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B2B-Commerce

Öffentliche Auftraggeber beliefern: Katalog, Vergabe, Rechnung

Schwellenwerte ab 2026, elektronische Angebotsabgabe, Katalogabruf aus dem Rahmenvertrag und die Pflichtangaben der E-Rechnung an den Bund im B2B-Shop.

14 Min. Lesezeit Öffentliche VergabeKatalogeE-Rechnung

Behörden, Kliniken, Hochschulen und kommunale Betriebe kaufen anders ein als ein Industriekunde. Der Rahmen steht im Vergaberecht, der Abruf läuft über einen Katalog, und die Rechnung geht in einem strukturierten Format an ein Portal. Wer diese Kundengruppe beliefern will, braucht im Shop drei Dinge: gepflegte Positionsdaten, einen belastbaren Abrufkanal und einen Rechnungsdatensatz, der die Pflichtangaben des Bundes trägt. Dieser Beitrag ordnet die drei Ebenen und zeigt, welcher Teil davon überhaupt Aufgabe des Shops ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ab dem 1. Januar 2026 gelten neue EU-Schwellenwerte: 140.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungsaufträge zentraler Regierungsbehörden, 216.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungsaufträge subzentraler öffentlicher Auftraggeber und 5.404.000 Euro für öffentliche Bauaufträge (Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2025/2152).
  • Die amtliche Vergabestatistik zählt für 2024 199.334 Vergaben mit einem Auftragsvolumen von 135,2 Mrd. Euro (Statistisches Bundesamt) - der öffentliche Einkauf ist für den Großhandel ein eigener Absatzkanal.
  • Angebote werden in Textform mithilfe elektronischer Mittel übermittelt (§ 53 Absatz 1 VgV), also über die Plattform des Auftraggebers. Der Shop trägt erst den Abruf nach dem Zuschlag.
  • Eine Rahmenvereinbarung läuft höchstens vier Jahre (§ 21 Absatz 6 VgV). So lange müssen Positionsnummern, Preisstände und Lieferzusagen im Katalog stabil bleiben.
  • Die elektronische Rechnung an Bundesstellen braucht mindestens Leitweg-Identifikationsnummer, Bankverbindungsdaten, Zahlungsbedingungen und eine E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers (§ 5 Absatz 1 ERechV).

Warum der öffentliche Einkauf ein eigener Kanal ist

Öffentliche Beschaffung folgt einem Haushaltsrhythmus, nicht einer Absatzplanung. Was ein Amt in einem Jahr nicht abruft, steht im Folgejahr nicht automatisch wieder zur Verfügung. Erfahrungsgemäß verdichten sich Abrufe aus laufenden Rahmenverträgen deshalb gegen Jahresende, und zwar in genau den Warengruppen, die im technischen Großhandel, im Sanitär- und Elektrobereich, in der Labor- und Medizintechnik und in der Betriebsausstattung ohnehin geführt werden. Für einen Lieferanten heißt das: Der Kanal, über den abgerufen wird, muss im vierten Quartal fertig sein und nicht im Aufbau. Ein Katalog, der erst im Dezember vollständig wird, verpasst die Abrufe, für die der Rahmenvertrag gewonnen wurde.

Die Kundschaft ist dabei breiter, als der Begriff Behörde vermuten lässt. Kommunale Eigenbetriebe, Stadtwerke, Kliniken in öffentlicher Trägerschaft, Hochschulen, Feuerwehren und Landesbetriebe kaufen nach denselben Regeln ein. Was sie verbindet, ist die Reihenfolge: erst ein Vergabeverfahren, dann ein Vertrag, dann der einzelne Abruf. Der Shop steht am dritten Punkt dieser Kette, und genau dort entscheidet sich, ob ein gewonnener Rahmenvertrag auch ausgeschöpft wird. Wie ein solcher Abruf aus einem Rahmenvertrag technisch aussieht, hängt davon ab, ob die Vergabestelle selbst im Shop einkauft oder über ein eigenes Beschaffungsportal kommt.

Drei Ebenen, die man nicht vermischt

Das Vergabeverfahren regelt, wer liefern darf. Der Rahmenvertrag regelt, zu welchen Bedingungen. Der Abruf regelt, was konkret geliefert wird. Nur die dritte Ebene ist Aufgabe des Shops. Wer versucht, ein Vergabeverfahren im Shop abzubilden, baut in der Regel an der Vergabestelle vorbei - Angebote werden dort über die elektronischen Mittel des Auftraggebers eingereicht, nicht über einen Warenkorb.

Schwellenwerte 2026 und 2027: welche Regel greift

Ob ein Auftrag nach europäischem Vergaberecht ausgeschrieben werden muss, hängt am geschätzten Auftragswert ohne Umsatzsteuer. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen nennt dafür keine feste Zahl, sondern verweist dynamisch auf die EU-Richtlinie: Der Schwellenwert für öffentliche Auftraggeber ergibt sich aus Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU in der jeweils geltenden Fassung, und der daraus folgende Wert für zentrale Regierungsbehörden ist vom Bundeskanzleramt und den Bundesministerien anzuwenden (§ 106 Absatz 2 Nummer 1 GWB). Die konkreten Beträge stehen also nicht im deutschen Gesetz, sondern in der jeweils aktuellen delegierten Verordnung der Kommission - wer sie aus einem älteren Merkblatt übernimmt, rechnet mit überholten Werten.

  • 5.404.000 Euro bei öffentlichen Bauaufträgen, zuvor 5.538.000 Euro (Artikel 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/24/EU in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2025/2152).
  • 140.000 Euro bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von zentralen Regierungsbehörden vergeben werden, zuvor 143.000 Euro (Artikel 4 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2025/2152).
  • 216.000 Euro bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von subzentralen öffentlichen Auftraggebern vergeben werden - das sind alle öffentlichen Auftraggeber, die keine zentralen Regierungsbehörden sind -, zuvor 221.000 Euro (Artikel 4 Buchstabe c der Richtlinie 2014/24/EU in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2025/2152).
  • Unterhalb dieser Werte greift nicht das EU-Vergaberecht, sondern nationales Haushalts- und Unterschwellenrecht. Der Auftrag verschwindet dadurch nicht, er wird nur nach anderen Regeln vergeben - häufig schneller und mit weniger Formalien.

Bemerkenswert an dieser Runde ist die Richtung: Die Beträge sind gegenüber der Vorperiode gesunken, nicht gestiegen. Für die Jahre 2026 und 2027 gelten sie ab dem 1. Januar 2026. Den Turnus formuliert die Verordnung selbst ausdrücklich.

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU setzt die Kommission alle zwei Jahre die Schwellenwerte mit Wirkung zum 1. Januar neu fest.

Delegierte Verordnung (EU) 2025/2152, Erwägungsgrund 3

Für den Vertrieb ist das keine juristische Fußnote, sondern eine Planungsgröße. Ein Sortimentspaket, das bisher knapp unterhalb der Schwelle geblieben ist, kann durch den gesunkenen Wert darüber liegen - ohne dass sich am Angebot etwas geändert hätte. Das ändert Verfahrensart, Fristen und den Aufwand auf beiden Seiten. Wer intern nachvollziehen will, wer welche Auftragswerte überhaupt freigeben darf, findet die Mechanik dazu in Freigabeprozessen und Budgetgrenzen.

Was der Katalog von der Schwelle merkt

Direkt nichts, indirekt viel. Weil Schwellenwerte auf den Nettowert abstellen, muss ein Katalog für öffentliche Kunden Nettopreise sauber führen und die Umsatzsteuer getrennt ausweisen. Und weil der geschätzte Auftragswert über die gesamte Vertragslaufzeit gebildet wird, ist eine Positionsliste mit stabilen Nummern und nachvollziehbarem Preisstand für die Vergabestelle wertvoller als ein Sortiment, das sich wöchentlich verschiebt.

Wie groß der öffentliche Einkauf in Zahlen ist

Seit der Vergaberechtsreform gibt es dazu eine amtliche Statistik, und ihre Größenordnung überrascht viele Vertriebsteams. Für das Berichtsjahr 2024 weist sie 199.334 Vergaben (Statistisches Bundesamt) mit einem Auftragsvolumen von 135,2 Mrd. Euro (Statistisches Bundesamt) aus; erfasst sind 11.524 Berichtsstellen (Statistisches Bundesamt, Anzahl bis 31. Dezember 2024). Das ist kein Nischenmarkt am Rand des gewerblichen Geschäfts, sondern ein Absatzkanal mit eigener Verfahrensordnung, eigenen Fristen und eigenen Belegpflichten.

Diese Zahlenbasis ist jung. Erst seit Oktober 2020 erfasst die Vergabestatistik in Deutschland erstmals die grundlegenden Daten zu öffentlichen Aufträgen flächendeckend (Statistisches Bundesamt); vorher verfügten Bund, Länder und Kommunen über keine valide Datenbasis. Gemeldet wird dabei nicht freiwillig.

Die Vergabestatistikverordnung verpflichtet alle öffentlichen Auftraggeber dem vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) beauftragten Statistischen Bundesamt bestimmte Daten zu Beschaffungsvorgängen zu übermitteln.

Statistisches Bundesamt, Themenseite Vergabestatistik

Der Abruf ist der Umsatz, nicht die Ausschreibung

Ein gewonnenes Verfahren erzeugt noch keinen Umsatz, sondern zunächst nur das Recht, beauftragt zu werden. Umsatz entsteht erst im Abruf, und der läuft über Monate oder Jahre in kleinen Portionen. Deshalb entscheidet die Qualität des Abrufkanals - Katalogtiefe, Verfügbarkeitsangabe, Positionsnummern, Belegfluss - darüber, wie viel von einem Rahmenvertrag tatsächlich ankommt.

Elektronische Angebotsabgabe: was der Shop nicht leistet

Oberhalb der Schwellenwerte ist die elektronische Kommunikation im Verfahren die Regel. Die Unternehmen übermitteln ihre Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs mithilfe elektronischer Mittel (§ 53 Absatz 1 VgV). Diese elektronischen Mittel stellt der Auftraggeber; die Vergabeverordnung lässt den Postweg nur in benannten Fällen zu, etwa wenn zugleich maßstabsgetreue Modelle einzureichen sind. Der Shop ist an dieser Stelle nicht beteiligt, und das ist eine Entlastung: Was hier fehlt, muss auch nicht entwickelt werden.

Plattform des Auftraggebers

Trägt Bekanntmachung, Vergabeunterlagen, Bieterfragen und die Abgabe von Teilnahmeanträgen und Angeboten. Zugang und Fristen bestimmt der Auftraggeber. Aus Lieferantensicht ist das ein Fremdsystem, das gepflegt werden will, aber nicht integriert wird.

Warenwirtschaft

Führt Artikelstamm, Konditionen, Kundengruppen und Bestände. Für einen Rahmenvertrag entsteht dort in der Regel eine eigene Preisliste mit Laufzeit, damit der Abruf nicht am allgemeinen Listenpreis hängt.

Shop als Abrufkanal

Zeigt das vertraglich vereinbarte Sortiment mit Vertragspreisen, Positionsnummern und Lieferzeiten. Er prüft Berechtigung und Budget, erfasst Bestellnummer und Lieferantennummer und schreibt den Abruf in die Warenwirtschaft.

Rechnungsportal des Bundes

Nimmt die elektronische Rechnung entgegen und prüft sie automationsunterstützt auf formale Richtigkeit; eine formal fehlerhafte elektronische Rechnung ist automationsunterstützt abzulehnen (§ 4 Absatz 3 ERechV). Über Annahme und Ablehnung wird der Rechnungssteller benachrichtigt.

Diese vier Systeme reden in der Praxis wenig miteinander, und das ist selten ein technisches Problem. Es ist ein Zuordnungsproblem: Dieselbe Lieferung trägt in jedem System eine andere Nummer, und an jeder Systemgrenze geht eine davon verloren. Die folgende Übersicht ordnet, wer in welchem Schritt führt und welches Kennzeichen mitlaufen muss.

SchrittFührendes SystemBeitrag des ShopsKennzeichen, das mitlaufen muss
Bekanntmachung und AngebotPlattform des AuftraggeberskeinerVergabenummer
Zuschlag und RahmenvertragWarenwirtschaftVertragspreisliste anlegenVertragsnummer und Laufzeit
Katalog bereitstellenShopSortiment, Preise, LieferzeitPositionsnummer des Auftraggebers
Abruf auslösenBeschaffungssystem des Auftraggebers oder ShopWarenkorb, Berechtigung, FreigabeBestellnummer und Lieferantennummer
Lieferung und BelegWarenwirtschaftStatusrückmeldungLieferscheinnummer
RechnungRechnungsportal des BundesDatensatz erzeugen und übermittelnLeitweg-Identifikationsnummer

Katalogpflege für Vergabestellen

Ein Katalog für den öffentlichen Einkauf unterscheidet sich weniger im Sortiment als in der Verbindlichkeit der Angaben. Eine Vergabestelle muss jeden Abruf gegenüber der eigenen Rechnungsprüfung belegen können, und dafür braucht sie Felder, die im gewerblichen Handel oft als Beiwerk gelten. Fehlen sie, wandert der Vorgang in die manuelle Bearbeitung - und ein manuell bearbeiteter Abruf ist der Anfang eines Lieferantenwechsels.

  1. Positionsnummer des Auftraggebers: Der Katalog trägt nicht nur die eigene Artikelnummer, sondern auch die Nummer aus dem Leistungsverzeichnis. Ohne diese Zuordnung fällt jeder Abruf in die Prüfung von Hand.
  2. Vertragspreis mit Stand und Laufzeit: netto, ohne Umsatzsteuer, mit dem Datum, ab dem er gilt, und dem Datum, bis zu dem er gilt.
  3. Beschreibung entlang der Ausschreibung: Die Formulierung des Leistungsverzeichnisses schlägt die Marketingbeschreibung. Abweichungen im Wortlaut erzeugen Rückfragen, nicht Aufträge.
  4. Lieferzeit als Zusage, nicht als Schätzung: Was im Vertrag steht, gehört auch an die Position - konservativ gerechnet statt optimistisch.
  5. Herkunft und Warennummer: Bei technischen Gütern gehört die Zolltarifnummer an die Position; wie sie gepflegt wird, steht in Zolltarifnummer und Ursprung im B2B-Shop.
  6. Dokumente an der Position: Datenblatt, Konformitätserklärung und Anleitung gehören verlinkt; welche Anforderungen dabei auf Maschinen zukommen, behandelt der Beitrag zur digitalen Betriebsanleitung.

Preisänderung im laufenden Rahmenvertrag

Ein Vertragspreis ist während der Laufzeit gebunden. Eine Anpassung setzt voraus, dass der Vertrag sie vorsieht, etwa über eine Preisgleitklausel mit benannter Bezugsgröße. Wird der Preis im Katalog einfach überschrieben, weicht der Abruf vom Vertrag ab, und die Rechnungsprüfung des Auftraggebers findet das in der Regel vor dem Vertrieb. Preisstände gehören deshalb versioniert und mit Gültigkeitszeitraum geführt, nicht überschrieben.

Technisch bedeutet das: Eine Katalogposition für den öffentlichen Einkauf trägt mehr Felder als ein gewöhnlicher Shop-Artikel. Der folgende Ausschnitt zeigt, wie eine Position aussehen kann, die sowohl den Abruf als auch die spätere Rechnung trägt.

katalogposition-vergabe.json
{
  "artikel": "WZ-4412-020",
  "position_auftraggeber": "LV-03.140",
  "vertrag": {
    "nummer": "RV-2026-0147",
    "los": "3",
    "laufzeit_bis": "2029-11-30"
  },
  "preis": {
    "netto": 148.50,
    "waehrung": "EUR",
    "einheit": "Stück",
    "gueltig_ab": "2026-01-01",
    "gueltig_bis": "2026-12-31"
  },
  "lieferzeit_werktage": 5,
  "warennummer": "84818059",
  "dokumente": [
    "datenblatt.pdf",
    "konformitaetserklaerung.pdf"
  ],
  "rechnung": {
    "leitweg_id": "pflicht",
    "bestellnummer": "pflicht",
    "lieferantennummer": "pflicht"
  }
}

Die Werte sind schematisch. Entscheidend ist die Struktur: Vertragsbezug, Preisgültigkeit und die Felder, die später auf der Rechnung erwartet werden, hängen an derselben Position - nicht an drei getrennten Listen, die im Lauf einer vierjährigen Vertragslaufzeit erfahrungsgemäß auseinanderlaufen.

Rahmenvereinbarung und Abruf: der Kanal, der trägt

Der Regelfall im öffentlichen Einkauf von Verbrauchsmaterial, Ersatzteilen und Betriebsausstattung ist die Rahmenvereinbarung. Sie legt Bedingungen fest, ohne das Volumen abschließend zu binden: Das in Aussicht genommene Auftragsvolumen ist so genau wie möglich zu ermitteln und bekannt zu geben, braucht aber nicht abschließend festgelegt zu werden (§ 21 Absatz 1 VgV). Ihre Laufzeit darf höchstens vier Jahre betragen, es sei denn, es liegt ein im Gegenstand der Rahmenvereinbarung begründeter Sonderfall vor (§ 21 Absatz 6 VgV). Für die Katalogpflege ist das der eigentliche Planungshorizont.

  • Ein Vertragspartner: Einzelaufträge werden entsprechend den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vergeben. Für den Shop ist das der einfachste Fall - Katalog, Vertragspreis, Abruf.
  • Mehrere Vertragspartner, alle Bedingungen festgelegt: Einzelaufträge ohne erneutes Vergabeverfahren, sofern auch die objektiven Bedingungen für die Auswahl der Unternehmen in der Rahmenvereinbarung stehen. Der Katalog muss dann sichtbar machen, warum dieser Lieferant bei diesem Abruf zum Zug kommt.
  • Mehrere Vertragspartner, Bedingungen offen: erneutes Vergabeverfahren zwischen den Parteien der Rahmenvereinbarung. Die Angebote sind in Textform einzureichen und dürfen bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nicht geöffnet werden (§ 21 Absatz 5 VgV) - das läuft wieder außerhalb des Shops.

Kommt die Vergabestelle aus einem eigenen Beschaffungssystem, wird der Katalog nicht im Shop durchsucht, sondern von dort aus aufgerufen. Der Warenkorb wandert anschließend zurück in das System des Auftraggebers, wo Freigabe und Bestellung stattfinden - der Shop sieht die Bestellung erst wieder als eingehenden Auftrag. Wie diese Übergabe technisch abläuft, steht in Punchout und OCI-Kataloge im B2B; wie ein solcher Zugang eingerichtet wird, beschreibt unsere Seite zu Punchout und OCI.

Die elektronische Rechnung an den Bund

Am Ende der Kette steht die Rechnung, und dort ist der Bund am strengsten. Rechnungssteller müssen Rechnungen gegenüber Rechnungsempfängern in elektronischer Form ausstellen und übermitteln (§ 3 Absatz 1 ERechV); die Empfänger müssen sie unter Nutzung eines Verwaltungsportals elektronisch empfangen (§ 3 Absatz 2 ERechV). Für die Ausstellung ist grundsätzlich der Datenaustauschstandard XRechnung in der jeweils aktuellen Fassung zu verwenden; ein anderer Standard nur dann, wenn er den Anforderungen der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung entspricht (§ 4 Absatz 1 ERechV). Eine der wenigen Ausnahmen betrifft Kleinstbeträge: Die Pflicht gilt nicht für Rechnungen, die nach Erfüllung eines Direktauftrags bis zu einem Betrag von 1.000 Euro gestellt werden (§ 3 Absatz 3 Nummer 1 ERechV).

Die elektronische Rechnung hat neben den umsatzsteuerrechtlichen Rechnungsbestandteilen mindestens folgende Angaben zu enthalten: 1. eine Leitweg-Identifikationsnummer, 2. die Bankverbindungsdaten, 3. die Zahlungsbedingungen und 4. die De-Mail-Adresse oder eine E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers.

E-Rechnungsverordnung, § 5 Absatz 1

Dazu kommen zwei Felder, die nicht die Buchhaltung liefert, sondern der Bestellprozess: Lieferantennummer und Bestellnummer sind anzugeben, wenn sie dem Rechnungssteller bereits bei Beauftragung übermittelt wurden (§ 5 Absatz 2 ERechV). Genau deshalb gehört die Erfassung dieser Felder in den Abruf und nicht in die Fakturierung - später sind sie nur noch mit Rückfrage zu beschaffen. Die Leitweg-Identifikationsnummer selbst vergibt der Auftraggeber; sie steht in den Vergabeunterlagen oder in der Bestellung und adressiert die empfangende Stelle. Wie dieser Datenfluss zwischen Shop, Warenwirtschaft und Portal aufgesetzt wird, behandelt der Beitrag zur E-Rechnungspflicht im B2B-Shop; den Leistungsumfang beschreibt unsere Seite zur E-Rechnung.

Terminal
$ # Pflichtangaben nach § 5 ERechV im erzeugten Datensatz prüfen
$ bin/console rechnung:pruefen --datei=RE-2026-004711.xml --profil=xrechnung
$ Leitweg-Identifikationsnummer: vorhanden
$ Bankverbindungsdaten: vorhanden
$ Zahlungsbedingungen: vorhanden
$ E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers: vorhanden
$ Bestellnummer: fehlt - im Abruf nicht erfasst
$ # Pflichtfeld am Abruf nachziehen, nicht an der Rechnung
$ bin/console abruf:pflichtfelder --vertrag=RV-2026-0147 --erzwingen

Datenfluss zwischen Shop, Warenwirtschaft und Portal

Eine häufige Ursache für abgelehnte Rechnungen im öffentlichen Geschäft ist kein Formatfehler, sondern ein fehlendes Kennzeichen. Eine formal fehlerhafte elektronische Rechnung ist automationsunterstützt abzulehnen (§ 4 Absatz 3 ERechV) - der Vorgang bleibt liegen, bis jemand die Ursache sucht, und die Zahlungsfrist läuft in dieser Zeit nicht an. Vermeiden lässt sich das vor allem an einer Stelle: dort, wo der Abruf entsteht. Welche Schnittstellen dafür nötig sind, hängt an der Warenwirtschaft, nicht am Shop.

  • Leitweg-Identifikationsnummer je Rechnungsempfänger im Kundenstamm hinterlegen, statt sie je Bestellung neu zu erfragen.
  • Bestellnummer und Lieferantennummer im Abruf als Pflichtfelder führen, sobald der Auftraggeber sie bei Beauftragung übermittelt hat.
  • Vertragsnummer und Positionsnummer vom Abruf bis in die Rechnungszeile durchreichen, damit die Rechnungsprüfung den Bezug ohne Rückfrage herstellt.
  • Preisstand je Position mitschreiben, damit belegbar bleibt, welcher Vertragspreis zum Zeitpunkt des Abrufs galt.
  • Ablehnungen aus dem Portal in die Warenwirtschaft zurückschreiben; eine Ablehnung, die nur als E-Mail ankommt, wird erfahrungsgemäß übersehen.

Was ein Shop für öffentliche Auftraggeber typischerweise braucht

Der öffentliche Einkauf ist für einen B2B-Shop kein Sonderfall im Sortiment, sondern ein Sonderfall in der Datenführung. Die Artikel sind meist dieselben wie im gewerblichen Geschäft; verschieden sind die Felder, die mitlaufen müssen, und die Reihenfolge, in der sie entstehen. Wer die Vertragsebene sauber von der Abrufebene trennt und beide über dieselbe Positionsnummer verbindet, hat den größeren Teil der Arbeit erledigt - der Rest folgt daraus fast von selbst.

Konkret heißt das: eine Preisliste je Rahmenvertrag in der Warenwirtschaft, ein Katalog im Shop, der genau diese Liste und nichts daneben zeigt, Pflichtfelder am Abruf für Bestell- und Lieferantennummer sowie ein Rechnungsdatensatz, der die Angaben nach § 5 ERechV vollständig trägt. Das lässt sich auf Basis der Shopware Community Edition abbilden; die Umsetzung beschreiben wir unter Shopware-Entwicklung und, für die Anbindung der Warenwirtschaft, unter Schnittstellen.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Dieser Beitrag basiert auf Daten und Rechtsquellen aus: Delegierte Verordnung (EU) 2025/2152 der Kommission, Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Vergabeverordnung, E-Rechnungsverordnung, Vergabestatistikverordnung und Statistisches Bundesamt (Themenseite Vergabestatistik, Berichtsjahr 2024).

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