Ein neuer Lieferant, zwanzig Artikel per Import, Bilder und Datenblätter nachgezogen – für die meisten Warengruppen ist ein Katalog damit erweitert. Bei Elektro- und Elektronikgeräten ist er es nicht. Bevor ein solches Gerät im Shop überhaupt erscheinen darf, muss der Hersteller bei der zuständigen Behörde registriert sein, und zwar mit Geräteart und Marke (§ 6 Absatz 1 ElektroG). Ist er das nicht, dürfen Vertreiber die Geräte dieses Herstellers nicht zum Verkauf anbieten (§ 6 Absatz 2 ElektroG). Die Registrierungsnummer ist dabei kein Verwaltungsdetail, das in einer Ablage liegt: Sie ist beim Anbieten und auf Rechnungen anzugeben (§ 6 Absatz 3 ElektroG) und gehört damit in denselben Datenfluss wie Preis, Gewicht und Zolltarifnummer. Dazu kommt eine Rücknahmepflicht, deren Schwelle im Fernabsatz nicht an der Ladenfläche hängt, sondern an 400 Quadratmetern Lager- und Versandfläche (§ 17 ElektroG). Dieser Beitrag zeigt, wie sich das Geräterecht als Feld, als Regel und als Formular in einem Shopware-Shop verankern lässt – im Artikelstamm, in der Sichtbarkeit, auf dem Beleg und im Kundenkonto.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Registriernummer hängt an der Kombination aus Hersteller, Marke und Geräteart (§ 6 Absatz 1 ElektroG). Ein Lieferant kann also mehrere Nummern führen, und der richtige Wert ist der zur jeweiligen Geräteart – eine Nummer pauschal am Lieferanten zu hinterlegen, sieht gepflegt aus und ist es nicht.
- Ohne ordnungsgemäße Registrierung des Herstellers darf ein Vertreiber das Gerät nicht zum Verkauf anbieten (§ 6 Absatz 2 ElektroG). Im Shop ist das keine Warnmeldung im Backend, sondern eine Sichtbarkeitsregel: Artikel ohne geprüfte Nummer erscheinen weder in Liste noch Suche noch Katalogexport.
- Die Nummer muss beim Anbieten und auf Rechnungen stehen (§ 6 Absatz 3 ElektroG). Das betrifft vier Ausgabewege: Produktdetailseite, Katalog- und Feed-Export, Auftragsbestätigung und die Rechnung aus dem Warenwirtschaftssystem.
- Im Fernabsatz zählen als Verkaufsfläche alle Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte (§ 17 Absatz 2 ElektroG). Ein Händler ohne einen einzigen Quadratmeter Ladenlokal kann die Schwelle von 400 Quadratmetern allein über sein Lager überschreiten.
- Kleine Altgeräte bis 25 Zentimeter äußerer Abmessung werden auf Verlangen ohne Neukauf zurückgenommen, begrenzt auf drei Stück je Geräteart (§ 17 Absatz 1 ElektroG). Im Shop heißt das: ein Formular im Kundenkonto, nicht ein Satz in den Versandbedingungen.
Warum die Registriernummer ins Artikelfeld gehört
In den meisten Häusern liegt die WEEE-Registriernummer dort, wo sie zuerst angekommen ist: in einer Mail des Lieferanten, in einem PDF im Einkaufsordner, gelegentlich in einer Tabelle, die jemand vor zwei Jahren angelegt hat. Das genügt, solange niemand danach fragt. Es genügt nicht mehr, sobald ein Gerät im Shop steht, denn das Gesetz knüpft an das Anbieten an und nicht an den Verkauf: Ist der Hersteller nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert, dürfen Vertreiber seine Geräte gar nicht erst zum Verkauf anbieten (§ 6 Absatz 2 ElektroG). Ein Artikel, der ohne geprüfte Nummer online geht, ist damit kein offener Punkt in der Stammdatenpflege, sondern ein Zustand, der abgestellt gehört – und zwar an dem Tag, an dem er auffällt.
Praktisch bedeutet das: Die Nummer muss dieselbe Strecke laufen wie jedes andere Pflichtfeld. Sie kommt vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten, wird am Lieferanten- und Artikelstamm geführt, wandert über den Produktdatenfluss im PIM in den Shop und von dort auf Detailseite, Beleg und Katalogexport. Wer diese Mechanik einmal aufsetzt, nutzt sie für jede weitere Nachweispflicht mit – die Sicherheitsdatenblätter für Gefahrstoffe laufen über dieselben Stellen im Datenmodell. Wer es nicht tut, pflegt die Angabe im Zweifel dreifach: einmal im Fließtext der Artikelbeschreibung, einmal in einem angehängten Dokument und einmal gar nicht.
Drei Rollen, die das Gesetz unterscheidet
Registrierung je Geräteart und Marke
Die Registrierung ist keine Firmeneigenschaft. Sie erfolgt mit Geräteart und Marke (§ 6 Absatz 1 ElektroG) – ein Hersteller mit drei Marken und fünf Gerätearten führt also nicht eine Nummer, sondern mehrere. Für den Artikelstamm folgt daraus ein Feld, dessen Wert sich aus der Kombination ergibt und nicht aus dem Lieferanten. Wird die Nummer pauschal am Lieferanten hinterlegt, steht bei einem Teil der Artikel die Nummer einer anderen Geräteart: formal gefüllt, inhaltlich falsch, und bei einer Prüfung schlechter als ein leeres Feld, weil niemand mehr nachfragt. In einer sauber geschnittenen PIM-Integration hängt das Feld deshalb an der Kombination aus Hersteller, Marke und Geräteart und wird beim Import gegen genau diese drei Merkmale aufgelöst.
| Merkmal | Registriernummer | Geräteart und Marke | Gerätekategorie |
|---|---|---|---|
| Führendes System | Lieferanten- und Artikelstamm im ERP oder PIM | PIM, je Artikel gesetzt | PIM, aus der Geräteart abgeleitet |
| Woher der Wert stammt | Hersteller oder sein Bevollmächtigter | Hersteller, bestätigt im Wareneingang | Zuordnung nach § 2 Absatz 1 ElektroG |
| Wofür er zählt | Anbieten und Rechnung (§ 6 Absatz 3 ElektroG) | Zuordnung der richtigen Nummer | Rückgabeweg im Fernabsatz (§ 17 Absatz 2 ElektroG) |
| Sichtbar für den Kunden | auf Detailseite und Rechnung | selten, meist nur intern | im Hinweis zur Rückgabe |
| Änderungshäufigkeit | bei Lieferanten- oder Markenwechsel | bei Sortimentserweiterung | praktisch nie |
| Fehlerbild bei Lücken | Artikel steht online, obwohl die Registrierung fehlt | Nummer der falschen Geräteart am Artikel | falscher Rückgabeweg im Hinweistext |
Daneben steht die Gerätekategorie. Das Gesetz teilt sämtliche Elektro- und Elektronikgeräte in sechs Kategorien ein: Wärmeüberträger, Bildschirme und Monitore, Lampen, Großgeräte über 50 Zentimeter, Kleingeräte darunter und kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik (§ 2 Absatz 1 ElektroG). Die Kategorie ist nicht dasselbe wie die Geräteart, und sie entscheidet später über den Rückgabeweg. Wer sie im Katalog mitführt, leitet Hinweistexte und Rücknahmewege daraus ab, statt sie je Warengruppe von Hand zu pflegen – im technischen Handel mit gemischtem Sortiment ist das der Unterschied zwischen einer Regel und dreihundert Einzelfällen.
Die Sichtbarkeitsregel statt der Warnmeldung
Viele Kataloge lösen das Thema mit einem Hinweis im Backend: ein rotes Symbol an Artikeln ohne Nummer, eine Liste, die jemand freitags durchsieht. Das ist eine Aufgabenverwaltung, keine Sperre. Eine Sperre bedeutet, dass ein Artikel ohne gültige Registriernummer in keiner Ausspielung auftaucht – nicht in der Kategorieliste, nicht in der Suche, nicht im Katalog- oder Feed-Export, nicht im Punchout-Katalog eines Beschaffungssystems und nicht über die API. Genau das verlangt die Rechtslage, denn verboten ist bereits das Anbieten (§ 6 Absatz 2 ElektroG). Gerade in der Elektrotechnik und Elektronik trifft das viele tausend Positionen gleichzeitig, weil dieselbe Marke über mehrere Warengruppen läuft.
Technisch ist die Regel unspektakulär: ein Pflichtfeld am Artikel, eine Formatprüfung, ein Zustand „Nummer vorhanden und bestätigt“ und eine Ableitung daraus auf die Sichtbarkeit. Wichtig ist, dass die Regel an einer Stelle greift und nicht je Ausspielungskanal nachgebaut wird. In der Shopware-Entwicklung heben wir sie darum auf die Ebene der Produktsichtbarkeit und nicht in ein Template: Alles, was die Sichtbarkeit respektiert – Liste, Suche, Feed, API – erbt die Sperre automatisch. Ein Nebeneffekt, der in der Praxis mehr wiegt als die Sperre selbst: Weil ein fehlender Wert das Angebot kostet, wird das Feld gepflegt. Ein Feld, dessen Lücke nur eine Zeile in einem Bericht erzeugt, wird es nicht.
Der Kern in einem Satz
Die Nummer auf Angebot und Rechnung ausgeben
Die zweite Pflicht ist eine Ausgabepflicht: Beim Anbieten und auf Rechnungen ist die Registrierungsnummer anzugeben (§ 6 Absatz 3 ElektroG). „Anbieten“ meint dabei jede Darstellung, die zum Kauf führen kann – die Produktdetailseite ebenso wie den Katalog, der an ein Beschaffungssystem geht. „Rechnungen“ meint das Dokument, das aus dem Warenwirtschaftssystem kommt, nicht die Bestellbestätigung des Shops. Damit betrifft die Angabe genau die Stelle, an der viele Projekte nachlässig werden: den Beleglauf. Wer ohnehin an der E-Rechnung und ihrer Anbindung an das ERP arbeitet, nimmt das Feld dort gleich mit, statt es später in ein fertiges Belegformat nachzutragen.
Feld am Artikel
Die Registriernummer als eigenes Feld je Hersteller-Marke-Geräteart-Kombination, mit Formatprüfung und Pflegedatum, nicht als Satz in der Beschreibung.
Sichtbarkeitsregel
Ohne bestätigte Nummer kein Angebot: Der Artikel wird in Liste, Suche, Feed und API gar nicht erst ausgespielt.
Ausgabe auf dem Beleg
Die Nummer erscheint auf der Detailseite, in der Auftragsbestätigung und auf der Rechnung aus dem Warenwirtschaftssystem.
Gerätekategorie
Eine der sechs Kategorien je Artikel. Aus ihr leiten sich Hinweistext und Rückgabeweg ab, ohne dass jemand sie je Warengruppe pflegt.
Rückgabeweg
Abholung oder Sammelstelle, je nach Kategorie und Gerätegröße. Der Weg steht am Artikel und nicht in einer allgemeinen Seite.
Nachpflege im Takt
Ein wiederkehrender Abgleich gegen den Registerstand, damit eine erloschene Registrierung nicht monatelang unbemerkt weiterläuft.
Der Weg dorthin führt über die Schnittstellen zwischen Shop und ERP. Die Nummer ist ein kurzer Textwert, aber sie muss in beide Richtungen sauber durchgereicht werden: vom führenden System in den Shop, damit sie angezeigt wird, und mit der Bestellposition zurück, damit sie auf dem Beleg steht. Legt man sie nur im Shop ab, fällt sie aus der Rechnung; legt man sie nur im ERP ab, fehlt sie beim Anbieten. Beide Fälle kommen häufiger vor als der offene, denn sie sehen im jeweils geprüften System richtig aus.
Rücknahme im Fernabsatz: die Fläche entscheidet
Die Rücknahmepflicht trifft Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern (§ 17 Absatz 1 ElektroG). Im Versandhandel klingt das zunächst beruhigend, weil es dort keine Verkaufsfläche gibt. Genau diese Lesart ist falsch: Beim Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln gelten als Verkaufsfläche alle Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte (§ 17 Absatz 2 ElektroG). Ein Großhändler mit 260 Quadratmetern Lager und 190 Quadratmetern Versandbereich liegt damit bei 450 Quadratmetern und über der Schwelle – ohne einen einzigen Quadratmeter Ladenlokal. Wer die eigene Fläche nie gerechnet hat, sollte das vor dem nächsten Sortimentsausbau tun; es ist dieselbe Art von Schwellenrechnung, die auch bei den Verpackungspflichten nach der PPWR darüber entscheidet, welche Pflichten überhaupt greifen.
- Lager- und Versandfläche für Elektro- und Elektronikgeräte einmal gerechnet und dokumentiert, mit Datum und Grundlage
- Registriernummer je Hersteller-Marke-Geräteart-Kombination im Artikelstamm, mit Formatprüfung statt Freitext
- Sichtbarkeitsregel aktiv: kein Artikel ohne bestätigte Nummer in Liste, Suche, Feed, Punchout und API
- Nummer auf Detailseite, Auftragsbestätigung und Rechnung aus dem Warenwirtschaftssystem ausgegeben
- Gerätekategorie je Artikel gesetzt, damit Rückgabeweg und Hinweistext ableitbar sind
- Rücknahmeformular im Kundenkonto erreichbar, mit Geräteart, Stückzahl und Abhol- oder Einsendeweg
Wie zurückgenommen wird, hängt an der Kategorie. Die unentgeltliche Abholung beim privaten Haushalt ist im Fernabsatz auf die Kategorien 1, 2 und 4 beschränkt – also auf Wärmeüberträger, Bildschirme und Großgeräte (§ 17 Absatz 2 ElektroG). Für die Kategorien 3, 5 und 6 sowie für die kleinen Altgeräte ohne Neukauf sind stattdessen geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endnutzer zu gewährleisten (§ 17 Absatz 2 ElektroG). Im Shop ist das eine Ableitung aus zwei Feldern: Kategorie und Gerätegröße. Wer die Kategorie ohnehin führt, weil er Umwelt- und Produktdaten für den digitalen Produktpass vorbereitet, hat den Wert bereits im Haus.
Hinweise, Symbol und Informationspflicht
Zur Rücknahme gehört eine Informationspflicht. Im Ladengeschäft sind dafür Schrift- oder Bildtafeln im Sichtbereich des Kundenstroms vorgesehen; wer über Fernkommunikationsmittel anbietet, muss dieselben Angaben „gut sichtbar und leicht auffindbar in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien“ veröffentlichen oder der Warensendung schriftlich beilegen (§ 18 Absatz 3 ElektroG). Dazu kommt die Kennzeichnung der Geräte selbst: Sie tragen dauerhaft das Symbol nach Anlage 3 – die durchgestrichene Abfalltonne –, das ausnahmsweise auf Verpackung, Gebrauchsanweisung oder Garantieschein gedruckt werden darf (§ 9 ElektroG). Für den Shop heißt das zweierlei: eine erreichbare, nicht versteckte Informationsseite und ein Hinweisbaustein auf der Produktseite. Dieselbe Logik kennen Baustoffhändler von der Leistungserklärung vor dem Kaufabschluss: Der Nachweis muss dort stehen, wo entschieden wird, nicht drei Klicks weiter.
Vier Fehlerbilder, die im Katalog sofort auffallen
Das Rücknahmeformular im Kundenkonto
Eine Rücknahme, die über eine Mailadresse und einen Freitext läuft, erzeugt Arbeit ohne Datenbasis. Sinnvoll ist ein Formular im Kundenkonto mit wenigen festen Feldern: Geräteart, Stückzahl, ungefähre Abmessung, Bezug zu einer früheren Bestellung und die Frage nach Abholung oder Einsendung. Daraus entsteht ein Vorgang mit Nummer, Status und Beleg – technisch dasselbe Muster wie beim Retouren- und RMA-Prozess, nur mit anderem Anlass und anderem Ziel. Wichtig ist die Trennung: Eine Rücknahme nach dem Geräterecht ist keine Retoure, sie mindert keinen Umsatz und gehört nicht in die Gutschriftenkette.
Im Kundenportal lässt sich das ohne großen Aufwand unterbringen, weil die Anmeldung, die Lieferadressen und die Bestellhistorie schon dort liegen. Für Geschäftskunden ist der Nutzen greifbar: Der Einkauf sieht, welche Altgeräte gemeldet, abgeholt und bestätigt wurden, und kann diesen Nachweis im eigenen Haus weiterreichen. Für den Händler entsteht daraus eine Liste, die man im Zweifel vorlegen kann – sie ist der Unterschied zwischen einer Pflicht, die erfüllt wurde, und einer, von der man das annimmt.
Bestandskatalog aufnehmen, bevor umgebaut wird
Umsetzung in Shopware und im ERP
Der Umbau hat drei Ebenen. Auf der Datenebene entstehen die Felder: Registriernummer, Gerätekategorie, Geräteart, Marke und ein Datum der letzten Bestätigung. Auf der Regelebene entstehen die Sichtbarkeitsbedingung und die Ableitung des Rückgabewegs. Auf der Belegebene entsteht die Ausgabe in Detailseite, Auftragsbestätigung und Rechnung. Was sich dabei ansammelt – Bestätigungen, Formulare, Rücknahmemeldungen – gehört in dieselbe Ablage wie die übrigen Nachweise; wie lange solche Unterlagen liegen bleiben müssen und wer sie sehen darf, behandelt der Beitrag zum Belegarchiv im Kundenkonto.
- Felder angelegt: Registriernummer, Marke, Geräteart, Gerätekategorie, Datum der letzten Bestätigung
- Import gegen Hersteller, Marke und Geräteart aufgelöst, nicht gegen die Lieferantennummer allein
- Sichtbarkeit an die Nummer gekoppelt, einmal zentral und nicht je Kanal nachgebaut
- Beleglauf ergänzt: Nummer je Position in Auftragsbestätigung und Rechnung
- Informationsseite zur Rückgabe erreichbar und aus der Produktseite verlinkt
- Wiederkehrender Abgleich terminiert, damit erloschene Registrierungen auffallen
Der Aufwand hängt weniger an der Artikelzahl als an der Zahl der Marken. Ein Katalog mit 40.000 Positionen und 60 Marken ist schneller sauber als einer mit 4.000 Positionen und 300 Marken, denn gepflegt wird je Kombination und nicht je Artikel. Das Bußgeld ist dabei nicht der eigentliche Hebel, auch wenn der Rahmen deutlich ist: Bis zu 100.000 Euro sind für das Anbieten nicht registrierter Geräte und für das Nichtausweisen der Registrierungsnummer vorgesehen (§ 45 Absatz 2 ElektroG). Schwerer wiegt im Alltag, dass ein gesperrter Artikel nicht verkauft wird – und dass die Sperre wirkt, sobald sie eingebaut ist.
Quellen und Fundstellen
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