seriennummern.

Nummer als eigener Datensatz

Nummer, Art der Nummer, Lieferant, Eingangsdatum und Herkunft der Angabe stehen in einer eigenen Tabelle statt in einem Freitextfeld.

Bezug zum Wareneingang

Jede Wareneingangsposition verweist auf eine oder mehrere Nummern. Fehlt die Nummer, bleibt die Position im Status offen.

Charge und Lagerplatz

Wo Chargen geführt werden, hängt die Nummer an der Charge. So bleibt die Zuordnung auch nach Umlagerung und Teilentnahme erhalten.

Kennzeichen im PIM

Ein Merkmal markiert Artikel, deren Warennummer in Anhang I steht. Es steuert Pflichtfelder, Sperren und Belegtexte.

Nummer im Beleg

Lieferschein und Rechnung tragen die Nummer je Position. Der Abnehmer findet die Angabe dort, wo er sie sucht.

Ablage mit Frist

Jeder Datensatz trägt ein frühestes Löschdatum, das sich aus dem Datum der Bereitstellung ergibt. Vorher wird nichts bereinigt.

Wie die Nummer ins Haus kommt, entscheidet über den Aufwand. Steht sie als Freitext in einer E-Mail, tippt jemand sie ab, mit allen Tippfehlern. Kommt sie strukturiert, lässt sie sich prüfen und automatisch zuordnen. Ein digitales Lieferantenportal für Einkauf und Wareneingang kann die Nummer beim Lieferavis als Pflichtfeld abfragen. Bei Lieferanten, die ihre Avise per EDI senden, hängt es von der vereinbarten Nachricht ab, ob die Nummer mitkommt; das gehört in die Abstimmung mit dem Lieferanten, bevor die erste betroffene Lieferung eintrifft.

Vom Wareneingang bis zur Rechnungszeile

Die Kette hat fünf Glieder, und jedes braucht eine eindeutige Zuständigkeit. Im Wareneingang wird die Nummer erfasst und geprüft. Im ERP hängt sie an Charge und Bestand. Der Shop liest daraus, welcher Bestand verkauft werden darf. Der Auftrag verknüpft Bestand und Abnehmer. Lieferschein, Rechnung und Kundenkonto geben das Ergebnis weiter und legen es ab. Führend ist dabei in der Regel das ERP; Shop und PIM lesen die Nummern, schreiben sie aber nicht. Wie die Anbindung zwischen ERP und Shop grundsätzlich aufgebaut ist, zeigt der Überblick zur ERP-Integration im B2B-E-Commerce.

Die Abnehmerseite ist im B2B-Shop der einfachere Teil, denn die Daten liegen bereits vor. Ein Firmenkonto enthält Firmenname, Rechnungs- und Lieferanschrift und eine E-Mail-Adresse, also den Kern der Angaben, die Art. 5 Abs. 3 EUDR für Abnehmer verlangt; die Internetadresse ergänzt ein zusätzliches Feld, falls der Kunde eine hat. Aus jedem Auftrag entsteht damit automatisch der Abnehmerdatensatz zur Lieferung. Zu prüfen ist, ob die Pflichtfelder wirklich gepflegt sind und ob Konten von Verbrauchern sauber gekennzeichnet sind. Die Schnittstellen zwischen Shop, ERP und Archiv sorgen dafür, dass diese Angaben mit der Lieferung verbunden bleiben, auch wenn der Kunde seine Anschrift später ändert.

Auf der Artikelseite übernimmt das PIM die Kennzeichnung. Warennummer und EUDR-Merkmal stehen am Artikel, zusammen mit einem Vermerk, ob die Einstufung geprüft ist. Über die PIM-Integration gelangt das Merkmal in Shop und ERP, sodass alle Systeme dieselbe Liste betroffener Artikel verwenden. Am Ende der Kette steht der Beleg: Auf Lieferschein und Rechnung erscheint die Nummer je Position. In der elektronischen Rechnung lässt sie sich als Positionsangabe mitgeben, sodass der Abnehmer sie maschinell übernehmen kann.

Vier Stellen, an denen die Kette reißt

Erstens: Die Nummer liegt nur als PDF im Postfach und nie als Feld im ERP. Zweitens: Der Wareneingang wird ohne Charge gebucht, und Ware aus verschiedenen Erklärungen vermischt sich im Bestand. Drittens: Der Shop verkauft aus dem Gesamtbestand, obwohl ein Teil noch keine vollständigen Angaben hat. Viertens: Das Kundenkonto führt keine E-Mail-Adresse der Firma, sodass die Abnehmerangaben unvollständig sind.

Was der B2B-Shop dabei übernimmt

Aus Art. 5 Abs. 1 EUDR folgt eine klare Regel für den Verkauf: Ein betroffenes Erzeugnis, zu dem die vorgeschriebenen Angaben fehlen, darf nicht bereitgestellt werden. Im Shop lässt sich das als Verfügbarkeitsregel abbilden. Das ERP meldet für gekennzeichnete Artikel nur den Bestand als verfügbar, dessen Wareneingang vollständig dokumentiert ist; der Rest bleibt gesperrt, bis die Angaben nachgetragen sind. In Shopware lässt sich das ohne Sonderweg abbilden, wenn die ERP-Anbindung nur den freigegebenen Bestand überträgt, wie sie auch sonst Bestände überträgt. Auf der Artikelseite kann ein kurzer Hinweis erklären, warum eine Teilmenge noch nicht bestellbar ist.

Für Abnehmer, die selbst weiterverkaufen, wird das Kundenportal zur Auskunftsstelle. Ist der Shopbetreiber selbst Marktteilnehmer, etwa weil er importiert, muss er die Referenznummern an seine Abnehmer weitergeben (Art. 4 Abs. 7 EUDR). Ist er Händler, ist die Weitergabe keine ausdrückliche Pflicht aus Art. 5 EUDR; Abnehmer können die Nummern aber trotzdem für ihre eigene Dokumentation anfragen. In beiden Fällen beantwortet eine Liste im Kundenkonto solche Anfragen ohne Umweg über den Innendienst: je Lieferung die Positionen, die zugehörigen Nummern und ein Export als Datei.

Dieselbe Datenbasis hilft, wenn etwas schiefgeht. Erfährt ein Händler von begründeten Bedenken zu einer bereits gelieferten Ware, muss er die Behörden und die belieferten Abnehmer unverzüglich informieren (Art. 5 Abs. 5 EUDR). Mit Nummer, Charge und Auftrag lässt sich die Empfängerliste direkt aus dem System erzeugen. Wie derselbe Nachweis der Lieferkette auch unter der neuen Produkthaftung zählt, beschreibt der Beitrag Neue Produkthaftung: Lieferkette im B2B-Shop belegen.

Aufbewahrung, Kontrollen und Bußgelder

Die Aufbewahrungsfrist von mindestens 5 Jahren beginnt mit dem Datum des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung, nicht mit dem Ende eines Geschäftsjahres (Art. 5 Abs. 4 EUDR). Sie läuft damit unabhängig von handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen, auch wenn dieselben Belege betroffen sind. Praktisch heißt das: Jeder EUDR-Datensatz trägt sein eigenes frühestes Löschdatum. Wo die Belege im Kundenkonto liegen und wie lange sie dort bleiben, beschreibt der Beitrag zum Belegarchiv im Kundenkonto.

Die Mitgliedstaaten kontrollieren nach festen Mindestquoten. Die jährlichen Kontrollen erstrecken sich auf mindestens 1 % (Art. 16 Abs. 10 EUDR) der Marktteilnehmer sowie der nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler, die keine KMU sind, wenn die Rohstoffe aus Ländern oder Landesteilen mit geringem Risiko stammen. Bei normalem Risiko sind es mindestens 3 % (Art. 16 Abs. 8 EUDR), bei hohem Risiko mindestens 9 % (Art. 16 Abs. 9 EUDR), dort zusätzlich bezogen auf die Menge jedes relevanten Erzeugnisses. Die Risikostufe richtet sich nach der Einstufung gemäß Art. 29 EUDR.

Für Verstöße legen die Mitgliedstaaten Sanktionen fest. Bei juristischen Personen muss der Höchstbetrag der Geldbuße mindestens 4 % des jährlichen unionsweiten Gesamtumsatzes erreichen (Art. 25 Abs. 2 EUDR). Die Zahl beschreibt eine Obergrenze, die nicht niedriger liegen darf, keine Regelstrafe. Sie zeigt aber, dass die Dokumentation kein Nebenthema der Nachhaltigkeitsabteilung ist, sondern in die Prozesse von Einkauf, Lager und Vertrieb gehört.

Probelauf vor dem Stichtag

Wählen Sie eine betroffene Warengruppe und eine beliebige Lieferung aus dem Vormonat. Stellen Sie Lieferant, Referenznummer und alle Abnehmer dieser Lieferung allein aus den Systemen zusammen, ohne Postfächer oder Ordner zu durchsuchen. Jede Angabe, die dabei fehlt oder nur von Hand zu finden ist, wird ein Arbeitspaket für die Umsetzung.

Umsetzung in Shopware und ERP

Die Umsetzung muss kein Großprojekt sein, wenn sie in der richtigen Reihenfolge läuft. Zuerst kommt die fachliche Klärung, dann das Datenmodell, zuletzt die Oberfläche. Wer mit dem Shop anfängt, baut Anzeigen für Daten, die es noch nicht gibt.

  1. Rolle je Warengruppe klären: Marktteilnehmer, nachgelagerter Marktteilnehmer oder Händler, dazu den KMU-Status des Unternehmens feststellen.
  2. Sortiment filtern: Warennummern gegen Anhang I abgleichen, ex-Positionen fachlich entscheiden und das EUDR-Merkmal im PIM setzen.
  3. Lieferanten einbinden: Weg und Format für Referenz- und Identifikationsnummern vereinbaren, bevorzugt als Feld im Avis oder im Lieferantenportal.
  4. Wareneingang erweitern: Pflichtfeld für gekennzeichnete Artikel, Zuordnung zu Charge und Lagerplatz, offener Status bei fehlender Nummer.
  5. Abnehmerstamm prüfen: Firmenname, Postanschrift und E-Mail-Adresse vollständig, gewerbliche Kunden klar von Verbrauchern getrennt.
  6. Shop-Logik anpassen: Verfügbarkeit nur aus dokumentiertem Bestand, Hinweis am Artikel, keine Bestellung nicht freigegebener Mengen.
  7. Belege erweitern: Nummer je Position auf Lieferschein und Rechnung, Liste und Export im Kundenkonto.
  8. Ablage einrichten: frühestes Löschdatum je Datensatz aus dem Datum der Bereitstellung, Export für Anfragen der Behörden.

Wo Warennummer, Charge, Kundenkonto und Belegarchiv schon existieren, genügt es unter Umständen, die Verbindung zwischen ihnen herzustellen. Diese Verbindung setzen wir in Shopware-Projekten gemeinsam mit der ERP-Anbindung um. Wer vorab einschätzen möchte, welche Artikel betroffen sind und wo die Kette heute reißt, erreicht uns über das Kontaktformular.

Quellen und Rechtsstand

Dieser Artikel stützt sich auf die Verordnung (EU) 2023/1115 in der konsolidierten Fassung vom 26.12.2025 (EUR-Lex) und auf die Informationsseite der Europäischen Kommission zur Entwaldungsverordnung, beide abgerufen am 23.09.2026. Er gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Vor der Umsetzung den dann geltenden Rechtsstand prüfen, insbesondere mögliche weitere Änderungen nach der Überprüfung gemäß Art. 34 Abs. 1a EUDR.

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