Zum Inhalt springen
B2B-Commerce

Jahresbonus im B2B-Shop: Umsatzstaffel und Bonusstand zeigen

Jahresboni ändern nachträglich die Steuer. Wie B2B-Shop und ERP Bonusstand, Rechnungshinweis und Bonusbeleg nach § 17 UStG sauber im Kundenkonto abbilden.

19 Min. Lesezeit B2BKundenbindungKundenportalUmsatzsteuer

Kurz und einfach erklärt

Dieser Text geht um den Bonus am Jahresende. Firmen bekommen ihn, wenn sie viel kaufen. Es gibt dafür Stufen.

Ein Bonus ändert nachträglich die Steuer. Schon die Rechnungen müssen auf den Bonus hinweisen. Manchmal braucht der Kunde einen eigenen Beleg.

Kunden fragen oft, wie weit es bis zur nächsten Stufe ist. Der Shop kann das im Kundenkonto zeigen. Die Werte kommen aus dem ERP. Das ist das Programm für Lager, Aufträge und Rechnungen.

Der Text ersetzt keine Beratung zur Steuer. Fragen Sie dazu Ihre Steuerkanzlei.

Wir bringen den Stand Ihres Bonus ins Kundenkonto.

Jahresboni und Umsatzstaffeln werden in vielen B2B-Beziehungen zum Jahresende abgerechnet, und gerade im vierten Quartal fragen Einkäufer, wie weit es noch bis zur nächsten Stufe ist. Ein B2B-Shop kann diese Frage im Kundenkonto beantworten, bevor sie im Vertriebsinnendienst landet. Dahinter steht mehr als ein Fortschrittsbalken: Ein nachträglicher Bonus ändert die Bemessungsgrundlage bereits abgerechneter Umsätze (§ 17 Abs. 1 UStG), die Rechnungen im Bonuszeitraum müssen auf die Vereinbarung hinweisen (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG), und gilt ein Bonus für Waren zu 19 und 7 Prozent (§ 12 UStG), muss der Lieferant dem Kunden einen Beleg über die Aufteilung erteilen (§ 17 Abs. 4 UStG). Dieser Beitrag zeigt, wie Bonusmodell, Bonusstand und Bonusbeleg zwischen ERP, Shop und Kundenkonto zusammenspielen. Er ersetzt keine Steuerberatung: Die Einordnung Ihrer Vereinbarungen gehört zu Ihrer Steuerkanzlei.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein nachträglich gezahlter Jahresbonus ändert die Bemessungsgrundlage: Der Lieferant berichtigt seine Umsatzsteuer, der Kunde seinen Vorsteuerabzug, jeweils für den Zeitraum, in dem die Änderung eintritt (§ 17 Abs. 1 UStG).
  • Die Rechnungen des Bonusjahres müssen nicht berichtigt werden (UStAE 17.1 Abs. 3a), aber schon beim Ausstellen eindeutig auf die Bonusvereinbarung hinweisen, etwa mit Vertragsnummer (UStAE 14.5 Abs. 19).
  • Betrifft ein Jahresbonus Umsätze zu 19 und 7 Prozent, muss der Lieferant dem Kunden einen Beleg erteilen, der die Minderung auf die Steuersätze verteilt (§ 17 Abs. 4 UStG). Dafür braucht das ERP Umsätze je Kunde und Steuersatz.
  • „Gutschrift“ heißt im Umsatzsteuerrecht die Abrechnung durch den Leistungsempfänger (§ 14 Abs. 2 Satz 5 UStG). Für den Beleg des Lieferanten passt ein eindeutiger Name wie Bonusabrechnung.
  • Der Bonusstand im Kundenkonto kommt aus dem ERP, weil nur dort Shop, EDI, Telefon, Außendienst und Retouren zusammenlaufen. Stufenmodell und Abstand zur nächsten Stufe müssen dieselbe Regel nutzen wie die Abrechnung.
  • Der Bonusbeleg kann, muss aber nicht als Rechnung ausgestellt werden (UStAE 17.1 Abs. 3a). Ob er ab 2027 strukturiert als E-Rechnung läuft, legen Sie mit Steuerberatung und Kunden fest.

Jahresbonus und Staffelpreis: zwei verschiedene Nachlässe

Staffelpreise und Jahresboni werden im Vertrieb oft in einem Atemzug genannt, wirken aber an ganz verschiedenen Stellen. Der Staffelpreis senkt den Preis je Einheit, sobald eine Bestellung eine Mengenschwelle erreicht. Er steht in der Preistabelle, wirkt sofort und erscheint als niedrigerer Preis auf der Rechnung. Der Jahresbonus setzt dagegen am Umsatz an, den ein Kunde über einen vereinbarten Zeitraum erzielt, meist ein Kalender- oder Geschäftsjahr. Ob und in welcher Höhe er anfällt, steht erst nach Ablauf dieses Zeitraums fest. Erst dann wird er ausgezahlt oder mit offenen Posten verrechnet.

MerkmalStaffelpreisJahresbonus
BezugMenge einer Position oder BestellungUmsatz eines Kunden über einen vereinbarten Zeitraum
Wirkungsofort im Preis der Rechnungnachträglich, nach Ablauf des Zeitraums
Umsatzsteuergeringeres Entgelt von Anfang anÄnderung der Bemessungsgrundlage (§ 17 Abs. 1 UStG)
Angabe auf der RechnungPreis je EinheitHinweis auf die im Voraus vereinbarte Minderung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG)
Ort im ShopPreistabelle auf der Produktseite und im WarenkorbBonusstand im Kundenkonto
DatenquellePreisliste im ERP oder im ShopBonusvereinbarung und Umsatzzähler im ERP

Für den Shop folgt daraus eine klare Arbeitsteilung. Mengenstaffeln gehören in die Preislogik der Produktseite und des Warenkorbs; wie sich kundenindividuelle Preislisten und Staffeln in Shopware abbilden lassen, beschreibt unser Beitrag zu Preislisten und Staffelpreisen. Der Jahresbonus gehört ins Kundenkonto, weil er sich nicht auf eine Bestellung bezieht, sondern auf die Geschäftsbeziehung. Und er braucht eine Datenquelle, die alle Bestellungen kennt, nicht nur die aus dem Shop.

Was das Umsatzsteuerrecht beim Bonus verlangt

Ein Bonus, der nachträglich gezahlt wird, mindert das Entgelt für Lieferungen, die längst abgerechnet sind. Das Umsatzsteuergesetz behandelt das als Änderung der Bemessungsgrundlage: Der Unternehmer, der den Umsatz ausgeführt hat, muss den dafür geschuldeten Steuerbetrag berichtigen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 UStG). Spiegelbildlich ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer zu berichtigen, an den der Umsatz ausgeführt wurde (§ 17 Abs. 1 Satz 2 UStG). Der Lieferant bekommt also einen Teil seiner Umsatzsteuer zurück, der Kunde gibt einen Teil seiner Vorsteuer zurück. Für beide ist der Bonus deshalb nicht nur ein Zahlungsvorgang, sondern ein Buchungsvorgang mit Steuerfolge.

Entscheidend für die Buchhaltung ist der Zeitpunkt. Die Berichtigungen sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist (§ 17 Abs. 1 UStG), nicht rückwirkend in den Monaten, in denen die Waren geliefert wurden. Die ursprünglichen Rechnungen bleiben dabei unverändert. Die Finanzverwaltung nennt genau diesen Fall: Bei einer nachträglichen Zahlung wegen Rabatt- oder Bonusvereinbarungen auf Grundlage der Jahresabnahmemengen muss die ursprüngliche Rechnung nicht berichtigt werden (BMF, UStAE 17.1 Abs. 3a). Das erspart Ihnen, zwölf Monate Rechnungen neu auszustellen, verlagert die Arbeit aber auf zwei andere Stellen: auf die Rechnung selbst und auf den Beleg zum Bonus.

Die zweite Stelle betrifft gemischte Sortimente. Der Regelsteuersatz beträgt 19 Prozent (§ 12 Abs. 1 UStG), für bestimmte Umsätze ermäßigt sich die Steuer auf sieben Prozent (§ 12 Abs. 2 UStG). Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen eines Zeitabschnitts gemeinsam geändert, und das Gesetz nennt ausdrücklich Jahresboni und Jahresrückvergütungen, muss der Unternehmer dem Leistungsempfänger einen Beleg erteilen, aus dem hervorgeht, wie sich die Änderung auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt (§ 17 Abs. 4 UStG). Ein Großhändler, dessen Sortiment Artikel zu beiden Sätzen enthält, braucht dafür die Umsätze je Steuersatz, und zwar je Kunde und je Bonuszeitraum. Auch die eigenen Aufzeichnungen müssen ersichtlich machen, wie sich die Entgelte auf die Steuersätze verteilen (§ 22 Abs. 2 UStG).

Kein Steuerrat, sondern Datenarbeit

Ob eine Vereinbarung als Bonus zu behandeln ist, welche Umsätze sie umfasst und wie der Beleg im Einzelnen aussieht, legt Ihre Steuerberatung fest. Dieser Beitrag beschreibt, welche Daten Shop und ERP dafür bereithalten sollten, damit die Abrechnung am Stichtag aus dem System kommt und nicht aus einer Tabellenkalkulation.

Schon die Rechnung muss den Bonus nennen

Bevor ein Bonus abgerechnet wird, hat er bereits Spuren auf jeder Rechnung des Bonuszeitraums hinterlassen. Zu den Pflichtangaben einer Rechnung gehört neben dem nach Steuersätzen aufgeschlüsselten Entgelt auch jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG). Für Boni, deren Höhe beim Ausstellen der Rechnung noch nicht feststeht, verlangt die Finanzverwaltung einen eindeutigen Hinweis auf die Vereinbarung (BMF, UStAE 14.5 Abs. 19). Sie muss so genau bezeichnet sein, dass sie sich leicht und eindeutig nachprüfen lässt, etwa durch die Benennung des Vertrages (BMF, UStAE 14.5 Abs. 19).

Praktisch heißt das: Der Kundenstamm im ERP braucht ein Feld für die gültige Bonusvereinbarung, und die Rechnungsvorlage muss diesen Bezug ausgeben, bei Rechnungen aus dem ERP ebenso wie bei Rechnungen, die der Shop selbst erzeugt. Ein Satz wie „Es gilt die Bonusvereinbarung Nr. 2026-114 vom 15.01.2026“ erfüllt den Zweck besser als ein allgemeiner Hinweis auf „vereinbarte Konditionen“. Kunden ohne Bonusvereinbarung bekommen den Satz nicht. Die Vereinbarung selbst gehört zu den Aufzeichnungen und ist geordnet aufzubewahren (BMF, UStAE 14.5 Abs. 19), sinnvollerweise digital beim Kundenstamm, damit sie bei Rückfragen nicht im Postfach des Außendienstes gesucht werden muss. Wie Kundenstamm und Konditionen zwischen ERP und Shop synchron bleiben, beschreibt der Beitrag zur ERP-Integration im B2B.

Ein Feld, das ein ganzes Jahr Rechnungen trägt

Fehlt der Hinweis auf die Bonusvereinbarung, fehlt eine Pflichtangabe auf jeder Rechnung des Bonuszeitraums. Wer das Feld im Kundenstamm und die Zeile in der Rechnungsvorlage vor Beginn des neuen Bonusjahres einrichtet, spart sich die Nacharbeit an einem ganzen Jahrgang Rechnungen.

Gutschrift oder Rechnungskorrektur: welches Wort auf den Beleg gehört

Im kaufmännischen Alltag heißt fast alles „Gutschrift“, was dem Kunden Geld zurückgibt. Im Umsatzsteuerrecht ist das Wort belegt: Eine Gutschrift ist eine Rechnung, die der Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausstellt, sofern dies vorher vereinbart wurde (§ 14 Abs. 2 Satz 5 UStG). Ein solches Dokument muss die Angabe „Gutschrift“ tragen (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG), bei E-Rechnungen etwa über die Auswahl des entsprechenden Rechnungstyps (BMF, UStAE 14.5 Abs. 24). Gemeint ist das Verfahren, bei dem der Kunde selbst abrechnet, nicht die Bonusabrechnung des Lieferanten.

Ebenso wenig ist der Bonusbeleg eine Rechnungskorrektur. Ändert sich nach der Rechnung nur die Bemessungsgrundlage, ist keine Rechnungsberichtigung erforderlich (BMF, UStAE 14.11 Abs. 4). Die spätere Zahlung aufgrund einer Bonusvereinbarung ist eine Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG, eine Rechnungsberichtigung im Sinne von § 31 Abs. 5 UStDV ist dann nicht erforderlich (BMF, UStAE 14.5 Abs. 19). Ein Belegaustausch ist nur in den Fällen des § 17 Abs. 4 UStG vorgeschrieben, also wenn der Bonus unterschiedlich besteuerte Umsätze betrifft (BMF, UStAE 17.1 Abs. 3a). Und dieser Beleg kann, muss aber nicht als umsatzsteuerliche Rechnung ausgestellt werden (BMF, UStAE 17.1 Abs. 3a).

BelegWer stellt ihn ausWann er vorkommt
Gutschrift im Sinne des UStGder Leistungsempfänger, nach vorheriger Vereinbarungwenn der Kunde über die Lieferung abrechnet; die Angabe „Gutschrift“ ist Pflicht (§ 14 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG)
Rechnungsberichtigungder Rechnungsausstellerwenn Pflichtangaben fehlen oder unzutreffend sind (§ 31 Abs. 5 UStDV) oder sich Leistungsumfang oder Leistungsgehalt ändern, etwa durch ein geändertes Aufmaß; nicht bei bloßer Änderung der Bemessungsgrundlage (BMF, UStAE 14.11 Abs. 4)
Bonusbeleg mit Aufteilungder Lieferantvorgeschrieben, wenn der Bonus unterschiedlich besteuerte Umsätze betrifft, etwa zu verschiedenen Steuersätzen (§ 17 Abs. 4 UStG)
Bonusmitteilungder Lieferantwenn alle betroffenen Umsätze gleich besteuert sind, kein vorgeschriebener Belegaustausch (BMF, UStAE 17.1 Abs. 3a), zur Information des Kunden trotzdem sinnvoll

Für die Praxis folgt daraus eine einfache Regel: Der Beleg, den Ihr ERP zum Stichtag erzeugt, sollte so heißen, wie er gemeint ist, etwa „Bonusabrechnung 2026“ oder „Beleg über Entgeltminderung nach § 17 Abs. 4 UStG“. Er bezieht sich auf Bonusvereinbarung und Zeitraum und weist die Minderung je Steuersatz aus. Das Wort „Gutschrift“ bleibt dem Verfahren vorbehalten, in dem Ihr Kunde abrechnet. Das erleichtert auch der Buchhaltung Ihres Kunden die Zuordnung, denn sie braucht den Beleg für ihre Vorsteuerberichtigung. Welche Bezeichnung Sie verwenden und ob der Beleg zusätzlich die Merkmale einer Rechnung trägt, stimmen Sie mit Ihrer Steuerberatung ab.

Das Bonusmodell als Datensatz im ERP

Ein Fortschrittsbalken im Kundenkonto ist nur so gut wie das Bonusmodell dahinter. In vielen Unternehmen liegt die Bonusvereinbarung als PDF im Vertragsordner, und die Berechnung steckt in einer Tabelle des Vertriebscontrollings. Für Bonusstand und Bonusbeleg muss die Vereinbarung als strukturierter Datensatz vorliegen, den ERP, Shop und Buchhaltung gleich lesen. Sechs Bausteine braucht das Modell mindestens:

Zeitraum und Stichtag

Beginn und Ende des Bonuszeitraums, der Stichtag der Abrechnung und die Frist, bis zu der Retouren und Reklamationen noch berücksichtigt werden.

Stufen und Sätze

Schwellen in Euro und der Bonussatz je Stufe, dazu die Regel, ob eine erreichte Stufe für den ganzen Umsatz gilt oder nur für den Teil oberhalb der Schwelle.

Bemessungsbasis

Welche Umsätze zählen: netto, nach Retouren, ohne Fracht, Dienstleistungen oder Aktionsware, gepflegt als Liste von Artikelgruppen statt als Freitext.

Alle Bestellkanäle

Bestellungen aus Shop, EDI, Telefon und Außendienst fließen in denselben Zähler. Maßgeblich ist der fakturierte Umsatz im ERP, nicht der Bestellwert im Shop.

Bonusempfänger

Firmenkonto, Filialen oder Unternehmensgruppe: Wer im Bonus zusammengefasst wird und an wen der Beleg geht, steht im Datensatz und nicht im Kopf des Außendienstes.

Vertragsnummer und Fassung

Eine eindeutige Nummer, die auf jeder Rechnung erscheint, und eine Versionierung, damit eine Änderung im laufenden Jahr nachvollziehbar bleibt.

Die Regel im Baustein „Stufen und Sätze“ hat erhebliche Wirkung auf den Bonusstand. Ein Rechenbeispiel mit frei gewählten Werten (Rechenbeispiel): Stufe 1 beginnt bei 100.000 Euro mit 1 Prozent, Stufe 2 bei 250.000 Euro mit 2 Prozent, Stufe 3 bei 500.000 Euro mit 3 Prozent. Ein Kunde steht Ende November bei 230.000 Euro bonusfähigem Umsatz. Je nach Regel liest sich derselbe Stand völlig unterschiedlich:

  • Gilt die erreichte Stufe für den ganzen Umsatz, bringt Stufe 1 heute 2.300 Euro Bonus. Mit 20.000 Euro mehr Umsatz erreicht der Kunde Stufe 2, und der Bonus steigt auf 5.000 Euro (Rechenbeispiel).
  • Gilt der höhere Satz nur für den Teil oberhalb der Schwelle, bringen die ersten 100.000 Euro keinen Bonus und die nächsten 130.000 Euro je 1 Prozent, zusammen 1.300 Euro. Die zusätzlichen 20.000 Euro heben den Bonus auf 1.500 Euro (Rechenbeispiel).
  • Der Hinweis „Noch 20.000 Euro bis Stufe 2“ bedeutet im ersten Modell 2.700 Euro mehr Bonus, im zweiten 200 Euro (Rechenbeispiel). Der Bonusstand im Kundenkonto muss deshalb mit derselben Regel rechnen wie die Abrechnung, sonst verspricht er etwas, das der Beleg nicht hält.

Den Bonusstand im Kundenkonto zeigen

Der Bonusstand gehört dorthin, wo Einkäufer ohnehin nachsehen: auf die Startseite des Kundenkontos, neben offene Bestellungen und Belege. In einem B2B-Kundenportal auf Basis von Shopware CE lässt sich dafür ein eigener Bereich anlegen, der seine Werte aus dem ERP bezieht. Der Shop rechnet den Bonus nicht selbst aus. Er kennt nur die Bestellungen, die über ihn eingegangen sind, und weiß nichts von der telefonischen Nachbestellung, der EDI-Bestellung des Zentrallagers oder der Retoure, die gestern im Wareneingang gebucht wurde. Ein Bonusbereich sollte mindestens Folgendes zeigen:

  • den bonusfähigen Umsatz im laufenden Zeitraum, mit Datum und Uhrzeit des letzten Datenstands
  • die erreichte Stufe und den Satz, der nach heutigem Stand gelten würde
  • den Abstand zur nächsten Stufe in Euro
  • den vorläufigen Bonus, ausdrücklich als vorläufig gekennzeichnet
  • einen Hinweis, welche Umsätze nicht zählen, und den Link auf die Bonusvereinbarung
  • nach dem Stichtag den Bonusbeleg selbst, abrufbar im Belegarchiv des Kontos

Nicht jeder Besteller eines Firmenkontos muss Bonusbeträge sehen. In Konten mit mehreren Benutzern gehört die Anzeige an eine eigene Berechtigung, die etwa Einkaufsleitung und Geschäftsführung erhalten; wie solche Rollen in Shopware CE aufgebaut werden, zeigt der Beitrag zu Kundengruppen, Rollen und Rechten. Bei Unternehmensgruppen mit gemeinsamem Bonus sieht die Zentrale den Gesamtstand, der einzelne Standort seinen Beitrag dazu.

Für den Datenstand reicht in der Regel ein nächtlicher Abgleich aus dem ERP. Wichtiger als Echtzeit ist, dass der Wert nachvollziehbar ist: Der Kunde sollte sehen können, aus welchen Rechnungen und Retouren sich der Betrag zusammensetzt. Eine einfache Liste der bonusrelevanten Belege mit Datum, Nummer und Nettobetrag beantwortet die meisten Rückfragen, bevor sie gestellt werden. Der Zusatz „vorläufig, maßgeblich ist die Abrechnung zum Stichtag“ schützt beide Seiten vor Missverständnissen, etwa wenn eine Reklamation im Dezember den Stand noch einmal senkt.

Der Abstand zur nächsten Stufe als Kaufanreiz

Im vierten Quartal wird der Bonusstand zum Vertriebsinstrument. Für Einkäufer, die ein Restbudget verplanen, ist die Angabe „noch 20.000 Euro bis Stufe 2“ eine nützliche Entscheidungsgrundlage: Ziehen sie eine ohnehin geplante Bestellung aus dem Januar vor, oder lohnt sich das nicht? Der Shop kann den Hinweis an mehreren Stellen zeigen: im Kundenkonto, als dezente Zeile im Warenkorb, etwa „Mit dieser Bestellung voraussichtlich 238.400 Euro“ (Rechenbeispiel), und auf der Bestellbestätigung. Das Wort „voraussichtlich“ ist dabei kein Zierrat, denn bonusfähig ist erst der fakturierte Umsatz nach Abzug von Retouren.

Für die Ansprache per E-Mail eignet sich eine einzelne, sachliche Nachricht im Oktober oder November mit Stand, Abstand und Stichtag. Weil sie zu weiteren Bestellungen anregen soll, ist eine solche Nachricht in der Regel Werbung und braucht per E-Mail eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Ohne Einwilligung bleibt nur die Ausnahme für Bestandskunden, die unter anderem bei jeder Nachricht einen klaren Hinweis auf das jederzeitige Widerspruchsrecht verlangt (§ 7 Abs. 3 UWG). Wie solche Strecken aus ERP-Daten ausgelöst werden, beschreibt der Beitrag zu E-Mail-Flows im B2B. Eine Grenze sollte das Modell selbst ziehen: Für Kunden, die die nächste Stufe realistisch nicht erreichen, ist ein Abstandshinweis eher Druck als Hilfe. Ein Schwellenwert, ab dem der Hinweis erscheint, etwa ein Abstand von weniger als einem Zehntel der nächsten Schwelle, hält die Ansprache dort, wo sie nützt. Ob die Hinweise wirken, zeigt der Vergleich der Bestellungen im vierten Quartal mit dem Vorjahr; welche Kennzahlen dafür taugen, beschreibt der Beitrag zu Kennzahlen im B2B-Shop.

Stufensprünge kosten Marge

Gilt eine Stufe rückwirkend für den ganzen Umsatz, wird der Schritt über die Schwelle teuer: Im Rechenbeispiel kosten 20.000 Euro Mehrumsatz 2.700 Euro zusätzlichen Bonus, also 13,5 Prozent des zusätzlichen Umsatzes (Rechenbeispiel). Wer den Abstand im Shop sichtbar macht, sollte diese Rechnung kennen und sie bei der nächsten Vereinbarung in die Staffel einbeziehen.

Die Bonusabrechnung aus dem ERP

Zum Stichtag ermittelt das ERP den maßgeblichen Umsatz, wartet die vereinbarte Frist für Retouren ab und erzeugt den Bonusbeleg. Weil Umsatzsteuer und Vorsteuer für den Zeitraum berichtigt werden, in dem die Änderung eintritt (§ 17 Abs. 1 UStG), sollte das Belegdatum mit der Buchhaltung abgestimmt sein. Der Beleg geht an den Kunden, die Buchung an die Finanzbuchhaltung und eine Kopie an das Kundenkonto im Shop. Damit Kunde und Lieferant dieselben Zahlen sehen, sollte der Beleg diese Angaben tragen:

  1. Name und Anschrift von Lieferant und Kunde sowie die Steuernummer oder USt-IdNr. des Lieferanten
  2. die Bezeichnung als Bonusabrechnung und eine eindeutige Belegnummer
  3. den Bezug auf Bonusvereinbarung und Bonuszeitraum
  4. den bonusfähigen Umsatz, die erreichte Stufe und den angewendeten Satz
  5. die Minderung je Steuersatz mit dem darauf entfallenden Steuerbetrag (§ 17 Abs. 4 UStG)
  6. die Art der Auszahlung: Überweisung oder Verrechnung mit offenen Posten

Im Kundenkonto landet der Beleg im selben Archiv wie Rechnungen und Lieferscheine. Welche Aufbewahrungsfristen dort gelten und wie ein solches Archiv aufgebaut wird, beschreibt der Beitrag zum Belegarchiv im Kundenkonto. Die Verbindung zwischen ERP und Shop für Bonusstand, Belegliste und Bonusbeleg ist eine klassische Schnittstellenaufgabe: eine Lesestrecke für Kennzahlen und eine Dokumentenstrecke für PDF oder strukturierte Daten. Beide lassen sich in der Regel an eine bestehende ERP-Anbindung anhängen, statt eine neue aufzubauen.

Bonusbeleg und E-Rechnung ab 2027

Die E-Rechnungspflicht zwischen inländischen Unternehmen läuft in Stufen an. Rechnungen über Umsätze aus 2025 und 2026 dürfen noch bis zum 31. Dezember 2026 (§ 27 Abs. 38 UStG) auf Papier oder mit Zustimmung des Empfängers in einem anderen elektronischen Format übermittelt werden. Für Umsätze aus 2027 ist Papier nur noch erlaubt, wenn der Gesamtumsatz des Ausstellers im Vorjahr nicht mehr als 800.000 Euro (§ 27 Abs. 38 UStG) betragen hat. Für die Bonusvereinbarung heißt das: Ihr Hinweis gehört in den strukturierten Teil der E-Rechnung, denn dort müssen alle umsatzsteuerlichen Pflichtangaben enthalten sein (BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024, Rn. 35). Ein Satz nur im PDF-Anhang reicht nicht. Wie Shop und ERP für die Pflicht vorbereitet werden, beschreibt der Beitrag zur E-Rechnungspflicht; für Kunden im EU-Ausland gelten eigene Regeln, siehe E-Rechnung an Firmenkunden im EU-Ausland.

Und der Bonusbeleg selbst? Weil er nach Auffassung der Finanzverwaltung keine umsatzsteuerliche Rechnung sein muss (BMF, UStAE 17.1 Abs. 3a), folgt aus der E-Rechnungspflicht für Rechnungen nicht ohne Weiteres eine Pflicht, ihn strukturiert zu senden. Für Ihre Kunden kann ein strukturierter Datensatz trotzdem nützlich sein, weil ihre Buchhaltung die Vorsteuerberichtigung dann ohne Abtippen erfassen kann. Ob Sie den Bonusbeleg als Rechnung mit allen Pflichtangaben gestalten und als E-Rechnung versenden oder als Beleg mit Aufteilung nach Steuersätzen, legen Sie mit Ihrer Steuerberatung und Ihren größten Kunden fest. Auf unserer Seite zur E-Rechnung beschreiben wir, wie wir Formate und Versandwege in Shop und ERP einrichten.

Einführung in fünf Schritten

Ein Bonusbereich im Kundenkonto ist kein Großprojekt, wenn die Reihenfolge stimmt. Sinnvoll ist ein Vorgehen, das mit den Daten beginnt und mit der Anzeige endet. Ein guter Zeitpunkt für die ersten beiden Schritte ist vor dem Beginn eines neuen Bonusjahres, weil dann jede Rechnung des Jahres den Hinweis von Anfang an trägt:

  1. Vereinbarungen erfassen: alle laufenden Bonusvereinbarungen mit Zeitraum, Stufen, Sätzen, Bemessungsbasis und Empfänger als Datensatz im ERP anlegen und mit einer Vertragsnummer versehen.
  2. Rechnungsvorlage ergänzen: den Hinweis auf die Vereinbarung in jede Rechnung an Bonuskunden aufnehmen, im PDF und in den strukturierten Daten.
  3. Bonuszähler im ERP: den bonusfähigen Umsatz je Kunde und Steuersatz laufend fortschreiben, einschließlich Retouren und aller Bestellkanäle.
  4. Schnittstelle zum Shop: Bonusstand, Stufenmodell und Belegliste nächtlich an das Kundenkonto übergeben, mit Datenstand und Rollenrecht.
  5. Abrechnung automatisieren: zum Stichtag den Bonusbeleg mit Aufteilung nach Steuersätzen erzeugen, buchen und im Belegarchiv des Kundenkontos bereitstellen.

Wir setzen solche Bonusbereiche als Erweiterung in Shopware CE um und verbinden sie über die bestehende Schnittstelle oder eine zusätzliche Lesestrecke mit dem ERP. Der Aufwand hängt vor allem davon ab, wie sauber die Vereinbarungen heute schon im ERP stehen; liegen sie nur als PDF vor, beginnt das Projekt mit der Erfassung. Einen Überblick über unsere Arbeit an Shopware-Entwicklung und B2B-Portalen finden Sie auf den jeweiligen Seiten.

Dieser Artikel basiert auf Daten aus: Umsatzsteuergesetz in der bei Redaktionsschluss veröffentlichten Fassung (§§ 12, 14, 17, 22 und 27 UStG), Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (§ 31 UStDV) und Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 7 UWG), alle auf gesetze-im-internet.de; BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 zur Einführung der obligatorischen E-Rechnung mit den Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE 14.5, 14.11 und 17.1) und dem dadurch geänderten BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024 (BMF). Die Rechenbeispiele verwenden frei gewählte Werte. Die Angaben geben den Stand vom Oktober 2026 wieder und ersetzen keine Steuerberatung.

Verwandte Artikel

Integration & Prozesse

2D-Code neben dem Strichcode: GS1-Ziel 2027 für Produktdaten

Bis Ende 2027 sollen Kassen die GTIN aus 2D-Codes lesen. Welche Daten Hersteller und Großhändler dafür im PIM brauchen und wie der QR-Code zum Shop führt.

17 Min. Lesezeit
Integration & Prozesse

E-Rechnung an Firmenkunden im EU-Ausland: Was ab 2027 gilt

Die deutsche E-Rechnungspflicht gilt nur im Inland. Was Firmenkunden in Belgien, Frankreich und Polen bekommen und wie der Shop das Format je Land steuert.

18 Min. Lesezeit
Integration & Prozesse

Neue Produkthaftung: Lieferkette im B2B-Shop belegen

Ab 9. Dezember 2026 gilt die neue Produkthaftung. Welche Daten ein B2B-Shop je Auftragsposition braucht, um den Vorlieferanten binnen eines Monats zu nennen.

19 Min. Lesezeit