Zum Inhalt springen
Integration & Prozesse

E-Rechnung an Firmenkunden im EU-Ausland: Was ab 2027 gilt

Die deutsche E-Rechnungspflicht gilt nur im Inland. Was Firmenkunden in Belgien, Frankreich und Polen bekommen und wie der Shop das Format je Land steuert.

18 Min. Lesezeit E-RechnungInternationalisierungB2B-ShopERP-IntegrationPeppol

Für Umsätze ab dem 1. Januar 2027 (§ 27 Abs. 38 UStG) müssen Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro (§ 27 Abs. 38 UStG) Vorjahresumsatz ihre Rechnungen an andere Unternehmen im Inland grundsätzlich als strukturierte E-Rechnung ausstellen, ein Jahr später gilt das für alle. Im Vertrieb taucht deshalb regelmäßig die Frage auf, ob der Shop auch Firmenkunden in Belgien, Frankreich oder Polen über Peppol beliefern muss. Die kurze Antwort: Die deutsche Pflicht endet an der Grenze, denn sie greift nur, wenn Sie und Ihr Kunde im Inland ansässig sind (§ 14 Abs. 2 UStG). Die lange Antwort ist für den B2B-Handel interessanter. Mehrere Nachbarländer haben eigene Pflichten eingeführt, Ihre Kunden empfangen Rechnungen zunehmend strukturiert, und ab dem 1. Juli 2030 (Richtlinie (EU) 2025/516) wird die E-Rechnung auch für Umsätze zwischen EU-Staaten zum Regelfall. Dieser Beitrag zeigt, was heute gilt, wo die Fallstricke bei der Ansässigkeit liegen und wie Shop und ERP das Rechnungsformat je Kundenland steuern. Er ersetzt keine Steuerberatung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die deutsche E-Rechnungspflicht gilt nur, wenn Sie und Ihr Kunde im Inland ansässig sind (§ 14 Abs. 2 UStG). Firmenkunden in anderen EU-Staaten dürfen Sie weiter auf Papier oder mit Zustimmung als PDF, ZUGFeRD oder Peppol BIS abrechnen.
  • Ansässigkeit ist nicht Lieferadresse: Geht die Ware an die Betriebsstätte eines deutschen Kunden im EU-Ausland, bleibt die E-Rechnung Pflicht (BMF). Eine beteiligte deutsche Niederlassung macht auch ausländische Kunden zu Inlandskunden.
  • Auch ohne E-Rechnungspflicht gelten Fristen: Die Rechnung über eine innergemeinschaftliche Lieferung ist bis zum fünfzehnten Tag des Folgemonats auszustellen (§ 14a Abs. 3 UStG), aufbewahrt wird acht Jahre (§ 14b UStG).
  • Belgien verlangt E-Rechnungen seit dem 1. Januar 2026 (einvoice.belgium.be), Frankreich den Empfang seit dem 1. September 2026 (DGFiP), Polen die Ausstellung über KSeF seit 2026 (Ministerstwo Finansów), jeweils nur für dort ansässige Unternehmen.
  • Ab dem 1. Juli 2030 wird die E-Rechnung nach EN 16931 für innergemeinschaftliche Umsätze zum Regelfall, ohne Zustimmung des Empfängers und mit einer Ausstellungsfrist von zehn Tagen (Richtlinie (EU) 2025/516).
  • Die Formatwahl gehört in den Kundenstamm: Ansässigkeit, Rechnungsformat, Übermittlungsweg, Zustimmung mit Datum und Peppol-ID als eigene Felder, im ERP gepflegt und im Kundenportal sichtbar.

Die deutsche E-Rechnungspflicht endet an der Grenze

Rechtsgrundlage ist § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG. Danach ist eine Rechnung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen als elektronische Rechnung auszustellen, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete ansässig sind. Als elektronische Rechnung zählt dabei nur ein strukturierter Datensatz, der der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung entspricht oder sich vollständig in ein solches Format übertragen lässt (§ 14 Abs. 1 UStG). Ein PDF ist in dieser Systematik eine sonstige Rechnung, auch wenn es elektronisch verschickt wird.

Für die Umstellung gibt es Übergangsregeln. Für Umsätze der Jahre 2025 und 2026 dürfen alle Unternehmen noch Papier oder, mit Zustimmung des Empfängers, ein anderes elektronisches Format verwenden, sofern die Rechnung bis zum 31. Dezember 2026 (§ 27 Abs. 38 UStG) übermittelt wird. Für Umsätze des Jahres 2027 gilt diese Erleichterung nur noch, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr nicht mehr als 800.000 Euro (§ 27 Abs. 38 UStG) betragen hat. Rechnungen per EDI bleiben mit Zustimmung bis zum 31. Dezember 2027 (§ 27 Abs. 38 UStG) zulässig, auch wenn das EDI-Format nicht der Norm entspricht. Danach gilt die Pflicht für alle inländischen B2B-Umsätze. Wie die Ausstellung aus Shop und ERP technisch abläuft, beschreibt unser Beitrag zur E-Rechnungspflicht im B2B-Shop.

Für Kunden im Ausland ist die Lage eine andere. Das Bundesministerium der Finanzen hält in seinem Schreiben vom 15. Oktober 2025 fest: Ist mindestens einer der am Umsatz beteiligten Unternehmer nicht im Inland ansässig, besteht keine Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung (BMF). Die Rechnung kann dann auf Papier oder, mit Zustimmung des Empfängers, als E-Rechnung oder als sonstige Rechnung in einem anderen elektronischen Format ausgestellt werden. Das betrifft Lieferungen an Firmenkunden in anderen EU-Staaten genauso wie Ausfuhren in Drittländer. Die Tabelle fasst die typischen Kundensituationen zusammen.

KundensituationE-Rechnung nach deutschem RechtZulässige Formate
Kunde mit Sitz in DeutschlandPflicht; Übergang für Umsätze 2025 und 2026 für alle, für 2027 nur bis 800.000 Euro Vorjahresumsatz (§ 27 Abs. 38 UStG)XRechnung, ZUGFeRD in einem normkonformen Profil, vereinbartes interoperables Format
Kunde in einem anderen EU-Staat ohne beteiligte Betriebsstätte in Deutschlandkeine Pflicht (BMF)Papier; elektronisch als PDF, ZUGFeRD oder Factur-X, Peppol BIS nur mit Zustimmung
Ausländischer Kunde, dessen deutsche Betriebsstätte am Umsatz beteiligt istPflicht wie im Inland (§ 14 Abs. 2 UStG)wie bei einem Kunden mit Sitz in Deutschland
Deutscher Kunde, Lieferung an seine Betriebsstätte im EU-AuslandPflicht, auch bei steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferung (BMF)wie bei einem Kunden mit Sitz in Deutschland
Kunde in einem Drittlandkeine Pflicht (BMF)Papier; elektronisch nur mit Zustimmung

Ansässig ist mehr als die Lieferadresse

Der Shop kennt eine Rechnungsadresse, eine Lieferadresse und meist eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Über die E-Rechnungspflicht entscheidet aber keines dieser Felder allein, sondern die Ansässigkeit. Ansässig ist ein Unternehmer, der im Inland seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, die an dem Umsatz beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 14 Abs. 2 UStG). Daraus ergeben sich drei Fälle, die in der Praxis leicht falsch eingeordnet werden, weil die Adressdaten etwas anderes nahelegen.

Erstens der deutsche Kunde mit Lager oder Werk im EU-Ausland. Die Ware geht über die Grenze, die Lieferung ist als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei, und trotzdem besteht die Pflicht zur E-Rechnung. Das BMF nennt genau diesen Fall als Beispiel: eine innergemeinschaftliche Lieferung aus Deutschland an die Betriebsstätte eines anderen inländischen Unternehmers im Gemeinschaftsgebiet (BMF). Wer die Formatwahl an das Land der Lieferadresse hängt, schickt diesem Kunden ein PDF, obwohl eine E-Rechnung geschuldet ist.

Zweitens der ausländische Konzern mit deutscher Niederlassung. Bestellt die Niederlassung und ist sie am Umsatz beteiligt, ist der Kunde im Sinne der Vorschrift im Inland ansässig, und es gilt die Inlandspflicht. Maßgeblich ist, welche Einheit bestellt und für welche Einheit die Leistung bestimmt ist, nicht die Anschrift der Konzernzentrale im Briefkopf.

Drittens das ausländische Unternehmen, das in Deutschland nur umsatzsteuerlich registriert ist, etwa wegen eines Konsignationslagers. Eine bloße Registrierung steht nicht in der Aufzählung der Vorschrift; ohne Sitz, Geschäftsleitung oder beteiligte Betriebsstätte ist der Kunde nach dem Wortlaut nicht im Inland ansässig. Belgien regelt den spiegelbildlichen Fall für seine eigene Pflicht ausdrücklich so (einvoice.belgium.be). Grenzfälle wie diesen sollten Sie mit Ihrer Steuerberatung abstimmen und das Ergebnis im Kundenstamm festhalten.

Die USt-IdNr. sagt nichts über die Ansässigkeit

Eine deutsche USt-IdNr. kann auch ein ausländisches Unternehmen ohne Betriebsstätte führen, eine ausländische USt-IdNr. auch ein Konzern, der zugleich eine deutsche Niederlassung unterhält. Die Prüfung der Nummer, die wir im Beitrag zur USt-IdNr. im B2B-Shop beschreiben, bleibt nötig, ersetzt aber nicht ein eigenes Feld zur Ansässigkeit im Kundenstamm.

Was für die Rechnung ins EU-Ausland trotzdem gilt

Keine E-Rechnungspflicht heißt nicht, dass es keine Regeln gibt. Für eine innergemeinschaftliche Lieferung müssen Sie die Rechnung bis zum fünfzehnten Tag des Folgemonats ausstellen (§ 14a Abs. 3 UStG) und darin Ihre eigene USt-IdNr. sowie die des Kunden angeben. Schuldet bei einem Umsatz in einem anderen Mitgliedstaat der Kunde die Steuer, gehört der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ auf die Rechnung; für sonstige Leistungen an Unternehmer gilt ebenfalls der fünfzehnte Tag des Folgemonats (§ 14a Abs. 1 UStG). Aufbewahrt werden Rechnungen acht Jahre (§ 14b UStG), unabhängig davon, in welchem Format sie verschickt wurden.

Der zweite Punkt ist die Zustimmung. Wo keine Pflicht besteht, braucht jede elektronische Übermittlung die Zustimmung des Empfängers; das gilt für die strukturierte E-Rechnung ebenso wie für das PDF per E-Mail (§ 14 Abs. 1 UStG). Wer die Zustimmung als Feld mit Datum und Quelle im Kundenstamm führt, kann sie bei einer Prüfung belegen und weiß zugleich, welches Format der Kunde akzeptiert. Ohne Zustimmung bleibt formal nur die Papierrechnung.

Einen Sonderfall bilden öffentliche Auftraggeber im EU-Ausland. Sie müssen nach europäischem Recht elektronische Rechnungen empfangen und verarbeiten, die der europäischen Norm und einer der zugelassenen Syntaxen entsprechen (Richtlinie 2014/55/EU). Ob sie ihre Lieferanten auch zur E-Rechnung verpflichten, regelt das jeweilige Land und häufig der Vertrag. Wie das bei Bundesbehörden aussieht, zeigt unser Beitrag zu öffentlichen Auftraggebern im B2B-Shop.

Acht Jahre aufbewahren, auch das PDF

Auch wenn ein Auslandskunde nur ein PDF bekommt, gilt für Ihr Doppel die Aufbewahrungsfrist von acht Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde (§ 14b UStG). Wie ein Belegarchiv im Kundenkonto Fristen und Zugriff abbildet, steht im Beitrag zum Belegarchiv im Kundenkonto.

Was die Länder Ihrer Kunden verlangen

Für deutsche Lieferanten ist das kein Randthema. Nach vorläufigen, kalender- und saisonbereinigten Zahlen gingen 2025 Waren im Wert von 876,5 Milliarden Euro (Destatis) in die Mitgliedstaaten der EU, das sind rund 56 Prozent (Destatis) der deutschen Warenexporte. Frankreich war mit 117,4 Milliarden Euro (Destatis) nach den USA das zweitwichtigste Empfängerland. Dass Deutschland bei diesen Kunden keine E-Rechnung verlangt, heißt nicht, dass der Kunde keine erwartet.

Die Richtlinie (EU) 2025/516 erlaubt den Mitgliedstaaten, für in ihrem Gebiet ansässige Unternehmen E-Rechnungen vorzuschreiben, ohne dafür eine Ermächtigung des Rates einzuholen; anwenden dürfen sie diese Regel ab dem 14. April 2025 (Richtlinie (EU) 2025/516). Belgien, Frankreich und Polen haben eigene Pflichten eingeführt. Die drei Beispiele zeigen, wie unterschiedlich das aussieht, und sie haben eines gemeinsam: Die Pflicht trifft nur Unternehmen, die im jeweiligen Land ansässig sind.

Belgien: Peppol seit Januar 2026

Belgien verlangt seit dem 1. Januar 2026 (einvoice.belgium.be) strukturierte E-Rechnungen für Umsätze zwischen dort umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen, ausgetauscht in der Regel über das Peppol-Netz. Unternehmen ohne Sitz und ohne Betriebsstätte in Belgien fallen nicht darunter, auch wenn sie dort für die Mehrwertsteuer registriert sind. Die Behörde fügt allerdings hinzu, dass das Gesetz in diesem Punkt noch geändert wird (einvoice.belgium.be). Für deutsche Lieferanten zählt eine zweite Regel: Wer sich im Peppol-Netz registriert, gilt als einverstanden, strukturierte E-Rechnungen zumindest im Format Peppol BIS zu empfangen (einvoice.belgium.be). Ein belgischer Kunde mit Peppol-Eintrag zeigt damit, dass er Rechnungen auf diesem Weg annimmt; die Zustimmung sollten Sie trotzdem im Kundenstamm dokumentieren.

Frankreich: Empfang seit September 2026

In Frankreich müssen seit dem 1. September 2026 (DGFiP) alle Unternehmen unabhängig von Größe und Rechtsform E-Rechnungen über eine zugelassene Plattform empfangen können; Großunternehmen und Unternehmen der Zwischengröße (ETI) stellen sie seitdem auch aus. Kleine und mittlere Unternehmen sowie Kleinstunternehmen folgen spätestens zum 1. September 2027 (DGFiP). Erfasst sind Umsätze zwischen in Frankreich ansässigen Steuerpflichtigen, die in Frankreich der Mehrwertsteuer unterliegen und für die französische Rechnungsregeln gelten (DGFiP). Ein deutscher Lieferant ohne französische Niederlassung fällt damit nicht unter die Pflicht. Für französische Kunden liegt trotzdem ein Format nahe: ZUGFeRD und das französische Factur-X sind seit der Version 2.0 (FeRD) deckungsgleich. Eine ZUGFeRD-Rechnung im passenden Profil ist für den Kunden also eine Factur-X-Rechnung.

Polen: KSeF seit Februar 2026

Polen hat sein zentrales System KSeF verpflichtend gemacht: Unternehmen mit hohem Umsatz stellen seit dem 1. Februar 2026 (Ministerstwo Finansów) über das System aus, die meisten übrigen seit dem 1. April 2026 (Ministerstwo Finansów). Ausgenommen sind Rechnungen von Steuerpflichtigen, die in Polen weder Sitz noch feste Niederlassung haben (Ministerstwo Finansów). Ein deutscher Lieferant stellt seinem polnischen Kunden die Rechnung damit weiterhin außerhalb von KSeF aus. In welcher Form der Kunde sie erhalten möchte, klären Sie mit ihm direkt.

LandPflicht seitGilt fürDeutscher Lieferant ohne NiederlassungQuelle
DeutschlandAusstellung gestaffelt: Übergang bis 31.12.2026, für 2027 bis 800.000 Euro VorjahresumsatzLeistender und Kunde im Inland ansässigverpflichtet gegenüber Kunden, die im Inland ansässig sindUStG
Belgien1. Januar 2026Umsätze zwischen in Belgien umsatzsteuerpflichtigen Unternehmennicht erfasst; Gesetzesänderung angekündigteinvoice.belgium.be
FrankreichEmpfang 1. September 2026, Ausstellung gestaffelt bis 1. September 2027Umsätze zwischen in Frankreich ansässigen Steuerpflichtigennicht erfasstDGFiP
Polen1. Februar 2026, für die meisten übrigen 1. April 2026Ausstellung durch in Polen ansässige SteuerpflichtigeausgenommenMinisterstwo Finansów

Stand Oktober 2026

Die Länder passen ihre Regeln laufend an, Belgien hat eine Änderung für nicht ansässige Unternehmen ausdrücklich angekündigt. Prüfen Sie vor größeren Umstellungen den aktuellen Stand und lassen Sie die Einordnung von Ihrer Steuerberatung bestätigen. Der Shop sollte so gebaut sein, dass eine geänderte Regel eine Einstellung ändert und kein neues Projekt auslöst.

Warum Auslandskunden trotzdem nach Peppol fragen

Aus dem Vertrieb kommt die Frage meist in dieser Form: Ein Kunde in Antwerpen oder Lyon bittet darum, Rechnungen künftig über Peppol oder als Factur-X zu bekommen. Eine Pflicht ist das für Sie nicht. Für den Kunden ist es aber Arbeitsersparnis, denn er bekommt von seinen inländischen Lieferanten strukturierte Rechnungen und möchte nicht für einen einzelnen Lieferanten aus dem Ausland ein PDF von Hand erfassen. Peppol ist dabei kein Dateiformat, sondern ein Netz zur Übermittlung. Das zugehörige Rechnungsformat Peppol BIS Billing 3.0 ist eine Ausprägung der EN 16931; jede Rechnung, die dieser Spezifikation entspricht, entspricht auch der europäischen Norm (OpenPeppol).

Wohin die Entwicklung geht, zeigen die Zahlen des EU Payment Observatory, das für die Europäische Kommission Daten von Eurostat auswertet. In der EU haben im Jahr 2023 erst 37 Prozent (EU Payment Observatory) der kleinen Unternehmen E-Rechnungen versendet. In Italien, wo die Pflicht zwischen Unternehmen 2019 (EU Payment Observatory) in Kraft trat, waren es bei den kleinen Unternehmen im selben Jahr 97 Prozent (EU Payment Observatory). Wo eine Pflicht gilt, stellen die Kunden ihren Rechnungseingang um, und ein Lieferant mit PDF wird dort zum Sonderfall in einem sonst automatisierten Ablauf.

Für den Versand über Peppol brauchen Sie einen Peppol-Dienstleister, der Sie mit dem Netz verbindet; eine direkte Registrierung ist nicht möglich (einvoice.belgium.be). Adressiert wird der Empfänger über seine Peppol-ID. In Belgien ist das mindestens die Unternehmensnummer mit der Schema-Kennung 0208 (einvoice.belgium.be). Diese Kennung gehört als eigenes Feld in den Kundenstamm und nicht in ein Freitextfeld der Rechnungsadresse, sonst lässt sie sich nicht zuverlässig in den Datensatz übernehmen.

Ab 2030 wird die E-Rechnung grenzüberschreitend Pflicht

Die Richtlinie (EU) 2025/516, bekannt als ViDA für „VAT in the Digital Age“, dreht die Logik um. Ab dem 1. Juli 2030 (Richtlinie (EU) 2025/516) werden Rechnungen nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie grundsätzlich als elektronische Rechnungen ausgestellt, und zwar nach der europäischen Norm EN 16931. Die Mitgliedstaaten können für Umsätze ohne die neuen Meldepflichten weiterhin Papier oder andere Formate zulassen, für innergemeinschaftliche Umsätze nicht. Eine normgerechte E-Rechnung braucht dann keine Zustimmung des Empfängers mehr (Richtlinie (EU) 2025/516).

Dazu kommt eine kürzere Frist. Für innergemeinschaftliche Lieferungen und für Umsätze, bei denen der Kunde die Steuer schuldet, ist die Rechnung spätestens zehn Tage (Richtlinie (EU) 2025/516) nach Eintritt des Steuertatbestands auszustellen; heute gilt der fünfzehnte Tag des Folgemonats. Statt der bisherigen Sammelmeldung übermittelt jedes Unternehmen die Daten des einzelnen Umsatzes zu dem Zeitpunkt, zu dem die Rechnung ausgestellt wird (Art. 263 MwStSystRL in der Fassung der Richtlinie (EU) 2025/516). Die Mitgliedstaaten setzen diese Regeln in nationales Recht um; die Einzelheiten für Deutschland wird das deutsche Umsetzungsgesetz regeln.

Heute auf Wunsch, ab 2030 Standard

Wer Auslandskunden schon jetzt auf Wunsch strukturiert beliefert, sammelt Erfahrung mit Formaten, Kennungen und Zustimmungen, bevor die Frist von zehn Tagen gilt. Die Umstellung im Jahr 2030 wird damit zu einer Frage der Einstellungen und nicht zu einem neuen Projekt.

Formatsteuerung je Kundenland in Shop und ERP

Technisch läuft alles auf eine Entscheidung je Rechnung hinaus: welches Format, über welchen Weg, mit welchen Pflichtangaben. Diese Entscheidung gehört nicht in das Gedächtnis der Buchhaltung und nicht in eine Sonderregel im Rechnungsdruck, sondern in den Kundenstamm. Das ERP führt die Werte, Shop und B2B-Kundenportal zeigen sie an und lassen den Kunden etwa die Rechnungsadresse für E-Rechnungen selbst pflegen, und die Rechnungserzeugung liest sie aus. Sechs Felder tragen die Logik.

Ansässigkeit

Inland ja oder nein, mit Begründung: Sitz, Geschäftsleitung oder beteiligte Betriebsstätte. Getrennt von Rechnungs- und Lieferadresse gepflegt.

Rechnungsformat

XRechnung, ZUGFeRD beziehungsweise Factur-X, Peppol BIS oder PDF. Für Kunden, die im Inland ansässig sind, nur normkonforme Formate auswählbar.

Übermittlungsweg

Rechnungsadresse für E-Mail, Kundenportal, EDI-Verbindung oder Peppol mit Kennung. Ein klar benannter Weg je Kunde statt eines Sammelpostfachs.

Zustimmung

Ob und wann der Kunde dem elektronischen Format zugestimmt hat, mit Datum und Quelle, etwa Rahmenvertrag, E-Mail oder Peppol-Eintrag.

Kennungen

Peppol-ID mit Schema, Käuferreferenz, Bestellnummer des Kunden und USt-IdNr. als eigene Felder, damit sie strukturiert auf die Rechnung kommen.

Fristregel

Ausstellungsfrist je Umsatzart als Einstellung: heute der fünfzehnte Tag des Folgemonats bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, ab 2030 zehn Tage.

Der Kern ist eine Formatschicht, die aus denselben Bestelldaten verschiedene Ausgaben erzeugt: eine XRechnung für den Kunden in Hannover, eine ZUGFeRD-Rechnung im Profil EN 16931 für den Kunden in Lyon, eine Rechnung im Format Peppol BIS für den Kunden in Gent und ein PDF für den Kunden in Krakau, der nichts anderes vereinbart hat. Weil die strukturierten Formate auf demselben Datenmodell der EN 16931 beruhen, bleibt der Aufwand für ein zusätzliches Format überschaubar, sofern die Daten vollständig sind. Die Erzeugung von XRechnung und ZUGFeRD aus Shop und ERP setzen wir als Teil unserer Schnittstellen zwischen Shop und ERP um; ein weiteres Format greift auf dieselben Daten zu.

Großkunden, die heute schon per EDIFACT bestellen und Rechnungen empfangen, bleiben auf ihrem Weg. Die Übergangsregel für EDI-Rechnungen bis Ende 2027 betrifft ohnehin nur Kunden, für die die Inlandspflicht gilt; bei Auslandskunden zählt allein die Vereinbarung. Wie EDI an den Shop angebunden wird, steht im Beitrag zu EDI im B2B-Shop.

Rechnungsdaten, die über Grenzen tragen

Ein Format ist nur so gut wie die Daten darin. Bei Auslandsrechnungen scheitert die Verarbeitung beim Kunden typischerweise nicht am XML, sondern an fehlenden Angaben, die sein System für die automatische Zuordnung braucht. Diese Punkte gehören auf die Prüfliste, bevor das erste strukturierte Format an einen Auslandskunden geht.

  • USt-IdNr. des Kunden und Ihre eigene, bei innergemeinschaftlichen Lieferungen vorgeschrieben (§ 14a Abs. 3 UStG)
  • Hinweis auf die Steuerbefreiung oder auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, als Text und als Steuerkategorie im Datensatz
  • Bestellnummer und Käuferreferenz des Kunden aus dem Checkout, damit sein System die Rechnung der Bestellung zuordnen kann
  • Einheitencodes und Rechnungssprache, damit Mengen ohne Rückfrage verbucht werden
  • Anhänge wie Lieferschein oder Prüfzeugnis über denselben Kanal wie die Rechnung, etwa eingebettet in den Datensatz, statt in einer getrennten E-Mail; Belgien schreibt den gemeinsamen Kanal für Rechnungen im eigenen Pflichtbereich ausdrücklich vor (einvoice.belgium.be)
  • Validierung gegen Schema und Geschäftsregeln der Norm vor dem Versand, mit Rückmeldung an die Buchhaltung bei Fehlern

Viele dieser Angaben entstehen im Bestellprozess. Fragt der Checkout die Bestellnummer des Kunden nicht ab, kann die Rechnung sie nicht tragen. Deshalb gehört die Formatsteuerung in ein Shopware-Projekt mit ERP-Anbindung und nicht allein in das Buchhaltungsprogramm. Wie Länder-Shops mit eigener Sprache, Preisliste und Steuerlogik aufgebaut werden, beschreibt unser Beitrag zur B2B-Internationalisierung mit länderspezifischen Shops.

In fünf Schritten zur länderfähigen Rechnungsstrecke

Die Umstellung lässt sich so schneiden, dass zuerst die Inlandspflicht erfüllt ist und die Auslandsfähigkeit ohne zweites Projekt dazukommt. Die Reihenfolge richtet sich nach der Frist, die für Ihre Umsatzgröße gilt.

  1. Kundenstamm auswerten: Welche Kunden sind im Inland ansässig, welche haben eine Betriebsstätte in Deutschland oder bestellen für Standorte im Ausland, welche sind hier nur registriert?
  2. Felder anlegen: Ansässigkeit, Rechnungsformat, Übermittlungsweg, Zustimmung mit Datum und Peppol-ID im ERP pflegen und im Kundenportal anzeigen.
  3. Inlandspflicht umsetzen: XRechnung und ZUGFeRD aus den Bestelldaten erzeugen, vor dem Versand validieren und rechtzeitig vor der Frist Ihrer Umsatzklasse testen.
  4. Auslandskunden befragen: Wer wünscht Peppol, Factur-X oder weiterhin PDF? Zustimmungen einsammeln, im Stamm ablegen und eine Peppol-Anbindung nur bei echtem Bedarf einrichten.
  5. Für 2030 vorplanen: Fristen je Umsatzart als Einstellung führen, damit der Wechsel auf zehn Tage und die Einzelmeldung eine Frage der Konfiguration bleiben.

Wo Ihr Unternehmen in diesen Schritten steht und welche Felder im ERP schon vorhanden sind, klären wir in einer E-Commerce-Beratung. Den Umfang der technischen Umsetzung zeigt die Seite zur E-Rechnung im B2B-Shop.

Dieser Artikel basiert auf Daten aus: Umsatzsteuergesetz §§ 14, 14a, 14b und 27 (gesetze-im-internet.de), BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 zur obligatorischen E-Rechnung, Richtlinie (EU) 2025/516 und Richtlinie 2014/55/EU (EUR-Lex), FAQ und Artikel des belgischen E-Rechnungsportals (einvoice.belgium.be), FAQ der französischen Finanzverwaltung in der Fassung vom 1. September 2026 (DGFiP), KSeF-Portal des polnischen Finanzministeriums (Ministerstwo Finansów), FeRD, Peppol BIS Billing 3.0 (OpenPeppol), 3. Thematic Report des EU Payment Observatory vom Juli 2024 und Pressemitteilungen von Destatis vom Februar 2026. Die Angaben geben den Stand Oktober 2026 wieder und ersetzen keine Steuerberatung.

Verwandte Artikel

Recht & Compliance

E-Rechnungspflicht 2027: Shop und ERP vorbereiten

E-Rechnungspflicht ab 2027: Wie Sie ZUGFeRD und XRechnung nach EN 16931 im B2B-Shop erzeugen, Rechnungen empfangen und an ERP und Buchhaltung anbinden.

13 Min. Lesezeit
Integration & Prozesse

Neue Produkthaftung: Lieferkette im B2B-Shop belegen

Ab 9. Dezember 2026 gilt die neue Produkthaftung. Welche Daten ein B2B-Shop je Auftragsposition braucht, um den Vorlieferanten binnen eines Monats zu nennen.

19 Min. Lesezeit
Recht & Compliance

EUDR ab Dezember 2026: Referenznummern im B2B-Shop

Ab 30.12.2026 gilt die Entwaldungsverordnung. So laufen Referenznummern vom Wareneingang über ERP und Shop bis auf Lieferschein, Rechnung und Kundenkonto.

14 Min. Lesezeit