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B2B-Commerce

Digitale Betriebsanleitung im Shop: Pflichten ab 2027

Die Maschinenverordnung erlaubt ab 2027 digitale Betriebsanleitungen. Was ein B2B-Shop dafür an Dokumenten, Fristen und Datenfeldern bereithalten muss.

14 Min. Lesezeit MaschinenverordnungBetriebsanleitungProduktdatenDokumenteShopware

Ab dem 20. Januar 2027 gilt die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Sie erlaubt ausdrücklich, die Betriebsanleitung digital bereitzustellen, und knüpft daran Bedingungen, die ein gedrucktes Heft im Karton bislang nicht erfüllen musste: ein Format zum Drucken, Herunterladen und Speichern, ein Zugang über die voraussichtliche Lebensdauer und mindestens zehn Jahre, dazu eine kostenlose Papierfassung auf Verlangen innerhalb eines Monats. Für einen B2B-Shop ist das keine reine Rechtsfrage, sondern eine Datenfrage. Wer Maschinen, Anlagenteile oder Sicherheitsbauteile verkauft, braucht eine Dokumentenstrecke, die jedem Artikel die richtige Sprachfassung zuordnet, sie dauerhaft erreichbar hält und den Zugriff belegbar macht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 gilt ab dem 20. Januar 2027 und erlaubt die Betriebsanleitung in digitaler Form, sofern Auffindbarkeit, Format und Dauer der Bereitstellung zusammenpassen.
  • Digitale Anleitungen müssen sich drucken, herunterladen und auf einem Gerät speichern lassen, damit sie auch bei einem Ausfall der Maschine erreichbar bleiben.
  • Der Onlinezugang gilt für die voraussichtliche Lebensdauer und mindestens zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen. Ein Downloadbereich, der ausgelistete Artikel mitlöscht, verfehlt diese Frist.
  • Auf Verlangen beim Kauf folgt die Papierfassung innerhalb eines Monats kostenlos. Das ist ein Feld im Bestellprozess und eine Aufgabe im ERP, keine Ausnahme im Kundenservice.
  • Händler prüfen vor der Bereitstellung, ob Anleitung und Informationen in der richtigen Sprache beiliegen. Ein Shop, der fremde Maschinen weiterverkauft, trägt diese Prüfpflicht mit.

Was ab dem 20. Januar 2027 gilt

Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 löst die bisherige Maschinenrichtlinie ab. Sie gilt ab dem 20. Januar 2027 (Amtsblatt der Europäischen Union), und zwar unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, ohne nationalen Umsetzungsakt. Für Hersteller, Einführer und Händler von Maschinen und dazugehörigen Produkten ändert sich damit nicht nur der Konformitätspfad, sondern auch die Art, wie Dokumente den Weg zum Nutzer finden. Wer diese Produkte über einen Onlineshop verkauft, merkt das zuerst an der Produktdatenpflege: Die Verordnung beschreibt Anforderungen an Dokumente, die ein Katalog entweder abbildet oder eben nicht.

Die für den Handel greifbarste Änderung steht in Artikel 10 Absatz 7. Die Betriebsanleitung darf digital bereitgestellt werden. Das ist keine Erlaubnis, Dokumente wegzulassen, sondern ein Tausch: An die Stelle des gedruckten Hefts treten drei Pflichten, die den Shop unmittelbar betreffen. Eine auffindbare Zugangsangabe am Produkt, ein Dateiformat, das Drucken, Herunterladen und Speichern erlaubt, und eine Bereitstellung über die voraussichtliche Lebensdauer, mindestens aber zehn Jahre.

Was ein dazugehöriges Produkt ist

Die Verordnung erfasst nicht nur vollständige Maschinen, sondern auch auswechselbare Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile, Gurte und abnehmbare Gelenkwellen. Für den Sortimentsschnitt im Shop heißt das: Auch Zubehörartikel können dokumentenpflichtig sein, obwohl sie im Katalog wie Verbrauchsmaterial aussehen.

Betriebsanleitung digital: die Bedingungen

Wer die digitale Fassung nutzt, erfüllt mehrere Bedingungen gleichzeitig. Sie lassen sich sauber auf Datenfelder abbilden, und genau dorthin gehören sie: in den Artikelstamm, nicht in eine Sammelmappe auf dem Dateiserver. In einer PIM-Integration hängt jedes Dokument an einem Artikel, trägt eine Sprache, eine Fassungsnummer und ein Datum und wird von dort in den Shop gespielt.

  • Zugangsangabe am Produkt: Auf der Maschine, ersatzweise auf der Verpackung oder in einem Begleitdokument steht, wie die digitale Anleitung erreichbar ist.
  • Nutzbares Format: Die Datei lässt sich drucken, herunterladen und auf einem Gerät speichern, damit sie auch bei einem Ausfall der Maschine zur Hand ist.
  • Dauer der Bereitstellung: Der Onlinezugang läuft über die voraussichtliche Lebensdauer und mindestens zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen.
  • Sprache: Anleitung, Sicherheitsinformationen und die Angaben nach Anhang III stehen in der Sprache, die der jeweilige Mitgliedstaat festlegt.
  • Papier auf Verlangen: Wer beim Kauf danach fragt, erhält die Anleitung innerhalb eines Monats kostenlos in Papierform.

Die zweite Bedingung ist die, an der Shops erfahrungsgemäß am häufigsten scheitern. Eine Anleitung, die nur in einer Vorschau im Browser läuft, in einem Betrachter ohne Druckfunktion steckt oder hinter einer Anmeldung liegt, erfüllt sie nicht. Wie eine Produktseite Dokumente so ausliefert, dass sie auffindbar und nutzbar bleiben, steht in Datenblätter und Downloads auf der B2B-Produktdetailseite.

diese in einem Format bereitstellen, das es dem Nutzer ermöglicht, die Betriebsanleitung auszudrucken, herunterzuladen und auf einem elektronischen Gerät zu speichern, sodass er jederzeit, insbesondere bei einem Ausfall der Maschine oder des dazugehörigen Produkts, darauf zugreifen kann

Verordnung (EU) 2023/1230, Artikel 10 Absatz 7 Buchstabe b

Der Zusatz zum Ausfall ist wörtlich gemeint: Die Anleitung soll auch dann greifbar sein, wenn die Maschine steht und die Steuerung nichts mehr anzeigt. Eine Anleitung, die ausschließlich in der Maschinensoftware eingebettet ist, genügt deshalb nicht; die Verordnung zieht die Anforderung im selben Buchstaben ausdrücklich auf eingebettete Anleitungen mit. Der Wortlaut von Artikel 10 steht in der konsolidierten Fassung auf EUR-Lex; verbindlich ist der im Amtsblatt veröffentlichte Text.

Der Downloadbereich hinter der Anmeldung

Viele B2B-Shops legen Dokumente in den geschützten Bereich, weil dort schon die Preise stehen. Für Betriebsanleitungen ist das riskant: Ein Nutzer, der die Maschine gebraucht erworben hat oder sie in einem anderen Betrieb bedient, besitzt kein Kundenkonto. Wer den Zugang an ein Konto bindet, braucht zumindest einen zweiten, kontofreien Weg, etwa über den maschinenlesbaren Code am Gerät.

Zehn Jahre erreichbar: was das für den Shop bedeutet

Zehn Jahre sind im E-Commerce eine lange Zeit. In diese Spanne fallen in der Regel ein Shopwechsel, mehrere Sortimentsbereinigungen und einige Umzüge von Dateien. Die Verordnung interessiert das nicht: Der Zugang muss erhalten bleiben, auch wenn der Artikel längst ausgelistet ist. Dieselbe Logik kennt man aus dem digitalen Produktpass nach der ESPR, wo Produktdaten ebenfalls über den Verkaufszeitraum hinaus abrufbar bleiben sollen.

Praktisch heißt das: dauerhafte Adressen, die einen Relaunch überstehen, und ein Löschkonzept, das ausgelistete Artikel aus dem Katalog nimmt, ihre Dokumentenseite aber stehen lässt. In der Shopware-Entwicklung lässt sich das als eigene Route abbilden, die nicht am Produktstatus hängt, sondern an einer stabilen Kennung aus dem PIM. Wer stattdessen auf die Suchfunktion verweist, verlagert das Risiko auf den Nutzer.

sie während der voraussichtlichen Lebensdauer der Maschine oder des dazugehörigen Produkts und mindestens zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen der Maschine oder des dazugehörigen Produkts online zugänglich machen.

Verordnung (EU) 2023/1230, Artikel 10 Absatz 7 Buchstabe c

Zwei Fristen, die nebeneinanderlaufen

Die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung sind mindestens zehn Jahre lang für die Marktüberwachungsbehörden bereitzuhalten. Davon unabhängig gilt die Onlinefrist für die digitale Anleitung und für die digitale Konformitätserklärung. Beide Fristen beginnen mit dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme, laufen aber gegenüber unterschiedlichen Adressaten: die eine gegenüber der Behörde, die andere gegenüber dem Nutzer.

Papierfassung auf Verlangen: ein Prozess, keine Ausnahme

Die Papierfassung verschwindet nicht, sie wandert in einen Prozess. Verlangt der Nutzer sie zum Zeitpunkt des Kaufs, stellt der Hersteller sie innerhalb eines Monats kostenlos bereit. Für den Shop bedeutet das eine Auswahl im Bestellprozess, ein Feld an der Bestellposition und eine Aufgabe im Warenwirtschaftssystem. Ohne diese Kette landet die Bitte in einer Mail und dort erfahrungsgemäß in einem Postfach, das niemand als Fristenkalender führt. Wer Unterlagen ohnehin je Gerät verwaltet, kennt die Mechanik aus dem digitalen Ersatzteilkatalog.

Wunsch im Warenkorb

Eine Auswahl je Position statt je Bestellung: Ein Auftrag kann mehrere Maschinen mit unterschiedlichem Bedarf enthalten.

Feld an der Position

Der Wunsch wandert als Merkmal in die Bestellposition und von dort in das Warenwirtschaftssystem, damit er den Versand erreicht.

Frist im Blick

Ein Monat ab Kauf ist die Obergrenze. Eine Wiedervorlage nach zwei Wochen hält den Rest des Prozesses beweglich.

Druckfassung bereit

Die Druckvorlage entsteht aus derselben Quelle wie die digitale Fassung, damit beide denselben Stand tragen.

Sprache je Zielland

Maßgeblich ist der Mitgliedstaat, in dem bereitgestellt wird, nicht die Sprache des Bestellers im Konto.

Nachweis der Zustellung

Datum, Fassungsnummer und Empfänger gehören in den Beleg, damit sich die Frist später ohne Suche belegen lässt.

Der Aufwand verteilt sich ungleich. Der Maschinenbau ist die Branche mit der höchsten Beschäftigtenzahl im Verarbeitenden Gewerbe; zum Jahresende 2024 arbeiteten dort 948 000 (Statistisches Bundesamt) Personen in Betrieben ab 50 Beschäftigten. Entsprechend viele Häuser stehen vor derselben Aufgabe, und entsprechend häufig trifft sie auf gewachsene Dokumentenablagen, in denen Fassungen ohne Kennzeichnung nebeneinanderliegen.

AnforderungGedruckte Anleitung im KartonDigitale Anleitung im Shop
Auffindbarkeitliegt der Maschine bei und geht mit ihr verlorenZugangsangabe am Gerät, Adresse bleibt gleich
Formatgedruckt, nicht durchsuchbardruckbar, herunterladbar, speicherbar
Aktualisierungneue Auflage nur bei Neulieferungneue Fassung mit Nummer und Datum
Sprachfassungenje Zielland ein eigener Druckje Zielland eine Datei am selben Artikel
Dauersolange der Ordner im Betrieb existiertLebensdauer, mindestens zehn Jahre online
Aufwandgering im Shop, hoch im VersandDatenpflege im PIM, eine Route im Shop

Sprachfassungen, Modelle, Seriennummernkreise

Eine Anleitung gehört nicht zu einem Artikel, sondern zu einer Kombination aus Modell, Fassung und Sprache. Sobald ein Hersteller eine Baureihe überarbeitet, gilt für die neue Serie eine andere Anleitung, während die alte weiterläuft. Wer Seriennummern ohnehin führt, hat die halbe Arbeit getan; wie diese Kette im Shop aussieht, steht in Chargen und Seriennummern rückverfolgen.

  • Modell: Die Anleitung beschreibt das Produktmodell, dem sie entspricht. Ein Sammeldokument für eine ganze Baureihe trägt diese Zuordnung selten.
  • Fassung: Jede Überarbeitung erhält Nummer und Datum, damit ein Nutzer die Fassung zu seiner Maschine findet.
  • Sprache: Der Mitgliedstaat legt fest, in welcher Sprache bereitgestellt wird. Wartungsanleitungen für beauftragtes Fachpersonal dürfen abweichend in einer Amtssprache stehen.
  • Seriennummernkreis: Zwischen zwei Fassungen liegt in der Regel ein Schnitt, der sich über Seriennummern beschreiben lässt.
  • Gültigkeit: Eine abgelöste Fassung bleibt erreichbar und wird gekennzeichnet, statt überschrieben zu werden.

Ein Dateiname ist keine Zuordnung

Anleitung-final-v3-neu.pdf beschreibt keinen Modellstand. Die Zuordnung gehört in Felder: Modellkennung, Fassungsnummer, Sprachkürzel, Datum, Seriennummernbereich. Erst dann lässt sich die Frage, welche Anleitung für Maschine 0431 galt, ohne Rückfrage beim Hersteller beantworten.

Im Datenmodell ist das eine Liste von Dokumenten am Artikel, nicht ein Feld mit einer Adresse. Eine PIM-Integration liefert diese Liste an den Shop, der sie nach Sprache filtert und die passende Fassung zuerst zeigt. Der folgende Auszug zeigt, wie eine solche Zuordnung aussehen kann.

artikel-dokumente.json
{
  "artikel": "K240-KANTBANK",
  "modell": "K 240",
  "dokumente": [
    {
      "art": "betriebsanleitung",
      "sprache": "de",
      "fassung": "3.1",
      "stand": "2027-01-20",
      "serien_von": "K240-2027-0001",
      "serien_bis": null,
      "datei": "/dokumente/k240/anleitung-de-3-1.pdf",
      "druckbar": true
    },
    {
      "art": "betriebsanleitung",
      "sprache": "en",
      "fassung": "3.1",
      "stand": "2027-01-20",
      "serien_von": "K240-2027-0001",
      "serien_bis": null,
      "datei": "/dokumente/k240/anleitung-en-3-1.pdf",
      "druckbar": true
    },
    {
      "art": "konformitätserklärung",
      "sprache": "de",
      "fassung": "1.0",
      "stand": "2027-01-20",
      "datei": "/dokumente/k240/eu-erklaerung-de.pdf",
      "code_am_produkt": true
    }
  ]
}

Der Shop liest daraus, welche Fassung er anzeigt, ob ein Hinweis auf die Druckfassung nötig ist und welche Datei hinter dem maschinenlesbaren Code liegt. Weil die Felder im PIM stehen und nicht in der Shopdatenbank, übersteht die Zuordnung einen Relaunch.

Konformitätserklärung und maschinenlesbarer Code

Die EU-Konformitätserklärung liegt der Maschine bei oder wird über eine Internetadresse beziehungsweise einen maschinenlesbaren Code zugänglich gemacht. Auch hier gilt eine Onlinefrist von mindestens zehn Jahren. Der Geltungsbeginn selbst ist ein gutes Beispiel dafür, warum sich ein Blick in die aktuelle Fassung lohnt: Der erste Abdruck im Amtsblatt nannte den 14. Januar 2027, eine Berichtigung stellte das Datum auf den 20. Januar 2027.

  • Beilage oder Adresse: Beides ist zulässig. Wer die Adresse wählt, nennt sie in der Betriebsanleitung und in den Hinweisen nach Anhang III Abschnitt 1.7.
  • Maschinenlesbarer Code: Ein Code am Gerät führt zum Dokument, ohne dass jemand eine Adresse abtippt. Das hilft dem Instandhalter, der die Maschine vor sich hat und den Lieferschein nicht.
  • Dauer: Digitale Konformitätserklärungen bleiben über die erwartete Lebensdauer und mindestens zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme online.
  • Aufbewahrung: Davon unabhängig halten Hersteller die technischen Unterlagen und die Erklärung mindestens zehn Jahre lang für die Marktüberwachungsbehörden bereit.
  • Inhalt der Anleitung: Anhang III Abschnitt 1.7.4.2 nennt die Erklärung oder die Adresse beziehungsweise den Code als Mindestangabe in der Betriebsanleitung.

Wer über Landesgrenzen liefert, hängt an dieselbe Datenstrecke weitere Nachweise: Ursprungsangaben, Zolltarifnummern und Lieferantenerklärungen. Wie diese Felder in denselben Artikelstamm gehören, steht in Zolltarifnummer und Ursprung im B2B-Shop pflegen.

Händlerpflichten: der Shop prüft mit

Die Verordnung verteilt Pflichten auf Hersteller, Einführer und Händler. Ein Shop, der fremde Maschinen weiterverkauft, ist Händler und prüft vor der Bereitstellung, ob die CE-Kennzeichnung angebracht ist, die Konformitätserklärung beiliegt und die Betriebsanleitung samt Informationen in der richtigen Sprache dabei ist. Öffentliche Auftraggeber fragen solche Nachweise ohnehin ab; wie das im Katalog aussieht, steht in Öffentliche Auftraggeber beliefern.

der Maschine bzw. dem dazugehörigen Produkt die Betriebsanleitung und die in Artikel 10 Absatz 7 genannten Informationen beiliegen, und zwar in einer für die Nutzer leicht verständlichen Sprache, die von dem Mitgliedstaat, in dem die Maschine bzw. das dazugehörige Produkt auf dem Markt bereitgestellt werden soll, festgelegt wird;

Verordnung (EU) 2023/1230, Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c

Für einen Katalog mit vielen Lieferanten ist das eine Aufnahmeprüfung: Ohne hinterlegte Anleitung in den Zielsprachen und ohne Konformitätserklärung geht ein Artikel nicht online. Der Wortlaut der Händlerpflichten steht in Artikel 15. Ein Pflichtfeldabgleich beim Datenimport erledigt den größeren Teil davon ohne Handarbeit.

Terminal
$ # Artikel ohne hinterlegte Anleitung in der Zielsprache finden
$ bin/console app:dokumente:pruefen --art=anleitung --sprache=de --fehlend
$ 42 Artikel ohne Anleitung in der Zielsprache
$ 17 Artikel ohne Konformitätserklärung
$ 6 Artikel mit Anleitung ohne Fassungsnummer
$ # Ergebnis als Aufgabenliste je Lieferant ausgeben
$ bin/console app:dokumente:pruefen --gruppieren=lieferant --format=csv

Downloadbereich ohne Kundenkonto

Der letzte Baustein ist der Zugang selbst. Eine Dokumentenseite je Modell, erreichbar ohne Anmeldung, mit Sprachauswahl, Fassungsangabe und Datum, erfüllt die Anforderungen und spart zugleich Rückfragen im Service. Für angemeldete Kunden kann derselbe Bestand zusätzlich im B2B-Kundenportal erscheinen, dort gefiltert auf die tatsächlich gekauften Geräte. Beide Wege zeigen dieselben Dateien, nur die Auswahl unterscheidet sich.

  • Dokumentenseite je Modell, ohne Anmeldung erreichbar
  • Sprachauswahl mit Angabe, welche Fassung gerade angezeigt wird
  • Fassungsnummer, Datum und Seriennummernbereich sichtbar am Dokument
  • Dateien, die sich herunterladen, speichern und drucken lassen
  • Dauerhafte Adresse, die einen Relaunch und eine Auslistung übersteht
  • Maschinenlesbarer Code am Gerät, der auf dieselbe Seite führt
  • Auswahl für die kostenlose Papierfassung im Bestellprozess
  • Abgelöste Fassungen bleiben erreichbar und sind als solche gekennzeichnet

Der Fahrplan bis zum Geltungsbeginn

Bis zum 20. Januar 2027 bleibt Zeit für eine geordnete Umstellung, und die beginnt nicht im Shop, sondern im Bestand. Ein Inventar aller dokumentenpflichtigen Artikel zeigt in der Regel schnell, wo Anleitungen fehlen, wo sie nur in einer Sprache vorliegen und wo mehrere Fassungen ohne Kennzeichnung nebeneinanderliegen. Erst danach lohnt der technische Teil, der in der Shopware-Entwicklung überschaubar bleibt: eine Route, eine Datenquelle, ein Feld im Bestellprozess.

Wer früh beginnt, hat einen weiteren Vorteil. Die Umstellung berührt Felder, die auch anderswo gebraucht werden: Modellkennung, Fassungsstand und Sprachzuordnung sind dieselben Angaben, die Ersatzteilkatalog, Serviceportal und Ausschreibungsunterlagen benötigen. Der Aufwand zahlt damit auf mehrere Strecken ein, sobald er einmal sauber im Artikelstamm liegt.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Dieser Beitrag basiert auf Daten und Rechtsquellen aus: Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen (konsolidierte Fassung vom 27. Juli 2026, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union über EUR-Lex; verbindlich ist der im Amtsblatt L 165 vom 29. Juni 2023 veröffentlichte Text nebst Berichtigungen), Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/1230 (Amtsblatt der Europäischen Union L 169 vom 4. Juli 2023), Statistisches Bundesamt (Pressemitteilung Nr. 127 vom 2. April 2025).

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